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VwGH vom 28.11.2001, 97/13/0138

VwGH vom 28.11.2001, 97/13/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des Dr. B in W, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft Gabler & Gibel in Wien I, Stallburggasse 4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, vom , Zlen. 15-96/1346/05, RV/031- 15/05/97, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993 und Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Jänner bis Mai 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Abspruch über Einkommensteuer 1993 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in seinem Abspruch über Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Jänner bis Mai 1994 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. Mit Wirksamkeit zum mietete er von seinem Schwager den ersten Stock eines Gartenhauses auf der Liegenschaft seiner Wohnadresse an, sanierte in den Jahren 1993 und 1994 das unbrauchbar gewesene Bestandobjekt durch bauliche Maßnahmen und meldete mit Wirksamkeit von April 1995 das renovierte Bestandobjekt bei der Ärztekammer als zweite Ordination an. Um die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages für die im Jahre 1993 in dieses Objekt getätigten Investitionen bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1993 und um die Berechtigung des Beschwerdeführers, aus den in den Kalendermonaten Jänner bis Mai 1994 in das betroffene Objekt getätigten Investitionen den Vorsteuerabzug geltend zu machen, geht der zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehende Streit.

Im Ergebnis einer die Umsatz- und die Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1993 erfassenden abgabenbehördlichen Prüfung, in deren Verlauf auch die Räumlichkeiten der gemeldeten Zweitordination im Obergeschoss des Gartenhauses besichtigt wurden, vertrat die Prüferin die Auffassung, dass für näher genannte Zimmererarbeiten die betroffene Rechnung erst mit dem ausgestellt worden sei, was einer Geltendmachung des Investitionsfreibetrages hinsichtlich dieser Arbeiten für das Jahr 1993 entgegenstehe; ein Investitionsfreibetrag für diese Arbeiten könne erst für das Jahr 1994 geltend gemacht werden.

Gegen den nach Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 vom erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, in welcher er in der hier interessierenden Hinsicht vorbrachte, dass die in der Schlussrechnung des Zimmererunternehmens vom fakturierten Arbeiten bereits zur Gänze bis zum geleistet worden seien, woraus sich die Berechtigung zur Geltendmachung des diesbezüglichen Investitionsfreibetrages schon für das Jahr 1993 ergebe. In einem der Berufung angeschlossenen Schreiben des Zimmererunternehmens wurde die Erbringung der Arbeiten bis zum bestätigt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Beschwerdeführer begehrt.

In einer am erstatteten Stellungnahme der Prüferin zur Berufung verwies diese auf eine (den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossene) rechtliche Würdigung des Mietvertrages des Beschwerdeführers zu seinem Schwager in einem (den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossenen) Bericht über die abgabenbehördliche Prüfung beim Schwager des Beschwerdeführers, nach welcher rechtlichen Würdigung der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlicher Eigentümer der in den Jahren 1993 und 1994 getätigten Investitionen in das Bestandobjekt sei, sondern vielmehr sein Schwager als Vermieter, weshalb dem Beschwerdeführer hiefür kein Investitionsfreibetrag zustehe.

Der gleichen Rechtsansicht über das Fehlen wirtschaftlichen Eigentums des Beschwerdeführers an den getätigten Investitionen in das Bestandobjekt im Gartenhaus folgend gelangte die Prüferin in einer am aufgenommenen Niederschrift über das Ergebnis einer Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum der Kalendermonate Jänner bis Mai 1994 zum Ergebnis, dass die in diesen Monaten geltend gemachten Vorsteuern aus Investitionen in das betroffene Bestandobjekt nicht abzugsfähig seien.

Gegen die daraufhin ergangenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Kalendermonate Jänner bis Mai 1994 vom erhob der Beschwerdeführer eine Berufung, in welcher er der Rechtsansicht der Prüferin über das Fehlen wirtschaftlichen Eigentums an den Investitionen entgegentrat und darüber hinaus geltend machte, dass die Aberkennung der Vorsteuerberechtigung selbst im Falle eines Zutreffens der bekämpften Rechtsansicht rechtswidrig wäre.

Diese Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen, gegen welchen Bescheid der Beschwerdeführer eine zu 96/13/0123 protokolliert gewesene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob.

Mit Bescheid vom hob der Bundesminister für Finanzen den Bescheid der belangten Behörde vom gemäß § 299 Abs. 2 BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes mit der Begründung auf, dass Mieterinvestitionen grundsätzlich dem Mieter als wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen und bei diesem als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien, weshalb der Beschwerdeführer entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Das anhängig gewesene verwaltungsgerichtliche Verfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom zufolge Klaglosstellung des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.

Im Verfahren über die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 war der Beschwerdeführer mit Vorhaltsbeantwortung vom der ihm in der Stellungnahme der Prüferin zur Berufung bekannt gegebenen Ansicht der Prüferin über das Fehlen wirtschaftlichen Eigentums an den Mieterinvestitionen entgegengetreten, worauf die belangte Behörde am die beantragte mündliche Berufungsverhandlung durchführte. In dieser Verhandlung trug der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass der Investitionsfreibetrag im nicht zuerkannten Umfang deswegen zustünde, weil die in Streit gezogene Leistung bis zum erbracht worden sei. Desgleichen trug der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers die gegen ein wirtschaftliches Eigentum des Vermieters sprechenden Argumente vor und betonte, dass entgegen dem Vortrag des Berichterstatters die Investitionen am betroffenen Bestandobjekt zum Betriebsvermögen des Beschwerdeführers gehörten. Die Zweitordination sei von der Betriebsprüfung besichtigt worden, das Obergeschoss des Gartenhauses habe ein Flächenausmaß von 40 m2. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung sei im Bestandobjekt eine Ordination eingerichtet gewesen, die Einrichtungsgegenstände hätten aus der alten Ordination gestammt. An die Hauptordination des Beschwerdeführers in der E. Straße sei auch ein Ambulatorium angeschlossen; es seien dort drei bis vier Mitarbeiter tätig, das Flächenausmaß dieser Ordinationsräumlichkeiten betrage rund 150 m2. In der Folge verwies der Berichterstatter auf einen schriftlichen Vermerk im Arbeitsbogen der Prüferin über eine Besichtigung der Räumlichkeiten im Obergeschoss des Gartenhauses und trug vor, dass sich eine Feststellung, inwieweit dort eine Ordination eingerichtet sei, aus dem handschriftlichen Vermerk nicht entnehmen lasse. Des Weiteren wurde vom Berichterstatter festgehalten, dass der Ermittlungsdienst der Abgabenbehörde am (somit am Tag vor der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung) eine Besichtigung des betroffenen Anwesens von außen vorgenommen habe, wobei der Inhalt des vom Ermittlungsdienst erstellten Berichtes vom vorgetragen wurde.

Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer am betroffenen Tag in seiner Ordination in der E. Straße um 11.00 Uhr telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Am Wohnort (der Liegenschaft, auf welcher sich das Gartenhaus mit den umgebauten Räumen befindet) bestehe laut Inlandsauskunft Wien ein Geheimanschluss. Um 13.45 Uhr habe sich über die installierte Gegensprechanlage eine Frau gemeldet und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht zugegen sei und dass sie auch nicht wisse, wann er wieder zurück sein werde. Ob überhaupt und in welchem Ausmaß das Gartenhäuschen als Ordination genützt werde, habe daher nicht festgestellt werden können. An der Mauer des Hauptgebäudes befinde sich ein Schild mit dem Namen des Beschwerdeführers und seinem Beruf als Facharzt für Gynäkologie und Geburtenhilfe; ein Hinweis auf Ordinationszeiten oder das Bestehen einer Ordination befinde sich nicht auf dem Schild.

Nach dem Inhalt der über die mündliche Berufungsverhandlung vom aufgenommenen Niederschrift zog sich sodann der Senat zur Beratung zurück und verkündete die Vorsitzende nach dem Wiedererscheinen des Senates den Beschluss auf Vertagung des Berufungsfalles mit der Begründung, dass sich für den Senat ein Widerspruch insofern ergebe, "als der steuerliche Vertreter vorgebracht hat, die Organe der Betriebsprüfung hätten das Vorhandensein einer zweiten Ordination an der Adresse ... festgestellt und nicht in Zweifel gezogen. Eine derartig getroffene Feststellung seitens der Organe der Betriebsprüfung scheint im Akteninhalt jedoch nicht auf."

In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten liegt ein - in der Verhandlung am nicht erörterter - Aktenvermerk der belangten Behörde vom ein, wonach eine telefonische Anfrage bei der Ärztekammer für Wien, Patientenservice, ergeben habe, dass der Beschwerdeführer an der Adresse ... (Gartenhaus) eine Ordination habe.

In den Verwaltungsakten liegt ferner ein mit dem datierter und von der Prüferin unterfertigter Amtsvermerk ein, in welchem festgehalten wird, dass die Prüferin an diesem Tage den Berichterstatter des Berufungssenates angerufen und ihm die Räumlichkeiten der Privatordination im Gartenhaus, die von der Prüferin seinerzeit gemeinsam mit dem Gruppenleiter im Zuge der Prüfung besichtigt worden seien, aus dem Gedächtnis in folgender Weise beschrieben habe:

"Diese befindet sich im Dachgeschoss des Gartenhäuschens auf einer Fläche von ca. 45 m2. Sie besteht im Wesentlichen aus zwei Räumen und einem Vorraum sowie einem WC/Waschgelegenheit (alles eher klein, bedingt durch die Dachschrägen). In einem der beiden Räume befinde sich das Arbeitszimmer (Inventar: Schreibtisch, Regale, Bürosessel, Literatur ....... Einrichtung des ehemaligen Arbeitszimmers im Haupthaus), im zweiten Raum wurde ein Behandlungsraum eingerichtet (Inventar: alter gynäkologischer Behandlungsstuhl, alte Leuchten, Sitzgelegenheit, CTG = Wehenschreiber). Diese Räumen wurden bei der Kammer als Zweitordination angemeldet. Lt. Angaben des Abgabepflichtigen dienen diese nicht einer zusätzlichen Einnahmenerzielung, sondern lediglich zur zusätzlichen Betreuung der Privatpatientinnen, die später im X-Sanatorium privat (Zusatzversicherung) bei (Beschwerdeführer) entbinden. Lt. seinerzeitigen Angaben wurde die Ordination deshalb eingerichtet, damit (Beschwerdeführer), der selbst an den Wochenenden für diese Patientinnen erreichbar ist, einfachere Untersuchungen gleich bei seinem Wohnort durchführen kann."

Des Weiteren wird im genannten Amtsvermerk auf die betreffenden Seiten des Arbeitsbogens hingewiesen. Da es sich bei den Einrichtungsgegenständen um Mobiliar aus der alten Ordination bzw. dem ehemaligen Arbeitszimmer gehandelt habe, sei die Ausstattung der Privatordination nicht gesondert im Arbeitsbogen beschrieben worden.

In einer vom abgabenbehördlichen Ermittlungsdienst aufgenommenen Niederschrift vom über eine an diesem Tage vorgenommene Besichtigung der Privatordination wird die Ausstattung der einzelnen Räume in folgender Weise festgehalten:

"Besprechungs- und Arbeitsraum:

Schreibtisch mit Tischlampe, beigestellte 2 Stühle und Beistelltischerl, auf dem sich ein Mobiltelefon befindet, Wandverbau in Dachschräge mit zahlreicher Literatur und Ordnern, Bauernkasten, 3-flammige Stehlampe, Tischerl mit kleinem Fernseher und Video für Abspielung des Ultraschallvideos für Schwangere, Sitzbank, Bild ca. 60 x 50 cm, Motiv Pferdekutsche, 2 Teppiche ca. 140 x 120 und 180 x 100 cm. An der Wand sind noch mehrere kleine Bilder und Trophäen angebracht.

Untersuchungsraum:

Gynäkologischer Untersuchungsstuhl, Untersuchungsliege, fahrbare Lampe für Untersuchungen, med. Abstellwagerl, Anrichte für medizinische Geräte und Medikamente, darauf Mikroskop und Wehenschreiber aufgestellt, Teppich ca. 200 x 100 cm, Tischerl mit Lampe und 1 Rattansessel, fahrbarer Hocker.

Vorraum:

6-türiger Hochschrank zur Aufbewahrung von Papierauflagen, Arbeitsbekleidung und Medikamenten, Kleinküche ca. 120 cm breit, bestehend aus Kochplatte, Abwasch und Kühlschrank, großer Kühlschrank und Kleiderständer."

In einem Bericht des Ermittlungsdienstes über die durchgeführte Nachschau wird ausgeführt, dass um 07.50 Uhr die Klingel der Gegensprechanlage betätigt worden sei, worauf die Gattin des Beschwerdeführers dem Ermittlungsorgan über die Gegensprechanlage mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer in der Nacht zu einer Geburt gerufen worden und voraussichtlich um die Mittagszeit erreichbar sei. Das Begehren auf Besichtigung der Privatordination sei mit der Begründung verwehrt worden, dass der Beschwerdeführer den Schlüssel bei sich habe und deshalb kein Zutritt möglich sei. Um 11.45 Uhr habe der Bedienstete über die Gegensprechanlage von einer Frau mit leicht ausländischem Akzent die Auskunft erhalten, dass beide Eheleute erst gegen 13.00 Uhr nach Hause kommen würden. Um 13.00 Uhr sei dann nur die Ehegattin des Beschwerdeführers anwesend gewesen und habe die über eine breite Außenstiege erreichbaren Räumlichkeiten der Privatpraxis hergezeigt. Der Beschwerdeführer sei danach zur Unterschriftsleistung in der Ordination in der E. Straße aufgesucht worden. Eine eigene Patientenkartei sei in der Privatordination nicht vorhanden und werde bei Bedarf dorthin mitgenommen. Nach Ansicht des Ermittlungsdienstes könnten die hergezeigten Räume, so wie sie sich präsentierten, bereits vor Ankündigung der Nachschau in diesem Zustand gewesen sein. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der ersten Begehung um 07.50 Uhr nicht anwesend gewesen sei, könnte die Ehegattin veranlasst haben, eine Besichtigung der Räumlichkeiten ohne Wissen ihres Ehegatten nicht zuzulassen.

In der Folge änderte das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 nach teilweiser Stattgabe der Berufung des Beschwerdeführers in hier nicht interessierenden Punkten im Ergebnis dadurch zum Nachteil des Beschwerdeführers ab, dass für sämtliche im Jahre 1993 auf das Bestandobjekt im Gartenhaus getätigte Investitionen der begehrte Investitionsfreibetrag aberkannt wurde. In der Begründung der Berufungsvorentscheidung wird nach Wiedergabe der am festgestellten Einrichtung der Räumlichkeiten ausgeführt, dass die Einrichtung der Räume nicht zwingend den Schluss zulasse, dass diese überwiegend betrieblich genutzt würden. Küche, Mobiltelefon, Fernseher und Videorecorder seien typische Gegenstände, die zur Befriedigung privater Bedürfnisse angeschafft würden, und stellten kein notwendiges Betriebsvermögen dar. Selbst wenn Fernseher und Videorecorder zum Abspielen von Ultraschallvideos dienten, könne ein privater Gebrauch nicht ausgeschlossen werden. Schreibtisch, Sessel, Wandverbau, Kästen, Liegen, Teppiche, Bilder und Lampen seien keine typischen Einrichtungsgegenstände für eine ärztliche Ordination. Untersuchungsstuhl, Wehenschreiber und medizinische Abstellwagerl könnten zwar grundsätzlich in einer Ordination verwendet werden, das Vorhandensein dieser Geräte lasse aber nicht auf die überwiegende betriebliche Nutzung der Räume schließen. Jedenfalls lasse die Einrichtung der Räume auch eine private Nutzung zu. Laut Angaben des Beschwerdeführers handle es sich bei den medizinischen Geräten um alte Geräte aus einer früheren Ordination. Es liege somit die Vermutung nahe, dass diese Geräte lediglich zu "Besichtigungszwecken" dort aufgestellt worden seien. Diese Vermutung werde dadurch erhärtet, dass eine kurzfristige Besichtigung der Räume durch den Ermittlungsdienst nicht möglich gewesen sei, obwohl die Gattin des Beschwerdeführers beim erstmaligen Versuch zu Hause gewesen sei. Erst über telefonische Voranmeldung sei eine Besichtigung in Gegenwart der Ehegattin möglich gewesen. Darüber hinaus spreche auch jede innere Wahrscheinlichkeit gegen das Vorliegen einer Privatordination, weil Privatpatienten sicher mit alten Einrichtungsgegenständen nicht zufrieden wären, wenn sie die Behandlungen selbst bezahlen müssten. Dies schon deshalb, weil der Beschwerdeführer nicht weit von seinem Wohnsitz entfernt eine modernst eingerichtete Ordination unterhalte, an die sogar ein Laboratorium angeschlossen sei. Es sei daher auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in den streitigen Räumlichkeiten Untersuchungen durchführe. Auch die sonstigen Umstände, wie z.B. das Fehlen einer Hinweistafel auf eine Ordination und die Unterlassung der Eintragung ins Telefonbuch machten es unwahrscheinlich, dass tatsächlich eine Ordination vorliege. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Zweitordination bei der Ärztekammer gemeldet habe, vermöge an der Unwahrscheinlichkeit nichts zu ändern. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass keine zusätzliche Einnahmenerzielung vorliege, war zu dem Schluss führe, dass objektiv gesehen, keine Gewinnmöglichkeit vorliege, weil keine Einnahmen erzielt würden, jedoch Ausgaben erwüchsen. Auch aus diesem Grund stellten die Räumlichkeiten kein Betriebsvermögen dar. Deshalb könne ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in dem er darauf hinwies, dass nunmehr ein völlige Auswechslung der Bescheidbegründung vorliege. Sei die betriebliche Nutzung der Privatordination im ersten Stock des Gartenhauses bisher unstrittig gewesen, werde sie nunmehr auf Grund einer neuerlichen Besichtigung der betroffenen Räumlichkeiten verneint. Dies sei umso erstaunlicher, als die betroffenen Räumlichkeiten schon im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung am durch die Prüferin in Begleitung ihres Gruppenleiters einer eingehenden Besichtigung unterzogen worden seien, welche hinsichtlich der eindeutigen betrieblichen Nutzung ohne jegliche Beanstandung geblieben sei. Auch bei der nunmehr am wiederholten Besichtigung durch den Ermittlungsdienst seien keinerlei Feststellungen getroffen worden, die auf eine private Nutzung der betroffenen Räumlichkeiten hindeuten würden. Die von der Behörde als Beispiele für notwendiges Privatvermögen angeführte Kleinküche sowie das Mobiltelefon seien im konkreten Fall eindeutig Gegenstände des Betriebsvermögens und als solche auch im Anlagevermögen ausgewiesen. Der Fernseher und Videorecorder seien Gegenstände des Privatvermögens, die im gegenständlichen Fall aber teilweise betrieblich genutzt würden, ohne dass sie deshalb (auch nur anteilig) als Betriebsausgaben geltend gemacht würden. Dies könne aber keineswegs dazu führen, dass der Raum, in dem sich in völlig untergeordnetem Ausmaß Gegenstände des Privatvermögens befänden, die noch dazu teilweise betrieblich verwendet würden, dadurch zu einer privaten Räumlichkeit würde. In jedem Büro befänden sich immer irgendwelche Gegenstände aus dem Privatvermögen des Benutzers. Die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung widersprächen nicht nur Lehre und Judikatur zum Betriebsausgabenbegriff, sondern seien teilweise auch tatsachenwidrig. So treffe es schlicht nicht zu, dass keine Hinweistafel auf eine Ordination am Haustor angebracht sei. Ordinationszeiten weise die angebrachte Hinweistafel nicht aus, weil es sich um eine Privatordination handle, die nur nach vorheriger Anmeldung in der Hauptordination besucht werden könne. Wie bereits im Zuge der Betriebsprüfung ausführlich dargelegt, diene diese Privatordination in erster Linie der Vor- und Nachbetreuung von Privatpatientinnen im Zuge von chirurgischen Eingriffen und von Geburten. Die Behauptung, dass keine Einnahmen erzielt würden, sei ebenfalls tatsachenwidrig. Es würden zwar vor Ort keine Barzahlungen von Patientinnen entgegengenommen, über die Operations- und Geburtshonorare der Privatspitäler, die immer eine umfangreiche Vor- und Nachbetreuung mitumfassten, würden aber sehr wohl erhebliche Einnahmen erzielt, die der Privatordination zuzurechnen seien. Bei den in dieser Ordination vorhandenen medizinischen Geräten und Ausstattungen handle es sich um die Ordinationsausstattung, die bis Mitte 1991 in den ursprünglichen Ordinationsräumlichkeiten in der K. Gasse Verwendung gefunden hätten. Die Geräte und Ausstattungen seien zwar nicht neu, aber noch voll funktionsfähig. Hieraus die Behauptung herzuleiten, dass Privatpatientinnen mit diesen Geräten nicht zufrieden wären, sei etwas abwegig, wenn bis Mitte 1991 alle Patientinnen offensichtlich sehr wohl zufrieden mit diesen Gerätschaften gewesen seien. Entgegen der tatsachenwidrigen Behauptung der Berufungsvorentscheidung müssten die Patientinnen auch nicht selbst dafür bezahlen, sondern würde dies von ihrer Zusatzkrankenversicherung im Rahmen der Spitalsabrechnung geleistet. Die Behauptung, dass die medizinischen Geräte lediglich zu "Besichtigungszwecken" aufgestellt worden seien, müsse schärfstens zurückgewiesen werden. Die dafür angegebene Begründung relativiere sich von selbst. Als der Ermittlungsdienst um etwa 09.00 Uhr Morgens die Besichtigung habe vornehmen wollen, sei der Beschwerdeführer auf Visite bei operierten Patientinnen gewesen und habe die Ehegattin des Beschwerdeführers über keinen Schlüssel zu den Ordinationsräumlichkeiten verfügt, da diese Räumlichkeiten infolge der Aufbewahrung von der medizinischen Geheimhaltungspflicht unterliegenden Akten stets verschlossen zu halten seien. Die Besichtigung habe dann allerdings bereits um etwa 12.00 Uhr durchgeführt werden können, nachdem der Beschwerdeführer bei einem kurzen Zwischenaufenthalt auf dem Weg in die Hauptordination den Schlüssel bei seiner Gattin deponiert habe. Die Behauptung der Behörde laufe darauf hinaus, dass in dieser kurzen Zeitspanne von etwa drei Stunden eine komplette "Besichtigungsmöblierung" der Privatordination vorgenommen worden sei. Dies sei wohl als schlichtweg unmöglich zu bezeichnen. Zur Ausräumung jeden Zweifels werde jederzeit eine neuerliche Besichtigung der Privatordination angeboten. Eine permanente Besichtigung der Privatordination könne aber wohl auch nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer jetzt oder irgendwann einmal künftig den Entschluss fassen wollte, diese Ordination nicht mehr weiter zu betreiben, dann würde dies ja nicht bedeuten, dass die Privatordination rückwirkend ihre Qualifikation als notwendiges Betriebsvermögen verlieren würde.

Ohne die am vertagte mündliche Berufungsverhandlung fortzusetzen, traf die belangte Behörde - in anderer Zusammensetzung des Berufungssenates als jener, in welcher die vertagte mündliche Berufungsverhandlung vom durchgeführt worden war - ihre Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 im Sinne der zum Nachteil des Beschwerdeführers abändernden Berufungsvorentscheidung vom und entschied gleichzeitig über die infolge des aufsichtsbehördlichen Behebungsbescheides des Bundesministers für Finanzen vom wieder unerledigte Berufung des Beschwerdeführers über die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Kalendermonate Jänner bis Mai 1994 durch neuerliche Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Prüfungsberichtes betreffend Einkommensteuer, der Feststellungen über die Einrichtung des Gartenhäuschens und des Berufungsvorbringens in hier interessierender Hinsicht gleich lautend wie in der Berufungsvorentscheidung über Einkommensteuer 1993 argumentiert. Mobiltelefon und Kücheneinrichtung seien nicht schon deswegen zum Betriebsvermögen zu rechnen, weil sie ins Anlagenverzeichnis aufgenommen worden seien. Selbst wenn Fernseher und Videorecorder zum Abspielen von Ultraschallvideos dienten, könne ein privater Gebrauch dieser Gegenstände nicht ausgeschlossen werden. An der Vermutung der Aufstellung der Geräte lediglich zu "Besichtigungszwecken" könnten auch die Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich ärztlicher Verschwiegenheitspflicht nichts ändern. Die Ausführung, der Beschwerdeführer wäre zu weiteren Besichtigungsterminen bereit, erscheine unverständlich. Da in den betroffenen Räumlichkeiten außer einem Untersuchungsstuhl, einem Wehenschreiber und einem medizinischen Abstellwagerl keinerlei medizinische Einrichtung vorhanden sei, sei es auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in diesen Räumlichkeiten Untersuchungen durchführe. Es sei das Berufungsvorbringen auch insofern widersprüchlich, als der Beschwerdeführer einerseits geltend mache, die Privatordination zu dem Zweck zu unterhalten, dass er für seine Privatpatientinnen jederzeit erreichbar sei, dass andererseits die Patientinnen sich aber erst einen Termin in der Hauptordination holen müssten. Weder im Telefonbuch noch auf der Tafel am Eingangstor scheine ein Hinweis auf die Privatordination auf und es sei auch keine Telefonnummer angegeben, unter welcher der Beschwerdeführer erreichbar sei. Dass im Gartenhäuschen tatsächlich eine Ordination eingerichtet sei, erscheine angesichts all dieser (in Wiederholung auch der Ausführungen der Berufungsvorentscheidung dargestellter) Umstände unwahrscheinlich. Für den Beschwerdeführer sei es darüber hinaus auch praktischer, wenn er die Untersuchungen in seiner in der Nähe befindlichen, modernst eingerichteten Ordination mit angeschlossenem Laboratorium durchführe. Wofür der Beschwerdeführer einen Wehenschreiber benötige, sei auch nicht zu erkennen, weil es sich doch nur um Vor- und Nachuntersuchungen handle. Würden Patientinnen, die kurz vor der Entbindung stünden, tatsächlich in die Privatordination kommen, wäre es für diese recht umständlich, über die Stiege auch noch in den ersten Stock gehen zu müssen. Dass der Beschwerdeführer eine Zweitordination bei der Ärztekammer gemeldet habe, vermöge an der Unwahrscheinlichkeit des Betreibens einer solchen Ordination nichts zu ändern. Da kein Betriebsvermögen vorliege, erübrige sich ein Eingehen auf die Frage, welcher Ordination die Einnahmen zuzurechnen seien, und könne weder ein Investitionsfreibetrag noch der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie weiterer Schriftsätzen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erwogen:

Zum Einkommensteuerbescheid 1993:

Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel das Unterbleiben einer Fortsetzung der von ihm beantragten mündlichen Berufungsverhandlung nach deren Vertagung am und trägt in Ausführung des Aufhebungsgrundes der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, die behördliche Beurteilung des Fehlens einer betrieblichen Nutzung der in Bestand genommenen Räume im Obergeschoss des Gartenhauses treffe in der Sache nicht zu, womit der Beschwerdeführer inhaltlich eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Sachgrundlagenermittlung zur betroffenen Frage geltend macht. Die dem Inhalt nach zur Sache ausgeführte Verfahrensrüge erweist sich unter beiden der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gesichtspunkte als berechtigt:

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO hat über die Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es der Vorsitzende des Senates für erforderlich hält, wenn es der Senat auf Antrag eines Beisitzers beschließt oder wenn es eine Partei beantragt. Dieser Antrag ist in der Berufung (§ 250), in der Beitrittserklärung (§ 258) oder in einem Antrag gemäß § 276 Abs. 1 zu stellen.

Nach § 283 Abs. 2 BAO haben an der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung alle Mitglieder des Senates (§ 270 Abs. 3) teilzunehmen.

Nach der Bestimmung des § 287 Abs. 4 BAO schließt die mündliche Verhandlung, wenn sie nicht vertagt wird, mit der Verkündung der Berufungsentscheidung, die jedoch immer auch schriftlich zugestellt werden muss. Ist die Verkündung der Berufungsentscheidung nicht möglich, so schließt die mündliche Verhandlung mit der Verkündung des Beschlusses, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über seine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 in der Berufungsschrift und damit rechtzeitig beantragt. Der damit von ihm erworbene Anspruch auf Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung wurde von der belangten Behörde schon dadurch verletzt, dass sie die begonnene mündliche Berufungsverhandlung nicht zu einem dem Gesetz in der Bestimmung des § 287 Abs. 4 BAO entsprechenden Ende geführt hat. Der durch rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 284 Abs. 1 BAO erworbene verfahrensrechtliche Anspruch der Partei auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erstreckt sich auf die Durchführung einer solchen Verhandlung, wie sie im Gesetz vorgesehen ist, und wird mit der Abführung einer "Rumpfverhandlung", die nach ihrer Vertagung nicht mehr fortgesetzt wurde, nicht erfüllt.

Erschwerend tritt im Beschwerdefall der - dem Beschwerdeführer augenscheinlich verborgen gebliebene - Umstand hinzu, dass der erkennende Berufungssenat den angefochtenen Bescheid zudem in anderer personeller Zusammensetzung als jener erlassen hat, in der er die begonnene und nicht mehr fortgesetzte Berufungsverhandlung durchgeführt hatte. Hiedurch wurde die Bestimmung des § 283 Abs. 2 BAO verletzt, nach der alle Mitglieder des Senates auch an der Verhandlung teilzunehmen haben. Nun begründet zwar ein Wechsel in der Senatszusammensetzung im Zuge des Berufungsverfahrens, da die zu Kollegialbehörden im Sinne des Art. 20 Abs. 2 B-VG entwickelte Rechtsprechung der Höchstgerichte (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 11108, und die hg. Erkenntnisse etwa vom , 91/07/0029, und vom , 95/07/0165) auf die Berufungssenate im Sinne der §§ 263 ff BAO nicht anwendbar sind, keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter und kann deshalb auch nicht den Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des vom geändert zusammengesetzten Senat erlassenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG verwirklichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr wiederholt schon ausgesprochen, dass im Falle eines Wechsels in der Zusammensetzung des Senates, der sich mit einer Berufung bereits einmal befasst hat, dem Erfordernis der Teilnahme aller Senatsmitglieder an der Verhandlung und Entscheidung dadurch Rechnung zu tragen ist, dass bereits durchgeführte Beweisaufnahmen wiederholt werden, soweit nicht deren Ergebnis aus den Akten wiedergegeben werden kann, in welchem Fall in der geänderten Zusammensetzung des Senates keine zur Rechtswidrigkeit führende Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken ist (siehe die hg. Erkenntnisse vom , Slg. N.F. Nr. 2805/F, vom , 95/15/0132, und vom , 97/15/0190). Diesem in der Judikatur statuierten Erfordernis konnte im Beschwerdefall aber nicht entsprochen sein, weil die für eine Information der neu eintretenden Senatsmitglieder unter Teilnahme des Beschwerdeführers erforderlich gewesene Fortsetzung der mündlichen Berufungsverhandlung nicht stattgefunden hat.

Da die von der belangten Behörde eingeschlagene Vorgangsweise verfahrensrechtlich dem vollständigen Unterbleiben einer Durchführung der rechtzeitig beantragten mündlichen Berufungsverhandlung gleich zu halten ist, wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt. Die Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen des Verfahrensmangels eines Unterbleibens der Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung setzt freilich voraus, dass die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, was der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof soweit darzustellen hat, dass ein solches Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof nicht ausgeschlossen werden kann (siehe etwa die hg. Erkenntnisse vom , 96/14/0056, und vom , 97/13/0196, 0197, 0198, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Die in diesem Umfang erforderliche Relevanz des vorliegenden Verfahrensmangels ist auf der Basis des Beschwerdevorbringens im Kontext mit dem Akteninhalt im Beschwerdefall aber nicht von der Hand zu weisen. Wurde dem Beschwerdeführer durch das Unterbleiben einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem in der Folge tatsächlich über seine Berufung entscheidenden Senat doch die Möglichkeit genommen, dem entscheidenden Senat jenen Sachverhalt vorzutragen, dessen Vortrag in der seinerzeitigen mündlichen Berufungsverhandlung vom den Berufungssenat in seiner damaligen Zusammensetzung dazu bewogen hatte, die Berufungsverhandlung zu vertagen. Wie der in der Niederschrift der mündlichen Berufungsverhandlung vom wiedergegebenen Begründung des Vertagungsbeschlusses im Ansatz entnommen werden kann, hatte der Senat in seiner damaligen Zusammensetzung es sachbezogen augenscheinlich für erforderlich angesehen, die nach Auffassung des Senates in der Aktenlage nicht ausreichend dokumentierte Behauptung des Beschwerdeführers, aus Anlass der Besichtigung des betroffenen Bestandobjektes durch die Prüferin und den Gruppenleiter im Jahre 1995 sei bei den besichtigenden Personen keinerlei Zweifel an einer betrieblichen Nutzung dieses Objektes entstanden, durch Vornahme weiterer Ermittlung zu überprüfen. Dass dabei an eine Befragung der Prüferin und des Gruppenleiters gedacht worden sein mag, ist eine vom Beschwerdeführer geäußerte Vermutung, die auf der Hand liegt. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift dazu einwendet, sie wäre an die "Rechtsansicht" der Prüferin und des Gruppenleiters ohnehin nicht gebunden gewesen, verkennt sie, dass es sich bei den von der Prüferin und dem Gruppenleiter aus Anlass der Besichtigung im Jahre 1995 getroffenen Wahrnehmungen über die Beschaffenheit des Objektes um ein der Sachfragenlösung zuzuordnendes Element und nicht um eine Rechtsansicht handelt. Die Rechtsfrage, ob eine Sache dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist, ist erst nach Lösung der Sachfrage zu beantworten, in welcher Weise die betroffene Sache dem objektiven Anschein der Verhältnisse nach verwendet wird. Diese Sachfrage war von der Prüferin nach Besichtigung des Objektes gemeinsam mit dem Gruppenleiter ganz augenscheinlich im Sinne einer tatsächlichen betrieblichen Verwendung des Objektes beurteilt worden, wie sich der durch wiederholten Wechsel der behördlichen Argumentationsansätze gekennzeichneten Verfahrensgeschichte zweifelsfrei entnehmen lässt. Die vom Berufungssenat in seiner Zusammensetzung am noch für klärungsbedürftig befundene Frage des Eindruckes von Prüferin und Gruppenleiter über die Art der Verwendung des Objektes auf Grund nachträglich gepflogener Erhebungen und darauf gestützter Spekulationen als unerheblich abzutun, war ein vom nunmehr entscheidenden Berufungssenat gesetzter Akt vorwegnehmender Beweiswürdigung und begründet die Relevanz des Verfahrensmangels des Unterbleibens der mündlichen Berufungsverhandlung in ausreichender Weise.

Auch der vom Beschwerdeführer erhobenen Schlüssigkeitsrüge der auf die nachträglichen Erhebungsergebnisse gestützten Beweiswürdigung der belangten Behörde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Dass ein Schreibtisch, Sessel, Wandverbau, Kästen, Liegen, Teppiche, Bilder und Lampen "keine typischen Einrichtungsgegenstände für eine ärztliche Ordination" seien, ist eine von der belangten Behörde geäußerte Ansicht, die mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Gleiches gilt für die Aussage, dass die Einrichtung der Räume mit Untersuchungsstuhl, Wehenschreiber und medizinischem Abstellwagen auch eine private Nutzung zuließe. Dass der Beschwerdeführer das zum Abspielen von Ultraschallvideos dienende Gerät im Obergeschoss des Gartenhauses ungeachtet seiner Wohnung im Haupthaus für private Zwecke zum Konsum des Fernsehprogramms oder von Videofilmen nützen würde, ist eine Vorstellung, die angesichts der relativen Beengtheit der betroffenen Räumlichkeit und der festgestellten Kleinheit des Fernsehgerätes vernünftiger Lebenserfahrung ebenso widerspricht. Dem Argument einer von der Behörde vermuteten Unzufriedenheit der Patientinnen mit altem medizinischen Inventar in Verbindung mit der Erforderlichkeit eigener Bezahlung der Behandlungskosten war der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz einleuchtend entgegengetreten, ohne dass die belangte Behörde dem im angefochtenen Bescheid etwas zu erwidern wüsste. Auf welches Ermittlungsergebnis sich das für die Beweiswürdigung gebrauchte Argument der belangten Behörde stützen soll, an die Hauptordination des Beschwerdeführers in der E. Straße sei ein Laboratorium angeschlossen, ist unerfindlich, zumal der Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung vom ein Ambulatorium, nicht aber ein Laboratorium erwähnt hatte. Auch der Umstand, dass die Patientinnen des Beschwerdeführers für Behandlungen im Obergeschoss des Gartenhauses einen Termin erst in der Hauptordination besorgen müssten, ist kein ausreichendes Argument gegen die Benutzung des in Bestand genommenen und renovierten Objektes auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte - und der belangten Behörde im Übrigen auch durch die Anfrage beim Patientenservice der Wiener Ärztekammer bestätigte -Weise. Der von der belangten Behörde artikulierte Verdacht einer "Inszenierung" der festgestellten Einrichtung in den Ordinationsräumen des Gartenhauses zu Besichtigungszwecken wird nicht einmal durch den von den Organen des Erhebungsdienstes gewonnenen Eindruck gestützt und reduziert sich im Kontext der konkreten Handlungsabläufe und ihrer Erklärung durch den Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz auf eine Spekulation ohne ausreichende Substanz.

Die den Spruch des angefochtenen Bescheides tragende rechtliche Beurteilung, das vom Beschwerdeführer ausgebaute Obergeschoss des Gartenhauses sei im Umfang der getätigten Investitionen nicht seinem Betriebsvermögen zuzuzählen, beruht somit insgesamt auf Sachverhaltsfeststellungen, die zum einen in einem mangelhaften Verfahren durch relevante Unterlassung einer Durchführung der beantragten mündlichen Berufungsverhandlung gewonnen wurden und denen zum anderen eine Beweiswürdigung zu Grunde liegt, die wegen des Widerspruches einer Reihe darin angestellter Überlegungen zur allgemeinen Lebenserfahrung und auch wegen der Unvollständigkeit der Sachverhaltsermittlung im Umfang der bei der Besichtigung im Jahre 1995 getroffenen Wahrnehmungen der besichtigenden Organe mit einem Fehlerkalkül behaftet ist, welches das Ausmaß einer Rechtswidrigkeit der Sachgrundlagenermittlung erreicht hat.

Der angefochtene Bescheid war in seinem Abspruch über Einkommensteuer für das Jahr 1993 somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.

Zu den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheiden für die Kalendermonate Jänner bis Mai 1994:

Die im Voranstehenden dargestellte Rechtswidrigkeit der Sachverhaltsgrundlagenermittlung trifft den angefochtenen Bescheid im Umfang der Unvollständigkeit der Sachverhaltserhebung und der Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung auch zu diesem Abspruch in gleicher Weise. Eine mündliche Berufungsverhandlung war im Verfahren über die Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen zwar weder beantragt worden noch durchzuführen, was aber nichts daran ändert, dass auch das zur Erlassung der bekämpften Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide führende Verfahren der belangten Behörde durch einen relevanten Verfahrensmangel deswegen betroffen ist, weil dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, welche die belangte Behörde nach der aufsichtsbehördlichen Behebung des Berufungsbescheides im ersten Rechtsgang zu völlig neuen Sachverhaltsfeststellungen gelangen ließen, entgegen der Vorschrift des § 183 Abs. 4 BAO im Berufungsverfahren gegen die bekämpften Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide nicht vorgehalten worden waren.

Diese dem angefochtenen Bescheid in seinem Abspruch über die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Kalendermonate Jänner bis Mai 1994 daher gleichfalls anhaftende Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird im Beschwerdefall allerdings durch jene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt verdrängt, die darin liegt, dass der Berufungssenat im Umfang seines Abspruches auch über die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Jänner bis Mai 1994 eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihm gesetzlich nicht zukam.

Gemäß § 260 Abs. 2 lit. d BAO obliegt dem Berufungssenat als Organ der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Entscheidung über Berufungen gegen Abgabenbescheide u.a. über die Umsatzsteuer. Werden im Zusammenhang mit einer Berufung, über die gemäß § 260 Abs. 2 BAO die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, auch Vorauszahlungen, Beiträge oder Zuschläge angefochten, die in Verbindung mit einem im § 260 Abs. 2 genannten Bescheid festgesetzt wurden, entscheidet gemäß § 261 BAO der Berufungssenat auch über diese Rechtsmittel.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, bedeutet der Umstand, dass ein Bescheid, mit welchem Umsatzsteuervorauszahlungen festgesetzt werden, ein Abgabenbescheid ist, noch nicht, dass dieser Bescheid von der Bestimmung des § 260 Abs. 2 lit. d BAO umfasst ist (siehe das hg. Erkenntnis vom , 93/14/0205, mit weiterem Hinweis). Es hatte die Finanzlandesdirektion über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Kalendermonate Jänner bis Mai 1994 daher monokratisch zu entscheiden, was sie in ihrem vom Bundesminister für Finanzen in der Folge aufsichtsbehördlich behobenen Berufungsbescheid vom auch getan hatte. Dass nach Behebung dieses Berufungsbescheides durch den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom die Berufung gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide bei der belangten Behörde ebenso anhängig war wie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid 1993, die zufolge des Antrages des Beschwerdeführers auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom im Grunde des § 276 Abs. 1 wieder als unerledigt galt, stellte keinen solchen verfahrensrechtlichen Zusammenhang der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Umsatzsteuervorauszahlungen mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid her, der im Sinne des § 261 BAO eine Zuständigkeit des Berufungssenates auch zur Entscheidung über die Berufung gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide hätte begründen können. Der im § 261 BAO für eine Zuständigkeit des Berufungssenates auch zur Erledigung einer Anfechtung von Vorauszahlungen, Beiträgen oder Zuschlägen erforderte Zusammenhang bezieht sich nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung sowohl auf die Anfechtung als auch auf den bekämpften Akt der Festsetzung. Weder in der einen noch in der anderen Hinsicht lag ein erkennbarer Zusammenhang oder eine erkennbare Verbindung vor. Die bekämpften erstinstanzlichen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide ergingen völlig gesondert vom bekämpften Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 und die betroffenen erstinstanzlichen Bescheide wurden auch nicht etwa in einer gemeinsamen Berufung bekämpft.

Mangels Vorliegens eines die Zuständigkeit des Berufungssenates zur Entscheidung über die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für die Kalendermonate Jänner bis Mai 1994 begründenden Zusammenhangs im Sinne des § 261 BAO mit der anhängigen Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1993 hätte die Finanzlandesdirektion auch nach Behebung ihres monokratisch erlassenen ersten Berufungsbescheides vom durch den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die betroffenen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide erneut monokratisch entscheiden müssen.

Im Umfang des Abspruches des angefochtenen Bescheides über die Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Jänner bis Mai 1994 war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG Abstand genommen.

Wien, am