VwGH 19.12.1996, 95/09/0255
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Nach dem - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden - Eintritt der in § 31 Abs 3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeitsverjährung darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden; die Berufungsbehörde hat in einem solchen Fall vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Entscheidung 43 bis 50 zu § 31 VStG; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, fünfte Auflage, Randzahl 873). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH E 1994/10/25 94/07/0020 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Ing. K in H, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-MI-94-452, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
Ort: S-Gasse 9,
P
Tatbeschreibung
Sie haben es als das gemäß § 9 VStG nach außen hin zur Vertretung berufene Organ der M-GesmbH., P, S-Gasse 9, als Arbeitgeber zu verantworten, daß, wie anläßlich einer am um 9.30 Uhr durchgeführten Überprüfung in Wien 21., S-Gasse/W-Gasse, festgestellt wurde, die ungarischen Staatsbürger 1) JS, 2) LF, 3) AN und 4) JC auf der Baustelle beschäftigt wurden (Vorbereitungsarbeit und Künettenpölzungsarbeiten), obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch ein Befreiungsschein oder eine Arbeitserlaubnis ausgestellt waren.
Übertretungsnorm:
§ 28 Abs.1 Z.1 lit.a iVm. § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz in 4 Fällen
Strafnorm und verhängte Geldstrafe:
§ 28 Abs.1 Z.1 lit.a Ausländerbeschäftigungs-
gesetz in 4 Fällen, je S 30.000,-- S 120.000,--
Ersatzfreiheitsstrafe:
je 10 Tage, insgesamt 40 Tage
Vorgeschriebener Kostenbeitrag: S 12.000,--
Rechtsgrundlage
§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.
Der zu bezahlende Gesamtbetrag beträgt S 132.000,--"
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Die belangte Behörde führte am eine öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers durch. Am Ende dieser Verhandlung fand keine Verkündung des Bescheides statt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:
"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, insoferne Folge gegeben, als die für Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verhängten vier Geldstrafen von viermal S 30.000,-- auf viermal S 20.000,-- und die im Falle der Uneinbringlichkeit verhängten Ersatzfreiheitsstrafen auf viermal 1 Tag herabgesetzt werden. = 80.000,--
Der Berufungwerber hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, S 8.000,-- als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, d. s. 10 % der nunmehr geringeren Strafe binnen 2 Wochen zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist ist der Strafbetrag zu zahlen. Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG nicht aufzuerlegen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, daß der angefochtene Bescheid an den Beschwerdeführer am zugestellt und damit an diesem Tage erlassen wurde. Damit waren aber seit dem , an welchem Tag die M-GesmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, vier Ausländer entgegen § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dem angefochtenen Bescheid zufolge beschäftigt habe, mehr als drei Jahre vergangen. In einem solchen Fall darf gemäß § 31 Abs. 3 VStG ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Befindet sich das Verwaltungsstrafverfahren im Stadium der Berufung, so hat die Berufungsbehörde vielmehr das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 94/07/0020, und vom , Zl. 93/09/0191).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1995090255.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-37224