VwGH vom 05.03.1990, 88/15/0048
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1990, 396;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Schubert als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Egger, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , Zl. B 8-6/87, betreffend Finanzvergehen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Der Beschwerdeführer war 1980 gemeinsam mit V als Fotograf und Fotohändler tätig. Mit Prüfungsauftrag vom ordnete das Finanzamt Graz-Stadt eine abgabenbehördliche Prüfung des Unternehmens gemäß § 147 BAO unter anderem betreffend die Umsatzsteuer für den Zeitraum bis an. Vor Beginn der Prüfungshandlungen wurde am mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über eine Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG im wesentlichen mit folgendem Wortlaut aufgenommen: "Der Abgabepflichtige erstattet vor Beginn der Prüfungshandlungen eine Selbstanzeige und gibt die in der Anlage beigefügte Erklärung dazu ab." Diese Anlage enthielt jedoch, die Umsatzsteuer betreffend, nur Erklärungen zur Umsatzsteuer für die Jahre 1981 und 1982. Im Prüfungsverfahren wurden die Bemessungsgrundlagen der Umsatzsteuer für die Jahre 1981 und 1982 auf Grund der Selbstanzeige ermittelt. Für das Jahr 1980 konnte der Beschwerdeführer keine Grundaufzeichnungen und Belege nur teilweise vorlegen, und es wurde auf Grund einer Vorsteuerverprobung ein Betrag von ca. S 74.000,-- an zu viel geltend gemachten Vorsteuern errechnet. Die daraufhin vorgenommene Kürzung der Vorsteuern für das Jahr 1980 wurde vom Beschwerdeführer mit dem Bemerken nicht in Berufung gezogen, seine Zustimmung sei nicht als "Schuldanerkenntnis" anzusehen; eine Berufung unterbleibe aus Gründen des Beweisnotstandes.
Mit Straferkenntnis vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch ungerechtfertigten Vorsteuerausweis die Umsatzsteuer für das Jahr 1980 vorsätzlich in Höhe von S 74.194,-- verkürzt und habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen. Bestraft wurde der Beschwerdeführer hiefür nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe von S 75.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate).
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Beschwerdeführer wie bereits im vorangegangenen Finanzstrafverfahren wiederholt, ihm seien anläßlich einer Geschäftsübersiedlung verschiedene Ordner mit Belegen (Rechnungen) für das Jahr 1980 abhanden gekommen. Der Beschwerdeführer habe Selbstanzeige für die Jahre 1981 und 1982 erstattet und habe dem Prüfer gleichzeitig den Verlust der fehlenden Unterlagen für das Jahr 1980 bekanntgegeben. Er hätte auch für das Jahr 1980 Selbstanzeige erstattet, wenn ihm dies möglich gewesen wäre. Da er aus Gründen des Beweisnotstandes für das Jahr 1980 eine Selbstanzeige nicht erstatten hätte können, müsse die Selbstanzeige für den gesamten Prüfungszeitraum 1980 bis 1982 "grundsätzlich als zutreffend erachtet" werden.
Mit dem nunmehr mit Beschwerde angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz die Berufung im wesentlichen mit der Begründung ab, eine die Umsatzsteuer 1980 betreffende Selbstanzeige sei vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich den Beschwerdeausführungen zufolge in seinem Recht verletzt, nicht der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Die Beschwerde wendet sich zunächst unter dem Blickwinkel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit gegen die Annahme des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer habe die Abgabenverkürzung vorsätzlich bewirkt.
Insofern kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, die belangte Behörde habe den für das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung notwendigen Vorsatz nicht ausreichend zur Darstellung gebracht und hätte überdies zum Vorliegen des Vorsatzes genauere Feststellungen treffen müssen, muß darauf hingewiesen werden, daß die Finanzstrafbehörde erster Instanz in ihrem Erkenntnis das Vorliegen des Vorsatzes eingehend begründet hat und der Beschwerdeführer in der Berufung zur Frage des Vorsatzes nichts ausgeführt bzw. eingewendet hat. Für die belangte Behörde bestand daher keine Veranlassung, sich mit der Frage des Vorsatzes im angefochtenen Bescheid neuerlich auseinanderzusetzen bzw. weitere Feststellungen hiezu zu treffen.
Inhaltlich rechtswidrig sei der angefochtene Bescheid nach den weiteren Ausführungen der Beschwerde auch deshalb, weil die Frage der strafbefreienden Wirkung der vom Beschwerdeführer erstatteten Selbstanzeige unrichtig gelöst worden sei. Dieses Beschwerdevorbringen bedarf aber schon deshalb keiner weiteren Erörterung, weil nach der bereits dargestellten Aktenlage eine die Umsatzsteuer 1980 betreffende Selbstanzeige vom Beschwerdeführer nicht erstattet worden ist. Abgesehen davon verkennt der Beschwerdeführer, daß die nunmehrige Behauptung, eine Selbstanzeige erstattet zu haben, mit seinem übrigen gesamten Beschwerdevorbringen im Widerspruch steht.
Aber auch die Verfahrensrüge ist nicht berechtigt. Mit ihr verweist der Beschwerdeführer auf seine Behauptung im Verwaltungsstrafverfahren, daß er im Jahre 1980 unter anderem auch deshalb mehr Vorsteuern geltend gemacht habe als vergleichsweise in den Jahren 1978, 1979, 1981 und 1982, weil er 1980 infolge eines Schadens an einer Papierentwicklungsmaschine wesentlich mehr Fotocolorpapier anschaffen habe müssen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei das Verfahren insofern mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde sich mit einem Vergleich sämtlicher Einkäufe beim Hauptlieferanten für Fotocolorpapier begnügt habe, obwohl vom Beschwerdeführer vorgebracht worden sei, daß er auch bei anderen Firmen Fotocolorpapier eingekauft habe. Auch in diesem Punkt vermag der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer nicht zu folgen. Denn abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer selbst über Aufforderung durch die belangte Behörde nur Vergleichsziffern betreffend die Anschaffung von Fotocolorpapier beim Hauptlieferanten vorgelegt und darüber hinaus keine Beweisanträge gestellt hat, wird vom Beschwerdeführer übersehen, daß für die belangte Behörde schon deshalb kein Anlaß gegeben war, weitere Ermittlungen anzustellen, weil zu der nunmehr in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Höhe des Verkürzungsbetrages in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis nichts vorgebracht worden ist. Somit haften dem angefochtenen Bescheid auch keine Verfahrensmängel an.
Da die Beschwerdeausführungen nicht erkennen lassen, daß der Beschwerdeführer auch das Ausmaß der über ihn verhängten Strafe bekämpft, bedarf es keiner Erörterung zu dieser Frage.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.