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Der Kunde ist verpflichtet, Kontobewegungen zu kontrollieren und Falschbuchungen anzuzeigen
Z 3 ABB; §§ 905a, 914 f, 1002 ff, 1293 ff, 1304, 1313a ABGB
Erkennt die Bank den wahren Willen des Kunden, ist ein abweichender Überweisungsbeleg als falsa demonstratio unbeachtlich. Der Bankangestellte hilft dem Kunden als Erfüllungsgehilfe der Bank für ihre girovertraglichen Nebenpflichten beim Ausfüllen eines Überweisungsbelegs. Der Kunde ist verpflichtet, Kontobewegungen in gewissem Umfang zu kontrollieren und erkannte Falschbuchungen anzuzeigen.
Aus der Begründung:
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein auf Schweizer Franken (CHF) lautendes Fremdwährungskonto und ein in Euro geführtes Geschäftskonto. In den Kontoeröffnungsanträgen wies die Beklagte auf die Geltung ihrer AGB hin. Ein Überziehungsrahmen war bei den beiden Konten nicht vorgesehen.
Der Vertreter der Klägerin suchte am die Zentrale der Beklagten auf und ersuchte um die Durchführung von Überweisungen von beiden Konten auf Konten der Klägerin bei einer Bank in Spanien; dabei sollte das jeweilige Kontoguthaben bis auf die Beträge von CHF 2.000 (Fremdwährungskonto) und € 2.000 (Geschäftskonto) überwiesen werden. Die Mitarbeiterin der Beklagten legte dem Vertreter der Klägerin jeweils schriftliche Überwei...