VwGH 25.04.2002, 2001/07/0040
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Aus den Erläuternden Bemerkungen (1167 BlgNR 20. GP, 39) zur AVG-Novelle 1998 geht hinsichtlich der Umformulierung des 2. Absatzes des § 73 hervor, dass durch die Streichung des Wortes "unmittelbar" in Abs. 2 klargestellt werden sollte, dass § 6 AVG auch auf Devolutionsanträge anzuwenden ist, die bei einer unzuständigen Behörde eingebracht werden. Wird ein solcher Antrag an die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) weiter geleitet, so geht die Zuständigkeit mit Einlangen bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) auf diesen über. |
Normen | |
RS 2 | Für die Beurteilung, ob die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommene Prozeßhandlung der Änderung des Aufenthaltszweckes zulässig war oder nicht, ist die im Zeitpunkt dieser Prozeßhandlung herrschende Rechtslage maßgeblich (Hinweis E , 95/19/1837). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 96/19/2247 E RS 1
(Hier: Devolutionsantrag iSd § 73 Abs 2 AVG) |
Normen | AVG §73 Abs2; VwRallg; |
RS 3 | Die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ist ausschließlich nach der Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen (Hinweis E , 95/17/0248, 249-0267, 0363-0379; E , 89/11/0236, VwSlg 13163 A/1990). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 95/19/1047 E RS 1
(Hier: Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Oberbehörde wurde
nicht durch die bloße Änderung der Rechtslage durch die AVG-
Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 bewirkt. Eine spätere Änderung der
Rechtslage hat auf die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages,
somit des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen im Zeitpunkt der
Antragstellung, ebenso keinen Einfluss wie eine spätere Änderung
der Sachlage (Hinweis E , 93/08/0021; E 17.
Dezember 1998, 97/06/0265; E , 98/19/0075).) |
Normen | |
RS 4 | Die Weiterleitung eines Devolutionsantrages gem § 6 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der zuständigen Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht iS einer Zurückweisung, weil dieser nicht unmittelbar bei ihr eingebracht wurde und daher schon deshalb kein Zuständigkeitsübergang von der Erstbehörde an diese Behörde stattfand. Die Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde zur Zurückweisung wegen Unzuständigkeit lebt erst wieder auf, wenn der Bf nach Erhalt der Abgabenachricht auf einer Entscheidung durch die belangte Behörde beharrt (Hinweis E , 89/10/0085). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 90/12/0220 E RS 2
(Hier nur zweiter Satz; die BH leitete den Devolutionsantrag vom
gemäß § 6 AVG an die sachlich in Betracht
kommende Oberbehörde weiter. Diese Weiterleitung vermochte den
Übergang der Entscheidungspflicht in der Sache an die Oberbehörde
nicht auszulösen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVG-Novelle
1998, am , lag die Zuständigkeit zur Entscheidung
über die verfahrensgegenständlichen Anträge unverändert bei der BH.) |
Normen | |
RS 5 | Die Nichtwahrnehmung der Unzuständigkeit der Erstbehörde durch die belBeh, welche in erster Instanz unter Berufung auf § 73 AVG in Erledigung dieser Anträge die wasserrechtliche Bewilligung erteilte, belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, da der angefochtene Bescheid mangels Übergang der Entscheidungspflicht von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die belBeh hätte diese Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrnehmen und den Erstbescheid beheben müssen. Dadurch, dass sie das in Verkennung der Rechtslage nicht getan hat, sondern über die Berufung meritorisch entschied, belastete sie aber ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit. |
Normen | |
RS 6 | Gemäß TP 5 Abs. 1 zu § 14 GebG ist die Vorlage von Beilagen nur dann gebührenpflichtig, wenn diese Beilage einer auch sonst gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt wird. Unter "gebührenpflichtig" im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in TP 6 legcit festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen. Gemäß TP 6 Abs. 5 Z 1 zu § 14 GebG unterliegt jedoch eine erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, welcher die in Rede stehende Beilage angeschlossen war, nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Eingabengebühr. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2001/07/0009 E RS 7 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des FK in M, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacherstraße 1A/VII, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom , Zl. 680.277/01-IB6/2000, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: H und CS in F, vertreten durch Dr. Gottfried Hammerschlag und Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Parteien (MP) beantragte am die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Teichanlage auf der Parzelle 143 KG T und zur Speisung dieses Teiches durch das im Nordosten im Bereich der Parzellen 332/2 und 332/1, beide KG T, zufließende namenlose Gerinne. Dieser Antrag wurde anlässlich einer mündlichen Verhandlung vom von der Rechtsvorgängerin der MP auf diese übertragen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K (BH) vom wurde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt und Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend seine Fischereirechte mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit Eingabe vom beantragte der Erstmitbeteiligte die nachträgliche Bewilligung von Änderungen bzw. Sanierungsmaßnahmen des Teiches.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/07/0034, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Tragender Aufhebungsgrund war der Umstand, dass die belangte Behörde zur Klärung der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Fischereirecht zugestanden sei, lediglich den Fischereikataster herangezogen hatte, welcher aber nur der Erfassung und Offenlegung der Fischereirechte diente und dessen Eintragungen nicht konstitutiv waren. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, es könne nicht allein aus dem Fischereikataster festgestellt werden, ob dem Beschwerdeführer ein Fischereirecht an den von der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung betroffenen Gewässern bzw. Grundstücken zustehe; vielmehr sei ein solches Recht aus den bestehenden Rechtstiteln und der geforderten Erwerbsart zu ermitteln.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom wurde der Bescheid der BH vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die BH zurückverwiesen. Maßgebender Behebungsgrund war ebenfalls die Notwendigkeit der Ermittlung der Fischereirechte des Beschwerdeführers. Dieser Bescheid langte am bei der BH ein.
Mit einem mit datierten, an die BH adressierten und dort am eingelangten Devolutionsantrag beantragten die MP den Übergang der Entscheidungspflicht über ihren Bewilligungsantrag an den Landeshauptmann von Kärnten.
Die BH legte den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von Kärnten am vor. Dieser führte ein Ermittlungsverfahren samt mündlicher Verhandlung (sowohl über den Antrag der MB vom sowie über die Eingabe des Erstmitbeteiligten vom ) durch.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom erteilte dieser als gemäß § 73 AVG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 WRG 1959 zuständige Wasserrechtsbehörde erster Instanz den MP die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Teichanlage unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer keine Parteistellung gemäß § 102 WRG 1959 zukomme und unter Spruchpunkt III. wurde den auf Kostenersatz gerichteten Anträgen des Beschwerdeführers vom nicht stattgegeben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und machte u.a. geltend, die Behörde sei zur Erlassung des Bewilligungsbescheides nicht zuständig gewesen, weil die Entscheidungspflicht nicht auf sie übergegangen sei. Der Devolutionsantrag sei nämlich bei der BH, somit nicht bei der Oberbehörde, eingebracht worden. Eine Weiterleitung eines falsch adressierten Devolutionsantrages nach § 6 AVG bewirke aber nicht den Übergang der Entscheidungspflicht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde zur Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aus, der Beschwerdeführer übersehe, dass durch die AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 im § 73 Abs. 2 leg. cit das Wort "unmittelbar". gestrichen worden sei, um klarzustellen, dass § 6 AVG auch auf Devolutionsanträge anzuwenden sei, die bei einer unzuständigen Behörde eingebracht werden. Werde ein solcher Antrag an die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) weitergeleitet, so gehe die Zuständigkeit mit Einlangen bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) auf diesen über. Feststellungen zur Frage, wo der Devolutionsantrag tatsächlich eingebracht worden sei, erübrigten sich sohin bereits aus diesem Grunde.
In weiterer Folge wird im angefochtenen Bescheid dargelegt, aus welchen Gründen die in der Berufung behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die MP erstatteten eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 73 Abs. 2 AVG vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 hatte folgenden Wortlaut:
"§ 73. (1) ...
(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, in Kraft seit , erhielt § 73 Abs. 2 AVG folgenden Wortlaut:
"§ 73. (1) ....
(2) Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurück zu führen ist."
Aus den Erläuternden Bemerkungen (1167 BlgNR 20. GP, 39) zur AVG-Novelle 1998 geht hinsichtlich der Umformulierung des 2. Absatzes des § 73 hervor, dass durch die Streichung des Wortes "unmittelbar" in Abs. 2 klargestellt werden sollte, dass § 6 AVG - entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch auf Devolutionsanträge anzuwenden ist, die bei einer unzuständigen Behörde eingebracht werden. Werde ein solcher Antrag an die Oberbehörde (den unabhängigen Verwaltungssenat) weiter geleitet, so gehe die Zuständigkeit mit Einlangen bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) auf diesen über.
Besondere Übergangsregeln im Zuge der Inkrafttretensbestimmungen dieser Novelle gibt es hinsichtlich § 73 AVG nicht.
Der Devolutionsantrag der MP vom , der nach der insofern unbestrittenen Ansicht der Wasserrechtsbehörden sowohl den Antrag vom als auch den Antrag vom umfasste, wurde an die BH adressiert und langte dort am ein. Wenn die MP in ihrer Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausführen, der "Devolvierungsantrag" sei an den Landeshauptmann für Kärnten gerichtet gewesen, so meinen sie damit nicht die Einbringungsstelle dieses Antrages, sondern beziehen sich auf den Inhalt des mit dem Devolutionsantrag gestellten Begehrens, nämlich den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde. Der im vorgelegten Verwaltungsakt erliegende Devolutionsantrag ist zweifelsfrei an die BH adressiert und dort auch eingebracht worden. Er ist keinesfalls - wie die MP nunmehr meinen - vom Landeshauptmann "zufolge der angeführten Bezeichnung des Verfahrens" der BH zugemittelt oder weitergeleitet worden, sondern wurde unmittelbar bei der BH eingebracht.
Der Devolutionsantrag wurde demnach nicht - wie § 73 Abs. 2 AVG in der damals geltenden Fassung vorschrieb - unmittelbar bei der Oberbehörde, sondern bei der Behörde erster Instanz eingebracht.
Für die Beurteilung, ob eine zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommene Prozesshandlung zulässig war oder nicht, ist die im Zeitpunkt dieser Prozesshandlung herrschende Rechtslage maßgeblich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/19/1837). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Zulässigkeit eines Devolutionsantrages ausschließlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung zu beurteilen ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zl. 2397/80, und die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/19/1047, und vom , Zl. 97/05/0196). Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Devolutionsantrages ist deshalb die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Einbringung, und damit die Bestimmung des § 73 AVG in der Fassung vor ihrer Novellierung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 158/1998 anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom . Zl. 98/07/0107).
Nach der damals geltenden Rechtslage bewirkte nur ein an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gerichteter und unmittelbar bei dieser eingebrachter Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht auf diese. Die Weiterleitung eines bei einer anderen Behörde eingebrachten Devolutionsantrages an die zuständige Oberbehörde vermochte diese Wirkung nicht auszulösen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/11/0276, mwN). Mit dem Einlangen eines solcherart weitergeleiteten Devolutionsantrages bei der Oberbehörde traf diese die Entscheidungspflicht (lediglich) im Sinne einer Zurückweisung des Antrages, weil dieser nicht unmittelbar bei ihr eingebracht worden war und daher schon deshalb kein Zuständigkeitsübergang von der Erstbehörde an diese Behörde stattgefunden hatte.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Die BH leitete den Devolutionsantrag vom gemäß § 6 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde weiter. Diese Weiterleitung vermochte den Übergang der Entscheidungspflicht in der Sache an die Oberbehörde nicht auszulösen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der AVG-Novelle 1998, am , lag die Zuständigkeit zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge unverändert bei der BH.
Ein Übergang dieser Zuständigkeit auf die Oberbehörde wurde aber auch nicht - wie die belangte Behörde meint - durch die bloße Änderung der Rechtslage durch die AVG-Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 bewirkt. Wie dargestellt, hat eine spätere Änderung der Rechtslage auf die Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages, somit des Vorliegens der Antragsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung, ebenso keinen Einfluss wie eine spätere Änderung der Sachlage (vgl. die zur mangelnden Sanierbarkeit "verfrühter" Devolutionsanträge durch Zeitablauf ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/08/0021, vom , Zl. 97/06/0265, und vom , Zl. 98/19/0075).
Es ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass - unberührt durch die Novellierung des § 73 Abs. 2 AVG - die Entscheidungspflicht trotz Weiterleitung des Devolutionsantrages an die Oberbehörde nicht an diese übergegangen ist. Zur Entscheidung über den Bewilligungsantrag der MB vom und den Abänderungsantrag vom blieb daher unverändert die BH zuständig. Der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , mit welchem in erster Instanz unter Berufung auf § 73 AVG in Erledigung dieser Anträge die wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde, wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.
Die belangte Behörde hätte diese Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz wahrnehmen und den Bescheid vom beheben müssen. Dadurch, dass sie das in Verkennung der Rechtslage nicht getan hat, sondern über die Berufung meritorisch entschied, belastete sie aber ihren Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdegründe.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der geltend gemacht Ersatz für Stempelgebühr war nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer zu ihrer Entrichtung nicht verpflichtet war. Gemäß TP 5 Abs. 1 zu § 14 des Gebührengesetzes, BGBl. Nr. 267/1957, ist die Vorlage von Beilagen nur dann gebührenpflichtig, wenn diese Beilagen einer auch sonst gebührenpflichtigen Eingabe beigelegt werden. Unter "gebührenpflichtig" im Verständnis dieser Bestimmung ist die Pflicht, die in TP 6 leg. cit. festgelegte Eingabengebühr zu entrichten, zu verstehen. Gemäß TP 6 Abs. 5 Z. 1 zu § 14 des Gebührengesetzes unterliegt jedoch die hier erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht der Pflicht zur Entrichtung einer Eingabengebühr.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
Sammlungsnummer | VwSlg 15818 A/2002 |
Schlagworte | Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Besondere Rechtsgebiete Allgemein Kassatorische Entscheidung Formalentscheidung Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2002:2001070040.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAE-37337