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Zu den Schutz- und Sorgfaltspflichten der Bank gegenüber dem Garantiebegünstigten
Die Bank muß dem Begünstigten gegenüber die Inanspruchnahme der Garantie unverzüglich beanstanden, wenn dieser dadurch noch die Möglichkeit erhielte, die Garantie formgerecht und rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.
Aus der Begründung:
Die Revision ist unzulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung der in den Rechtsmitteln als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichneten Rechtsfragen ab.
1.1 Ob der Begünstigte einer Bankgarantie sein (Gestaltungs-)Recht, die Garantie in Anspruch zu nehmen, in jedem Fall unabhängig von der Zustimmung des Garanten übertragen kann, ist in L und Rsp strittig (zum Meinungsstand vgl 4 Ob 348/99a , dort wurde diese Frage offengelassen).
1.2 Hier steht fest, daß die Klägerin die beklagte Garantin (eine Bank) 2004 davon verständigt hat, daß ihr die Ansprüche aus der Erfüllungsgarantie von der Begünstigten abgetreten worden und Zahlungen aufgrund dieser Garantie schuldbefreiend nur mehr an sie möglich seien; die Beklagte nahm diese Abtretungsanzeige zur Kenntnis. Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Begünstigten am rief deren Masseverwalter am die bis befristete Bankgarantie ab....