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Zur Haftung des faktischen Geschäftsführers und zur Klagebefugnis von Altgläubigern
§ 69 Abs 2, 5 KO; § 159 Abs 1, 2 StGB
Die Stellung als faktischer Geschäftsführer setzt nicht voraus, daß der Betreffende Gesellschafter ist. Auf Basis der Feststellungen des Erstgerichts (keinerlei Geschäftstätigkeit der formell bestellten Geschäftsführer; Beklagter alleiniger Entscheidungsträger der GmbH; bestellter Geschäftsführer beugte sich den Anordnungen des Beklagten; weitere Geschäftsführerin hatte keinerlei Entscheidungsbefugnis; Vater des Beklagten war gesundheitlich gar nicht in der Lage, die Funktion eines Geschäftsführers auszuüben) wäre faktische Geschäftsführerstellung des Beklagten auch ohne Gesellschaftereigenschaft zu bejahen. Gemäß § 69 Abs 5 KO können Altgläubiger ihre Quotenschadenersatzansprüche wegen Verletzung der Konkursantragspflicht auch gegen einen faktischen Geschäftsführer erst nach Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses geltend machen. Dasselbe gilt analog für Quotenschadenersatzansprüche gemäß § 159 Abs 2 StGB iVm § 1311 ABGB wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach (erkennbarem) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der ehemalige Erstkläger (in der Folge immer: Kläger) und sein Sohn, der ehemalige Zweitkläger, sc...