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Zu den Einwendungen des Wechselschuldners aus dem Grundgeschäft
Art 17 WechselG
Einwendungen aus dem Grundgeschäft können dem Wechselinhaber auch dann entgegen gehalten werden, wenn er in die der Wechselbegebung zugrundeliegenden Vereinbarungen derart eingebunden war, daß nach dem verfolgten Geschäftszweck ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin ist die Ehegattin von O S, dem früheren Alleinaktionär der P AG (in der Folge Aktiengesellschaft) mit Sitz in der Schweiz. Wesentliches Aktivum dieser Gesellschaft war ein Appartementhaus in Lugano-Paradiso; ihre Unternehmenstätigkeit bestand in der Verwaltung dieser Liegenschaft. Die Erstbeklagte beschäftigt sich mit der Verwaltung und Vermarktung von Immobilien. Der Zweit- und die Drittbeklagte sind Gesellschafter, die Drittbeklagte, die gleichzeitig die Cousine der Klägerin ist, fungiert überdies als Geschäftsführerin der Erstbeklagten. Im Juni 1997 übernahm die Erstbeklagte von der Aktiengesellschaft die Verwaltung der genannten Liegenschaft in Lugano-Paradiso. Einem Kauf der Liegenschaft durch die Beklagten standen die Schweizerischen Grunderwerbsvorschriften entgegen.
Mit Vertrag vom erwarben der Zweit- und die Drittb...