VwGH vom 26.06.1995, 95/10/0017
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-10/49/5-1994, betreffend Übertretung des Salzburger Naturschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Grundstückseigentümer zu verantworten, daß am im Landschaftsschutzgebiet Leopoldskron-Moos in Salzburg auf Grundstück Nr. n/1 der KG Leopoldskron ein Reitplatz errichtet war, ohne daß hiefür eine naturschutzbehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 58 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Leopoldskroner-Moos Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl. Nr. 58/1981 im Zusammenhang mit § 2 Z. 8 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 92/1980 i.d.g.F. verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt.
Der Beschwerdeführer berief und brachte im wesentlichen vor, der Reitplatz sei schon seit Anfang der Siebzigerjahre befestigt. Zur Bestätigung dieser Tatsache führe er namentlich bezeichnete Zeugen auf.
Die belangte Behörde holte zur Frage der Errichtung des Reitplatzes ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein.
Mit Bescheid vom gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge, fügte in den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nach dem Wort "Reitplatz" den Klammerausdruck ("an der Westseite des landwirtschaftlichen Anwesens; ca. 2.000 m2)" ein und setzte die Strafe auf S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) herab.
In der Begründung heißt es, vom Beschwerdeführer sei die Errichtung des Reitplatzes an sich unbestritten. Der Sachverständige für Naturschutzangelegenheiten habe zur Frage, ob der Reitplatz vor Inkrafttreten der Leopoldskroner-Moos Landschaftsschutzverordnung 1981 errichtet worden sei, festgestellt, daß auf Grund eines Vergleiches von Infrarot-Luft-Bildern aus dem Jahr 1983 und dem Jahr 1992 (September 1992) mit Sicherheit gesagt werden könne, daß es sich um keinen Altbestand handle. Das Infrarotbild aus dem Jahr 1983 weise den Reitplatz als rot aus. Das bedeute, daß damals auf dieser Fläche eine durchgehende Vegetationsdecke, jedenfalls aber keine Aufschüttung bestanden habe. Der Farbton weise auf eine wenig gedüngte Wiese des Kohldisteltyps hin. Das Luftbild aus dem Jahr 1983 zeige deutliche Spuren von Mahd; auf dem nördlichen Viertel seien Verbuschungstendenzen erkennbar. Eine Koppeleinzäunung sei nicht zu sehen. Auf Grund der zum Teil eng benachbarten Torfstiche könne mit Sicherheit angenommen werden, daß sich unter dem Reitplatz eine Torfschichte befinde, die im Jahr 1983 noch von einer für Moore typischen Vegetation bedeckt gewesen sei. Die Anlage eines Reitplatzes stelle einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet dar, da dort nicht mehr die für Moorwiesen typische Streuwiesenvegetation wachse, die sehr artenreich sei, sodaß diese Fläche der Tierwelt entzogen werde, die speziell auf diese Streuwiesenvegetation angewiesen sei.
Durch dieses Gutachten sei die Rechtfertigung des Beschwerdeführers widerlegt, wobei die Tatsache, daß der Beschwerdeführer seit Beginn der Siebzigerjahre Pferdezucht betreibe, nicht entscheidunswesentlich gewesen sei. Es möge zwar sein, daß schon vor Inkrafttreten der Leopoldskroner-Moos Landschaftsschutzverordnung 1977 bzw. 1981 die angesprochene Fläche für das Bereiten herangezogen worden sei. Vor diesem Zeitpunkt sei jedenfalls noch kein befestigter Platz vorgelegen.
Die Anlage des Reitplatzes sei als erheblicher Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet, insbesondere als Aufschüttung im Sinne des § 2 Z. 8 der Allgemeinen-Landschaftsschutzverordnung (ALV) zu werten. Durch diese Aufschüttung sei auf einer Fläche von ca. 2.000 m2 die für Moorwiesen typische Vegetation vernichtet worden. Die Anlage eines Reitplatzes falle auch nicht unter die Ausnahmebestimmung nach § 3 Z. 7 bzw. Z. 9 ALV betreffend die landwirtschaftliche Nutzung. Da auch die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers unstrittig sei, habe die angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden können. An Verschulden sei Vorsatz anzulasten.
Die ALV sei in ihrer Stammfassung angewendet worden.
Über den Beschwerdeführer sei von der ersten Instanz eine Geldstrafe in der Höhe von ca. 15 % des gesetzlichen Strafrahmens verhängt worden. Diese Strafe habe angesichts des vorliegenden Strafrahmens und des Ausmaßes der Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes durchaus dem Unrechtsgehalt der Tat entsprochen. Allerdings sei zu berücksichtigen, daß dem Beschwerdeführer lediglich ein Tatzeitraum von einem Tag angelastet worden sei. Zu berücksichtigen sei weiters, daß die vorliegende Fläche noch 6 Jahre nach der Unterschutzstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine an der Bodenoberfläche liegende, von einer typischen Vegetation bedeckte Lagerstätte von Torfen in natürlicher Schichtung gewesen sei. Eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sei, wenn auch aufwendig, möglich. Besondere weitere straferschwerende oder strafmildernde Umstände seien nicht hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien als durchschnittlich festgestellt worden. Eine Strafe in der genannten Höhe sei aus general- und spezialpräventiven Gründen geboten, um das öffentliche Interesse an der Wahrung von Landschaftsschutzgebieten zu dokumentieren und eine entsprechende abhaltende Wirkung zu erzielen. Insgesamt entspreche die Strafe im nunmehr herabgesetzten Ausmaß gemäß § 19 VStG sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungegerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hält § 58 des Salzburger Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1993 (Sbg. NSchG) für verfassungsrechtlich bedenklich, weil ihm nicht hinreichend deutlich zu entnehmen sei, welches Verhalten unter Strafe gestellt sei.
Nach § 58 Abs. 1 Sbg. NSchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
Der Gesetzgeber hat sich damit einer im Bereich des Strafrechtes nicht selten anzutreffenden Gesetzestechnik bedient und mit § 58 Abs. 1 Sbg. NSchG eine "Blankettstrafnorm" erlassen. Blankettstrafnormen sind durch die äußere Trennung von Tatbild und Strafdrohung gekennzeichnet, sei es, daß Tatbild und Strafdrohung in verschiedenen Normen desselben Gesetzes, sei es, daß sie in verschiedenen Gesetzen - desselben Gesetzgebers oder verschiedener Gesetzgeber - umschrieben sind. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den gesetzestechnischen Vorgang der äußeren Trennung von Tatbild und Strafdrohung, wie er für Blankettstrafnormen kennzeichnend ist, als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, sofern der Tatsbestand durch das Gesetz mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet ist. Erforderlich ist ferner, daß, wenn der strafbare Tatbestand im Zuwiderhandeln gegen eine Gebotsnorm besteht, der Unrechtsgehalt eines Unterlassens eindeutig erkennbar ist und daß schließlich der Tatbestand einer Blankettstrafnorm mit solcher Deutlichkeit gekennzeichet sein muß, daß jedermann ihn als solchen zu verstehen vermag (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 12.947 und die dort angeführte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des § 58 Abs. 1 Sbg. NSchG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981, LGBl. Nr. 58/1981 und § 2 Z. 8 ALV bestraft.
§ 1 der Leopoldskroner-Moos Landschaftsschutzverordnung 1981 erklärt ein näher umgrenztes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet.
Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. findet in dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet die ALV Anwendung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 2 Z. 8 ALV sind größere oder erhebliche Bodenverletzungen oder Aufschüttungen wie die Anlage oder wesentliche Erweiterung von Straßen, Parkplätzen, befahrbaren Wegen, Flugplätzen, Skipisten, Abbauflächen, Bergbauhalden, Entwässerungen sowie das Umbrechen von Mooren oder sonstigen Feuchtgebieten nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, soweit sich aus § 3 nicht anderes ergibt.
Aus den §§ 58 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981 und § 2 Z. 8 ALV ergibt sich, daß im Landschaftsschutzgebiet Leopoldskroner Moos die Vornahme größerer oder erheblicher Bodenverletzungen oder Aufschüttungen ohne naturschutzbehördliche Bewilligung verboten ist. Der Tatbestand ist mit genügender Klarheit als Verbotsnorm und damit als strafbarer Tatbestand gekennzeichnet. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 58 Abs. 1 Sbg. NSchG bestehen daher im vorliegenden Zusammenhang nicht.
Der Beschwerdeführer meint, die Zitierweise "§ 2 Z. 8 ALV i. d.g.F." in dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnis entspreche bei der Bestrafung einer Tathandlung, die zumindest vor dem Inkrafttreten der ALV-Novelle 1993 begangen worden sein müsse, nicht den Anforderungen des § 44 a Z. 2 VStG. Dabei sei zu berücksichtigen, daß mit der Novelle LGBl. Nr. 6/1993 die §§ 3 und 4 ALV geändert und in § 5 eine Subsidiaritätsregelung aufgenommen worden sei, die im Lichte des § 1 VStG und des darin auch normierten Günstigkeitsprinzips zu Zweifelsfragen darüber, welche Fassung der Vorschrift im einzelnen anzuwenden sei, hervorzurufen geeignet sei.
Nach § 44 a Z. 2 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist.
Zweifel über die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, konnten im Beschwerdefall durch die Zitierweise "§ 2 Z. 8 ALV i.g.F." nicht entstehen. § 2 Z. 8 ALV wurde durch die Novelle LGBl. Nr. 6/1993, nicht berührt. Die belangte Behörde hat in der Begründung ihres Bescheides auch klargestellt, daß die Bestimmung in der Stammfassung angewendet wurde. Die §§ 3 bis 5 ALV und damit auch die durch die Novelle LGBl. Nr. 6/1993 bewirkten Änderungen dieser Bestimmungen kommen im Beschwerdefall nicht zur Anwendung.
Der Beschwerdeführer meint, die Verweisung auf die §§ 1 und 2 der Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981 lasse nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennen, welche Verwaltungsvorschriften vom Beschwerdeführer verletzt sein sollen, enthalte doch § 2 Abs. 2 der Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981 eine Befreiung von der Bewilligungspflicht. Dasselbe gelte auch hinsichtlich des Erfordernisses der Bezeichnung der bei der Verhängung der Strafe angewendeten Gesetzesbestimmung.
§ 1 Abs. 1 erster Satz der Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981 enthält die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet. Der restliche Teil des § 1 Abs. 1 leg. cit. sowie der Abs. 2 bezeichnen den räumlichen Geltungsbereich der Verordnung. § 2 Abs. 1 erklärt die ALV für anwendbar. § 2 Abs. 2 der Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutz-Gebietsverordnung 1981 enthält eine Aufzählung von Maßnahmen, die im Landschaftsschutzgebiet zulässig sind. Die durch § 2 Abs. 1 leg. cit. für anwendbar erklärte ALV erklärt die Vornahme größerer oder erheblicher Bodenverletzungen oder Aufschüttungen im Landschaftsschutzgebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung für zulässig.
§ 2 Z. 8 ALV umschreibt in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981 den Inhalt der Verbotsnorm in sachlicher Hinsicht, § 1 der Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981 umschreibt ihren räumlichen Geltungsbereich. Zu Recht wurden daher die §§ 1 und 2 der Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzverordnung 1981 und § 2 Z. 8 ALV als jene Verwaltungsvorschriften bezeichnet, die durch die Tat des Beschwerdeführers verletzt wurden. § 2 Abs. 2 der Leopoldskroner-Moos-Landschaftsschutzgebietsverordnung 1981, welcher von der Zitierung der angewendeten Verwaltungsvorschriften mitumfaßt ist, kommt im Beschwerdefall nicht zur Anwendung. Seine Aufnahme in die Aufzählung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften verletzt aber keine Rechte des Beschwerdeführers, da § 2 Abs. 2 keinen gesonderten Straftatbestand enthält (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/04/0174 u.a.).
Als Norm, auf die sich die verhängte Strafe stützt, wurden § 58 Abs. 1 Sbg. NSchG und § 6 ALV angeführt.
Nach § 58 Abs. 1 Sbg. NSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 200.000 S oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt. Diese Bestimmung stellt die auf die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung im Sinne des § 44 a Z. 3 VStG dar. § 6 ALV verweist lediglich darauf, daß Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach § 47 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 als Verwaltungsübertretungen bestraft werden. Diese Bestimmung hat lediglich deklarative Bedeutung; ihrer Zitierung neben der eigentlichen Strafnorm kommt keine rechtliche Relevanz zu.
Der Beschwerdeführer bemängelt, ihm werde zur Last gelegt, er habe es als Grundstückseigentümer zu verantworten, daß am im Landschaftsschutzgebiet ein Reitplatz errichtet war, ohne daß hiefür eine naturschutzbehördliche Bewilligung vorgelegen sei. Nach § 58 Abs. 1 Sbg. NSchG begehe jedoch eine Verwaltungsübertretung, wer "zuwiderhandle". Daß der Beschwerdeführer irgendeine Tathandlung gesetzt hätte, werde ihm nicht zur Last gelegt. Damit finde der Tatvorwurf keine Deckung im § 58 Abs. 1 Sbg. NSchG.
§ 58 Abs. 1 Sbg. NSchG fordert in bezug auf § 2 Z. 8 ALV keine bestimmte Form des Zuwiderhandelns. Ein Zuwiderhandeln liegt auch dann vor, wenn jemand eine durch § 2 Z. 8 ALV verpönte Maßnahme zu verantworten hat. Daß der Beschwerdeführer für die bewilligungslose Herstellung und den Bestand des Reitplatzes verantwortlich ist, hat er im Verwaltungsverfahren nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer hält den Tatvorwurf für durch § 2 Z. 8 ALV nicht gedeckt. Es müsse sich um Bodenverletzungen oder Aufschüttungen in einer Größe handeln, wie sie die im § 2 Z. 8 ALV aufgezählten Beispiele aufwiesen.
Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Reitplatz ein Ausmaß von ca. 2.000 m2 und damit eine Dimension, die es erlaubt, ihn - auch unter Berücksichtigung des durch die demonstrative Aufzählung in § 2 Z. 8 ALV gesteckten Rahmens - als größere Bodenverletzung einzustufen. Überdies hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, auch festgestellt, daß die Anlage einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet darstellt, sodaß sie auch das Tatbestandsmerkmal der Erheblichkeit im Sinne des § 2 Z. 8 ALV erfüllt.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Ausnahmebestimmungen des § 3 Z. 9 lit. b und f ALV.
Nach § 3 Z. 9 lit. b und f ALV sind von der Bewilligungspflicht nach § 2 leg. cit. Bodenverwundungen und Lagerungen oder Ablagerungen im Zuge der jeweils üblichen land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung ausgenommen.
Die Anlage eines Reitplatzes ist keine übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
Schließlich bemängelt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die von ihm angebotenen Zeugenbeweise zum Nachweis, daß der Reitplatz bereits 1970 errichtet worden sei, nicht aufgenommen. Während die Erstbehörde von Luftbildaufnahmen spreche, bezeichne die belangte Behörde dieses Beweismittel als "Infrarot-Luftbilder". Sie lege damit das Beweismittel dem Bescheid in einer anderen Bedeutung zugrunde als die Erstbehörde, ohne daß der Beschwerdeführer im Verfahren darauf hingewiesen worden sei. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, auf der Grundlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu den sich in diesem Zusammenhang ergebenden fachlichen Aspekten Stellung zu nehmen. Aus dem Umstand, daß auf dem Infrarot-Luftbild aus dem Jahre 1983 der Reitplatz als solcher nicht gleichermaßen farblich hervortrete wie auf jenen aus dem Jahre 1992, seien - aus näher dargelegten Gründen - keine zwingenden Schlußfolgerungen darauf möglich, daß der Reitplatz samt Aufschüttung nicht vorhanden gewesen sei.
Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten spricht von einem Infrarotbild. Laut der im Akt erliegenden Niederschrift über die von der belangten Behörde in Gegenwart des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige in dieser Verhandlung sein Gutachten samt den zugehörigen Infrarotbildern erläutert. Der Beschwerdeführer hatte demnach Kenntnis vom Inhalt dieses Gutachtens. Er hat dazu keinerlei Äußerung abgegeben. Es kann daher keine Rede davon sein, daß für ihn überraschend die belangte Behörde von Infrarot-Luftaufnahmen spreche und er keine Möglichkeit gehabt habe, darauf zu reagieren. Es wäre seine Sache gewesen, entsprechende Anträge - etwa auch auf Vertagung der Verhandlung zur Beibringung eines Gegengutachtens - zu stellen, wenn er ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht in der Lage war, eine Stellungnahme abzugeben.
Das Gutachten des Amtssachverständigen legt, untermauert durch Infrarotbilder, dar, daß der Reitplatz 1983 noch nicht vorhanden war und gibt auch die Gründe an, die den Gutachter zu dieser Schlußfolgerung veranlassen. Angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer gegen das Gutachten nichts vorgebracht hat und dieses Gutachten den Beweis dafür erbracht hat, daß der Reitplatz 1983 noch nicht vorhanden war, bedurfte es der Aufnahme weiterer Beweise nicht. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgeblichen Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Slg. N.F. 3.046/A u.a.).
Der Beschwerdeführer meint, die Strafhöhe stehe unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse mit dem Gesetz nicht in Einklang. Bei einem monatlichen Einkommen von S 15.000,-- und der Sorgepflicht für drei Kinder - wobei die Sorgepflicht für die Ehefrau noch unberücksichtigt geblieben sei - sei die Auferlegung einer Bestrafung bei Berücksichtigung der Schuldangemessenheit in Höhe von S 15.000,-- bei weitem überhöht. Der undifferenzierte Strafrahmen des § 58 Abs. 1 Sbg. NSchG 1993 ermächtige die Behörde jedenfalls nicht zur Verhängung besonders hoher Strafen.
Die verhängte Strafe bewegt sich im unteren Bereich des vom § 58 Abs. 1 Sbg. NSchG vorgesehenen Strafrahmens. Von einer besonders hohen Strafe kann keine Rede sein. Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die Vorschriften des § 19 VStG berücksichtigt. Die Strafhöhe entspricht dem Gesetz.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.