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VwGH vom 18.03.1997, 97/14/0016

VwGH vom 18.03.1997, 97/14/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Graf und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des K in U, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom , Zl. 41.992-4/96, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes eines Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG eingeleitet, weil er im Jahr 1992 als Abgabepflichtiger durch das unvollständige Erfassen von Geschäftsvorfällen (Schwarzeinnahmen) in seinen steuerlichen Aufzeichnungen und in der Folge durch das Einreichen unrichtiger Steuererklärungen, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatz- und Gewerbesteuer im Gesamtbetrag von S 62.563,-- bewirkt habe.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde - soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung ist - aus, anläßlich einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in einer näher bezeichneten Rechtssache habe der Beschwerdeführer am vor dem Landesgericht Innsbruck angegeben, er habe im Zuge einer Bauausführung im Dezember 1992 einen Betrag von S 250.000,-- "schwarz" erhalten. Damit liege bereits eine Entdeckung der Tat im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG vor, sodaß die in der Folge vom Beschwerdeführer erstattete Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt keine Straffreiheit nach sich gezogen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft die dargelegte Auffassung der belangten Behörde und meint, seine Selbstanzeige vom habe nach § 29 Abs. 1 und 2 FinStrG Straffreiheit bewirkt, sodaß zufolge § 82 Abs. 3 leg. cit. von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hätte abgesehen werden müssen.

Der Beschwerdeführer zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In seinem Erkenntnis vom , 90/14/0046, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß als "Entdecker" im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG nicht nur die Finanzstrafbehörden, sondern auch die in den §§ 80 und 81 leg. cit. "in Pflicht" genommenen Behörden in Betracht kommen. Hinsichtlich der näheren Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis hingewiesen. Die darin enthaltenen Erwägungen kommen auch im vorliegenden Beschwerdefall voll zum Tragen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Landesgericht Innsbruck am war dieses gemäß § 81 FinStrG zur Mitteilung an die Finanzstrafbehörde verpflichtet. Dies ließ eine Befassung der zuständigen Finanzstrafbehörde erwarten, sodaß Tatentdeckung im Sinne des § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG gegeben war. Die in der Folge erstattete Selbstanzeige des Beschwerdeführers vom ließ daher zufolge § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG Straffreiheit nicht eintreten.

Die Beschwerde enthält nichts, was den Verwaltungsgerichtshof zum Abgehen von seiner Rechtsprechung veranlassen könnte. Warum die "zwanglose" Aussage des Beschwerdeführers als Partei vor dem Landesgericht Innsbruck keine Tatentdeckung zur Folge gehabt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, daß ein Gericht prinzipiell als "Entdecker" in Betracht kommen möge. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde die Tatbestände "Tatentdeckung" (gemeint offenbar § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG) und bereits eingeleitete "Verfolgungshandlungen" (gemeint offenbar § 29 Abs. 3 lit. a leg. cit.) nicht "unzulässigerweise miteinander verknüpft und zu seinem Nachteil ausgelegt", sondern sich zutreffend allein auf § 29 Abs. 3 lit. b leg. cit. gestützt. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, daß er relativ kurze Zeit nach der Entdeckung der Tat die Selbstanzeige erstattet hat, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach den Intentionen des Gesetzgebers ist es nicht sinnvoll, der Selbstanzeige bereits entdeckter Finanzvergehen strafbefreiende Wirkung zuzuerkennen (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz I, Rz 23 zu den §§ 29 und 30 FinStrG). Der zeitliche Abstand zwischen der Entdeckung und der Selbstanzeige spielt daher bei der Beurteilung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige keine Rolle.

Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.