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Die Vorfälligkeitsentschädigung ist als Konventionalstrafe oder Reugeld zu qualifizieren
§§ 909, 1336 ABGB; § 33 Abs 8 BWG; §§ 1, 7, 12a KSchG
Eine Klausel, wonach der Kreditnehmer entweder eine Kündigungsfrist einhalten muß oder, mit Zustimmung der Bank, fristlos kündigen darf, dafür aber die vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung zahlen muß, will keine Vertragsverletzung verhindern oder Schadenersatzansprüche pauschalieren, sondern der Bank entgehende Zinseneinnahmen abgelten. Diese Vorfälligkeitsentschädigung ist dann nicht als Konventionalstrafe, sondern als Reugeld zu qualifizieren. Eine analoge Anwendung des § 7 KSchG auf Nicht-Verbrauchergeschäfte ist jedenfalls bei vorsätzlicher Nichterfüllung oder Ausübung des Reurechts abzulehnen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte gewährte der Klägerin am einen Kredit iHv ATS 785.000 (= € 57.048,17) mit einer Laufzeit von 20 Jahren, mit dem ein offener Kredit eines anderen Kreditinstituts abgedeckt wurde, der der „Wohnraumfinanzierung“ gedient hatte. Die Klägerin ist Alleineigentümerin einer Liegenschaft samt Wohnhaus mit sechs Wohnungen und sechs Einzelzimmern. Vier Wohnungen und die Einzelzimmer sind seit zwei bis drei Jahren vermietet. Ua zur Finanzierung anstehender Sanierungsarbeiten und zur Abdeckung der Betrie...