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Die Schriftform nach § 1346 Abs 2 ABGB ist bei allen Interzessionsformen (hier: Schuldbeitritt) einzuhalten
§ 1346 Abs 2, § 1347 ABGB; §§ 25c, 25d KSchG
Das Schriftformerfordernis des § 1346 Abs 2 ABGB ist – ohne Beschränkung auf Verbrauchergeschäfte – auf alle Fälle einer Interzession iSv § 25c KSchG anzuwenden, und zwar auch dann, wenn für den Interzedenten erkennbar ist, daß ein allfälliger Regreßanspruch faktisch nicht durchsetzbar wäre. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Interzession iSv § 25c ist ausschließlich, ob der Dritte die Haftung für eine materiell fremde Schuld übernimmt; sein „Eigeninteresse“ ist wegen § 25d KSchG belanglos. Eine materiell fremde Schuld liegt vor, wenn dem zahlenden Interzedenten ein Regreßanspruch gegen den ursprünglichen Schuldner zusteht. Die bloß formelle Haftung des Interzedenten muß allerdings für den Gläubiger erkennbar sein.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die als Pächterin einen Gastronomiebetrieb führte. Im Jahr 2002 schloß die Gesellschaft einen Unterpachtvertrag mit einer anderen GmbH. Der Beklagte war einer der Gesellschafter der Unterbestandnehmerin, deren Geschäftsführer war ab 2004 sein ebenfalls daran beteiligter Vater.
Der Kläger machte gegen die Unterbestandnehmerin ab dem Jahr 2003 außergerichtlich ein...