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VwGH 26.09.2002, 2001/06/0027

VwGH 26.09.2002, 2001/06/0027

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
LBauO Tir §58;
RS 1
Die Tir LBauO hat keine Bestimmung des Inhaltes enthalten, daß der Verwendungszweck von Bauten oder Bauteilen in den Bauplänen oder im Baugesuch festzulegen ist, ebensowenig ist eine Beschränkung des Verwendungszweckes im Rahmen der "Erlaubnis zur Benützung des Baues" (§ 58 Tir LBauO) vorgesehen gewesen, vielmehr ist nach dieser Rechtsvorschrift beim Lokalaugenschein festzustellen gewesen, ob Plan und Bedingungen des Baues eingehalten, der Bau ordnungsgemäß geführt und gehörig ausgetrocknet ist (Hinweis E , 602/80, VwSlg 10596 A/1981).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/06/0265 E RS 1
Normen
BauO Tir 1998 §20 Abs1 litc;
BauRallg;
LBauO Tir §58;
ROG Tir 1997 §42 Abs1;
RS 2
Lag kein bewilligter Verwendungszweck vor, weil die Rechtslage einen solchen nicht vorsah, so ist nach dem von den Behörden anzuwendenden § 20 Abs. 1 lit. c Tir BauO 1998 von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen, also davon, welchem Zweck das Gebäude nach der baulichen Ausgestaltung zu dienen anzusehen ist. Wie sich aber aus der Darstellung des Sachverständigen ergibt, der der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen hatte, war dieses nur als landwirtschaftliches Gebäude geeignet, jedenfalls nicht für die Bewohnung durch Menschen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, auch in "Tennen" hätte es in früheren Zeiten für Knechte und Mägde Schlafmöglichkeiten gegeben, so steht dies der Zweckwidmung einer "Tenne" als (ausschließlich) landwirtschaftliches Gebäude nicht entgegen, da eine behelfsmäßige und lediglich kurzfristige Unterbringung in einem Gebäude keinen Wohncharakter vermitteln kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese "Tenne" schon längere Zeit zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken tatsächlich benützt hat, kann an der Unzulässigkeit der Änderung des Verwendungszwecks nichts ändern. Auch das bloße Wissen einer anderen als der zuständigen Baubehörde vermag den für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen Konsens nicht zu ersetzen. Die angestrebte Änderung des Verwendungszwecks des gegenständlichen Gebäudes stünde somit in Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des Tir ROG 1997.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dipl. Phys. O. E. W in O, vertreten durch Dr. Bernhard Heitzmann, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, Müllerstraße 3, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ve1-550- 2912/1-1, betreffend Feststellung der Bewilligungspflichtigkeit eines Bauvorhabens und Untersagung der Bauausführung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Kitzbühel), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Kaufvertrag vom hatte der Beschwerdeführer die damals zum Bestande der EZ. der KG Kitzbühel Land, geschlossener Hof "G", gehörige Bauparzelle Nr., Tenne, gekauft. Dieses Grundstück liegt nach dem geltenden Flächenwidmungsplan im "Freiland".

Mit Eingabe vom zeigte der Beschwerdeführer die beabsichtigte Erneuerung des einsturzgefährdeten Fundamentes sowie des undicht gewordenen Daches samt Dachkonstruktion des auf diesem Grundstück stehenden Gebäudes an.

Mit weiterer Eingabe vom zeigte der Beschwerdeführer weitere Umbaumaßnahmen im Inneren des Gebäudes "höchst vorsorglich" an. Dieser Eingabe waren ein Lageplan sowie die Projektpläne angeschlossen.

Anlässlich einer Überprüfung der Baustelle am wurde festgestellt, dass der "Stadel" auf dem dem Beschwerdeführer gehörigen Grundstück sich "im Ausbaustadium" befinde ("Fensteröffnungen, Wanddurchgänge, Errichtung von Zwischenwänden, Auflattung für Isolierung und Verschalung").

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom selben Tag () wurde gemäß § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. c der Tiroler Bauordnung 1998 festgestellt, dass das angezeigte Bauvorhaben (Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden - Ausbau eines Stadels) bewilligungspflichtig sei und gemäß § 22 Abs. 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. c der Tiroler Bauordnung 1998 sowie § 42 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt. Begründend ging die Baubehörde erster Instanz davon aus, bei dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. der KG Kitzbühel Land handle es sich um ein landwirtschaftliches Nebengebäude, dessen Verwendungszwecksänderung sowohl bau- als auch raumordnungsrechtlich unzulässig sei. Bei Prüfung des § 22 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 1998 habe sich ergeben, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig sei, weshalb die Behörde dies innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen und, wenn das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig sei, dessen Ausführung innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen hatte.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde gemäß § 33 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 1998 die weitere Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. der KG Kitzbühel Land mit sofortiger Wirkung untersagt. Auch in der Begründung dieses Bescheides ging die Baubehörde erster Instanz davon aus, dass nach den der Bauanzeige beigelegten Planunterlagen mit diesen Umbauarbeiten eine Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes von einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude (Stadel) in ein Wohnhaus verbunden sei, weshalb mit Bescheid vom die Bewilligungspflichtigkeit dieses angezeigten Bauvorhabens festgestellt worden sei. Anlässlich einer baupolizeilichen Überprüfung am 17. und am sei festgestellt worden, dass das genannte Bauvorhaben ausgeführt werde, ohne dass hiefür eine Baubewilligung vorliege, wobei es sich nach dem Inhalt des Überprüfungsprotokolls vom bei den im Gange befindlichen Bauarbeiten offenkundig um den Umbau bzw. den Innenausbau des bestehenden Stadels in ein Wohnhaus handle.

Sowohl gegen den Bescheid vom als auch gegen jenen vom erhob der Beschwerdeführer Berufungen, in denen er - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Relevanz ist - insbesondere die Verwendung des in Rede stehenden Gebäudes seit etwa 30 Jahren (zumindest auch) zu Wohnzwecken behauptete.

Laut Stellungnahme des von der Berufungsbehörde ergänzend beauftragten Amtssachverständigen vom waren Arbeiten zur Fundament- und Dachsanierung des gegenständlichen Objektes anlässlich einer Besichtigung am bereits im Gange gewesen. Dieser Ortsaugenschein habe eindeutig ergeben, dass es sich beim betreffenden Gebäude um einen "Stadel" gehandelt habe, der u.a. keine Wasser- und Stromversorgung, keine Abwasserentsorgung, keine Wärmedämmung, keine sanitären Anlagen, keine Fensteröffnungen (mit Ausnahme von Belüftungsöffnungen in der Größe von maximal 30 x 30 cm) und keine Fußbodendämmung bzw. - isolierung besessen habe, sodass ein Bewohnen des Stadels unmöglich gewesen sei. Wie sich aus der Bauanzeige vom ergeben habe, habe es sich auch um einen Stadel gehandelt, der nur hinsichtlich der Fundamente und des Daches saniert hätte werden sollen. Der Fußboden habe aus aneinander gereihten Holzschwellen bestanden, die auf Grund der früheren händischen Bearbeitung nicht einmal "satt" aneinander gereiht gewesen seien. Die in Holzblockbauweise errichteten Außenwände seien - wie bei Stadeln üblich - nicht dicht gewesen und hätten Spalten aufgewiesen, die ohne entsprechende Wärmedämmung einen Aufenthalt für Personen absurd hätten erscheinen lassen. Das Tor in den Stadel, als einfaches, aus senkrechten Brettern hergestelltes Tor mit Klüften bei geschlossenem Zustand, sei keinesfalls geeignet gewesen, einen Raum dicht abzuschließen. Damit sei eindeutig, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein ausschließlich landwirtschaftliches Nebengebäude gehandelt habe, das zur Heueinlage oder - wie die Beschaffenheit des Bodens erkennen lassen habe - zur Bearbeitung von Getreide verwendet worden sei. Eine Benützung des Objektes zum Aufenthalt von Personen für Wohn- oder Bürozwecke (gemeint: vor den Umbauarbeiten) sei daher auszuschließen. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, eine Äußerung hiezu ist nicht erfolgt.

Mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde auf Grund des am gefassten Beschlusses die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen (Verwaltungsakt Ordnungszahl 20).

Mit weiterem Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom gleichen Tag wurde auf Grund eines weiteren Beschlusses vom auch die gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Dabei ging die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges davon aus, auf Grund der anlässlich der Bauüberprüfung am angefertigten umfassenden Fotodokumentation über die erfolgten Arbeiten an dem Objekt und der Stellungnahme des Amtssachverständigen vom sei als erwiesen anzunehmen, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude bis zu dem Zeitpunkt der Inangriffnahme der gegenständlichen Bauarbeiten um ein klassisches sonstiges landwirtschaftliches Gebäude im Sinne des § 47 Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, d.h. um einen "Stadel" oder auch "Tenne" gehandelt habe. Dieses Gebäude solle zu Wohnzwecken, die mit einer landwirtschaftlichen Nutzung in keinem Zusammenhang stehe, ausgebaut werden. Nach den §§ 41, 42 (ergänze: des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997) sei der Umbau eines sonstigen landwirtschaftlichen Gebäudes verbunden mit einer Änderung des Verwendungszweckes in ein Wohngebäude unzulässig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer unter Beifügung einer Kopie des Kaufvertrages vom sowie der Zusatzvereinbarung vom Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab. Feststehe, dass das gegenständliche Gebäude bereits vor Inkrafttreten der Tiroler Bauordnung 1974 errichtet worden sei und dass es sich dabei nach seinem ursprünglichen Verwendungszweck, wie er sich aus der baulichen Zweckbestimmung ergebe, um ein landwirtschaftliches Gebäude, nämlich, wie sich dies auch aus dem Kaufvertrag vom ergebe, um eine so genannte "Tenne" handle. Die gegenständliche Liegenschaft sei im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde als Freiland ausgewiesen. Stelle sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe das gegenständliche Gebäude mindestens schon seit dem uneingeschränkt als Wohngebäude genutzt, es sei daher davon auszugehen, dass dieses Gebäude spätestens seit diesem Zeitpunkt zum Zwecke des Bewohnens umgewidmet sei, könne dem nicht beigepflichtet werden. Ein Gebäude müsse, um als Wohngebäude qualifiziert werden zu können, eine derartige bauliche Beschaffenheit und Ausführung aufweisen, dass es zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen geeignet sei. Nicht ausreichend sei, dass ein Gebäude "bewohnt" werde, ohne dass ihm objektiv die Eignung als Wohngebäude zukomme. Auf Grund der vom Amtssachverständigen getroffenen Feststellungen über die bauliche Beschaffenheit und die Art der Ausführung des Gebäudes ergebe sich zweifelsfrei, dass es sich bei dem Gebäude vor Inangriffnahme der gegenständlichen Bauarbeiten um ein landwirtschaftliches Gebäude gehandelt habe, welchem keinesfalls die Eignung als Wohngebäude zugekommen sei. Bringe der Beschwerdeführer vor, dass die Änderung des Verwendungszweckes des gegenständlichen Gebäudes von einem landwirtschaftlichen Gebäude (Tenne) in ein Gebäude zum Zweck des Wohnens und Arbeitens keiner Bewilligung nach der Tiroler Landesbauordnung bedurft habe, sei daraus nichts zu gewinnen, weil allfällige Innenausbauarbeiten, die nötig seien, um ein landwirtschaftliches Tennengebäude in ein für Wohnzwecke geeignetes Gebäude umzubauen, auch nach der Tiroler Landesbauordnung 1900 bewilligungspflichtig gewesen wäre. Aus deren § 45 habe sich nämlich ergeben, dass zu wesentlichen Abänderungen nach dieser Gesetzesstelle jene gezählt worden seien, wodurch in irgendeiner Weise auf die Festigkeit und Feuersicherheit des Gebäudes, wie bei Neuanlagen oder Abänderung von Feuerstätten, Öfen und Rauchleitungen, auf die Gesundheit seiner Bewohner oder auf die Rechte der Nachbarn Einfluss geübt werde. Das Vorliegen einer entsprechenden Baubewilligung sei aber gar nicht behauptet worden. Insoweit der Beschwerdeführer eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens darin gesehen habe, dass die Behörde nicht geprüft hätte, welchem Verwendungszweck das Gebäude vor den gegenständlichen Baumaßnahmen gedient habe, so sei auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen zu verweisen, aus welcher sich eindeutig ergebe, dass das gegenständliche Gebäude zur Haushaltsführung und zur Unterkunft von Menschen keineswegs geeignet gewesen sei. Diese Sachverhaltsfeststellungen seien auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf den Kaufvertrag vom berufe, insbesondere dessen Punkt 10, worin festgelegt worden sei, dass er die Absicht gehabt habe, das gegenständliche Tennengebäude innen wohnlich auszubauen, werde dadurch nicht bewiesen, dass es innerhalb des Geltungsbereiches der Tiroler Landesbauordnung 1900 zu einer sowohl tatsächlichen als auch rechtlichen Änderung des Verwendungszweckes des gegenständlichen Gebäudes von einem landwirtschaftlichen Gebäude in ein Wohngebäude gekommen sei. Diesbezüglich fundierte Behauptungen seien vom Beschwerdeführer nicht erhoben worden. Auch aus der Tatsache der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zur "Errichtung eines zweiten Wohnsitzes" sei nichts zu gewinnen, da die grundverkehrsbehördliche Bewilligung eines Rechtsgeschäftes grundsätzlich nicht baurechtlich notwendige Bewilligungen ersetzen könne. Gemäß § 20 Abs. 1 lit. c TBO 1998 bedürfe die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden einer Baubewilligung, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein könne. Hiebei sei vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden, für die auf Grund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt worden sei, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen. Die angezeigten Baumaßnahmen hätten eine Änderung des Verwendungszweckes zur Folge, somit sei zu prüfen gewesen, ob diese Änderung des Verwendungszweckes im Freiland nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften überhaupt zulässig seien. Nach § 42 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 seien im Freiland Umbauten von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen in solchen Gebäuden zu Wohnzwecken seien nur unter der Voraussetzung des § 44 Abs. 3 leg. cit. zulässig. Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und wesentliche Erweiterungen land- und forstwirtschaftlicher Anlagen seien nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich seien. Daraus ergebe sich, dass eine Änderung des Verwendungszweckes von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden (wie etwa eines Tennengebäudes) im Freiland nicht zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert hiezu eine Replik

erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf ausreichende Sachverhaltsermittlung und Feststellung sowie in seinem Recht auf rechtsrichtige Anwendung des § 22 Abs. 3 TBO 1998 und des § 42 Abs. 2 TROG 1997 verletzt.

In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleich lautend mit seinem Vorbringen im Berufungs- bzw. Vorstellungsverfahren vor, bereits vor dem mit Kaufvertrag vom erfolgten Ankauf der gegenständlichen Liegenschaft sei das darauf befindliche Gebäude zu Wohnzwecken verwendet worden, was sowohl von der Grundverkehrskommission als auch vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde bei Bewilligung eines Freizeitwohnsitzes zur Kenntnis genommen worden sei. Eine allfällige Änderung des Verwendungszwecks habe sich daher bereits vor dem Geltungsbereich des Tiroler Raumordnungsgesetzes und im Geltungsbereich der Tiroler Landesbauordnung 1900 ereignet.

Es habe sich bei dem Gebäude auch nie um einen "Stadel" gehandelt, sondern um eine "Tenne", in der traditionsgemäß auch für das Gesinde Wohn- und Schlafräume untergebracht gewesen seien. Zu keiner Zeit habe es als Viehstadel gedient und sei nach seiner Bauweise dazu auch nicht geeignet gewesen.

Ausgehend vom Zeitpunkt der Bauanzeige () ist im Beschwerdefall die (am in Kraft getretene) Tiroler Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15 (im Folgenden: TBO), anzuwenden.

§ 20 TBO 1998 lautet (auszugsweise):

"(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a)

der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

b)

die sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann;

hiebei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden, für die auf Grund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen; die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz bedarf außer im Falle der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 jedenfalls einer Baubewilligung;

d) die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.

(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder d einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:

a) die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;

b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern bis zu einer Höhe von 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;

c) die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie von Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 m;

d) die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;

e) die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen.

(3) .....

Nach § 42 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes LGBl. Nr. 10/1997 sind im Freiland Umbauten von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu land- und forstwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und die Änderung des Verwendungszwecks von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen in solchen Gebäuden zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 3 (Anm.: betreffend zeitlich befristete Bewilligungen für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes) zulässig. Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden und wesentliche Erweiterungen land- und forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind.

Dass es sich bei der in Rede stehenden im Freiland befindlichen "Tenne" um ein ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude gehandelt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; dieser Umstand geht auch nicht nur aus der von ihm selbst zitierten Bezeichnung als "Tenne" und aus dem Kaufvertrag vom , wo das Grundstück und das darauf befindliche Gebäude als Teil des "Geigerhofes" bezeichnet und dessen landwirtschaftliche Nutzung mit Zusatzvertrag vom zugunsten des Beschwerdeführers abgetreten worden war, hervor, sondern wurde von der Behörde auch aufgrund der in der Befundaufnahme enthaltenen Schilderung und den sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen des Sachverständigen nicht erkennbar unschlüssig angenommen. Eine mögliche Änderung der faktischen Verwendung spätestens mit Abschluss der Zusatzvereinbarung fiel daher noch unter die Rechtslage nach der Tiroler Landesbauordnung 1900. Diese hatte keine Bestimmung des Inhaltes enthalten, dass der Verwendungszweck von Bauten oder Bauteilen in den Bauplänen oder im Baugesuch festzulegen sei, ebenso wenig war eine Beschränkung des Verwendungszweckes im Rahmen der "Erlaubnis zur Benützung des Baues" (§ 58 Tir LBauO) vorgesehen gewesen. Nach dieser Rechtsvorschrift war vielmehr lediglich bei einem Lokalaugenschein festzustellen gewesen, ob Plan und Bedingungen des Baues eingehalten, sowie der Bau ordnungsgemäß geführt und gehörig ausgetrocknet sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 602/80, VwSlg 10596 A/1981, und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/06/0209). Einen dem nunmehr geänderten Verwendungszweck entsprechenden Baukonsens zu fingieren, besteht in Hinblick auf diese Bestimmung kein Anlass. Lag aber kein bewilligter Verwendungszweck vor, weil die Rechtslage einen solchen nicht vorsah, so ist nach dem von den Behörden anzuwendenden § 20 Abs. 1 lit. c) TBO 1998 von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen, also davon, welchem Zweck das Gebäude nach der baulichen Ausgestaltung zu dienen anzusehen ist. Wie sich aber aus der Darstellung des Sachverständigen ergibt, der der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen hatte, war dieses nur als landwirtschaftliches Gebäude geeignet, jedenfalls nicht für die Bewohnung durch Menschen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, auch in "Tennen" hätte es in früheren Zeiten für Knechte und Mägde Schlafmöglichkeiten gegeben, so steht dies der Zweckwidmung einer "Tenne" als (ausschließlich) landwirtschaftliches Gebäude nicht entgegen, da eine behelfsmäßige und lediglich kurzfristige Unterbringung in einem Gebäude keinen Wohncharakter vermitteln kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese "Tenne" schon längere Zeit zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken tatsächlich benützt hat, kann an der Unzulässigkeit der Änderung des Verwendungszwecks nichts ändern. Auch das bloße Wissen einer anderen als der zuständigen Baubehörde vermag den für einen bestimmten Verwendungszweck erforderlichen Konsens nicht zu ersetzen.

Da die angestrebte Änderung des Verwendungszwecks des gegenständlichen Gebäudes somit in Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen des TROG 1997 stünde, kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sein.

Seine Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Tir 1998 §20 Abs1 litc;
BauRallg;
LBauO Tir §58;
ROG Tir 1997 §42 Abs1;
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
Planung Widmung BauRallg3
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060027.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAE-36927