Suchen Hilfe
VwGH 26.09.2002, 2001/06/0022

VwGH 26.09.2002, 2001/06/0022

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
RS 1
Sowohl die in § 21 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG 1995 beispielhaft aufgezählten als auch jene mit diesen hinsichtlich ihrer Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbaren und vom Landesgesetzgeber in Z. 3 leg. cit. allgemein umschriebenen nicht näher spezifizierten kleineren baulichen Anlagen haben gemeinsam, dass von ihnen nach dem diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Tenor typischerweise keine oder lediglich geringe Emissionen zu erwarten sind. In Zusammenhalt mit der Bestimmung über die Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 kann dies nur dahin verstanden werden, dass die von bewilligungsfreien kleineren baulichen Anlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 2 oder 3 leg. cit. ausgehenden Emissionen somit nur ein solcherart geringes Ausmaß aufweisen dürfen. Zu den nach § 26 Abs. 1 Stmk BauG 1995 durchsetzbaren Nachbarrechten gehört u.a. auch der Schutz vor mit der Flächenwidmung (§ 23 Stmk ROG) in Widerspruch stehenden unzumutbaren Geruchs- und/oder Lärmbelästigungen. Davon ausgehend kann ein Pferdestall zur Unterbringung zweier Pferde weder unter § 21 Abs. 1 Z 2 noch unter Z 3 Stmk BauG 1995 subsumiert werden, weil eine solche kleinere bauliche Anlage hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nachbarn mit den in Z. 2 angeführten Anlagen nicht vergleichbar ist. Bei dieser Beurteilung spielt der Umstand keine Rolle, dass der als Pferdestall verwendete Container die Flächenbegrenzung des § 21 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG 1995 nicht überschreitet.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Vereins "P" in G, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 17 - 1942/2000-1, betreffend Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs. 3 Stmk. BauG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde der beschwerdeführende Verein verpflichtet, die errichtete bauliche Anlage eines Nebengebäudes mit einer Nutzung als Pferdestall (Container in Holz-Metallmischbauweise in den Ausmaßen von Länge x Breite x Höhe = ca. 7,00 Meter x ca. 3,00 Meter x ca. 2,80 Meter) binnen zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Die Behörde erster Rechtsstufe ging dabei davon aus, bei der gegenständlichen baulichen Anlage handle es sich um einen nach § 19 Stmk. BauG bewilligungspflichtigen Neubau, der aufgrund Fehlens einer Baubewilligung vorschriftswidrig errichtet worden sei.

Der beschwerdeführende Verein erhob gegen diesen Beseitigungsauftrag Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung führt die belangte Behörde aus, am sei der Container aufgestellt worden, der der Unterbringung zweier am darauf folgenden Tag eingestellter Pferde diene. Diese Nutzung stehe einer Verneinung der Bewilligungspflicht entgegen, weil es sich nicht bloß um die Aufstellung eines mit 21m2 zweifellos als kleinere bauliche Anlage zu wertenden Containers handle, sondern um die untrennbar mit dessen Aufstellung verbundene Nutzung als Pferdestall, dessen Emissionskomponente zweifelsfrei geeignet sei, Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 Stmk. BauG zu berühren. Es bedürfe keines Sachverstandes zur Feststellung der offenkundigen Tatsache, dass der Betrieb eines Pferdestalles mit Geruchs- und Lärmemissionen verbunden sei. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG gehöre zu den bewilligungsfreien Vorhaben u.a. die Errichtung von Nebengebäuden udgl jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, soferne keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 leg. cit. berührt würden. Es bestehe selbst im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft nur dann Bewilligungsfreiheit, wenn eine Berührungsmöglichkeit von Nachbarrechten ausgeschlossen sei. Da die gegenständliche Anlage nicht einmal im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes errichtet worden sei, müsse um so eher davon ausgegangen werden, dass es sich um kein bewilligungsfreies Vorhaben handle. Da eine Baubewilligung nach § 19 Stmk. BauG nicht vorliege, sei der Beseitigungsauftrag nach § 41 Abs. 3 leg. cit. zu Recht ergangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, baurechtlich bewilligungsfreie Vorhaben auch ohne Bewilligung errichten zu dürfen bzw. nicht beseitigen zu müssen, geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 41 Abs. 3 Stmk Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, es handle sich bei dem als Pferdestall verwendeten Container im Ausmaß von 21 m2 um eine im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. g Stmk. BauG bewilligungsfreie bauliche Anlage.

§ 21 Abs. 1 Stmk Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, lautet:

"Bewilligungsfreie Vorhaben

(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b) Abstellflächen auf einem Bauplatz für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten sowie Fahrradabstellanlagen;

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 30 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2;

h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2;

i) Antennen- und Funkanlagen bis zu 5,0 m Höhe, Solar- und Parabolanlagen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

3. kleineren baulichen Anlagen, soweit sie mit dem in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Typen- oder Einzelgenehmigungen vorliegen;

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach."

Dass die in Rede stehende bauliche Anlage eine "kleinere" ist, wurde von der belangten Behörde in Hinblick auf die in § 21 Abs. 1 Z. 2 genannte Flächenbegrenzung nicht in Abrede gestellt. Dass ferner der beschwerdeführende Verein keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, wird weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde als unrichtig bekämpft. Eine Subsumtion unter § 21 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG scheidet somit von vornherein aus.

So ist lediglich auf die Frage einzugehen, ob dieser als Pferdestall verwendete Container - was ebenfalls nicht zweifelhaft ist - allenfalls aufgrund dieser Verwendung die qualitativen Anforderungen gemäß Z. 2 oder 3 leg. cit. aufweist.

Sowohl die in Z. 2 leg. cit. beispielhaft aufgezählten als auch jene mit diesen hinsichtlich ihrer Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbaren und vom Landesgesetzgeber in Z. 3 leg. cit. allgemein umschriebenen nicht näher spezifizierten kleineren baulichen Anlagen haben gemeinsam, dass von ihnen nach dem diesen Bestimmungen zugrundeliegenden Tenor typischerweise keine oder lediglich geringe Emissionen zu erwarten sind. In Zusammenhalt mit der Bestimmung über die Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann dies nur dahin verstanden werden, dass die von bewilligungsfreien kleineren baulichen Anlagen im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 2 oder 3 leg. cit. ausgehenden Emissionen somit nur ein solcherart geringes Ausmaß aufweisen dürfen.

Zu den nach § 26 Abs. 1 Stmk. BauG durchsetzbaren Nachbarrechten gehört u.a. auch der Schutz vor mit der Flächenwidmung (§ 23 Stmk. ROG) in Widerspruch stehenden unzumutbaren Geruchs- und/oder Lärmbelästigungen.

Davon ausgehend ist der belangten Behörde beizupflichten, dass ein Pferdestall zur Unterbringung zweier Pferde weder unter § 21 Abs. 1 Z 2 noch unter Z 3 subsumiert werden kann, weil eine solche kleinere bauliche Anlage hinsichtlich der Auswirkungen auf die Nachbarn mit dem in Z. 2 ausgeführten Anlagen nicht vergleichbar ist. Bei dieser Beurteilung spielt -  wie bereits oben gesagt - der Umstand keine Rolle, dass der Container die Flächenbegrenzung des § 21 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. nicht überschreitet.

Die Beschwerde war somit nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2;
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 15917 A/2002
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
Auslegung Diverses VwRallg3/5
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2002:2001060022.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAE-36912