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Zur Interessenwahrungspflicht des Pfandgläubigers nach § 466a Abs 2 ABGB
Bei der Interessenabwägung sind zugunsten des Gläubigers keine zu strengen Maßstäbe anzulegen, weil die Pfandverwertung dem Befriedigungsinteresse des Gläubigers nach der Fälligkeit der Forderung dient. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Verwertung ist dem Gläubiger weitgehende Freiheit einzuräumen, weil er nach Fälligkeit der Forderung berechtigt ist, sich zu jeder Zeit aus der Pfandsache zu befriedigen.
Aus der Begründung:
Die klagende Partei räumte dem Beklagten mit Vereinbarung vom ein Geschäftskonto ein. Auf diesem Konto stieg im Laufe der Jahre das Obligo immer mehr an. Zur Sicherstellung aller vergangenen und künftigen Forderungen der Klägerin verpfändete der Beklagte am seine bei der Aspecta Lebensversicherungs AG bestehende Lebensversicherung, die er am mit einer Laufzeit von 28 Jahren und einer Prämiensumme von € 40.117,32 bei monatlichen Prämien von € 40 abgeschlossen hatte. Gleichzeitig übergab der Beklagte der Klägerin ein Kündigungsschreiben; die Aspecta wurde von der Verpfändung verständigt.
Mit weiterem Pfandvertrag vom verpfändete auch M U der Klägerin zur Sicherstellung ihrer bestehende...