VwGH vom 02.02.2000, 97/13/0101
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Vereins T in W, vertreten durch Dr. Erwin Dick, Rechtsanwalt in Wien XII, Hilschergasse 25/15, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ GA 11-93/2430/05, betreffend Umsatzsteuer 1985 bis 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der beschwerdeführende Verein ist nach dem in § 2 Abs 1 seiner Statuten festgelegten Vereinszweck eine nicht auf Gewinn zielende Einrichtung, die bezweckt, die musische Erziehung junger Menschen aller Schul- und Berufsrichtungen zu fördern. Dies soll insbesondere durch Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten, Organisierung der Abgabe von verbilligten Karten für Theater- und Konzertaufführungen an öffentliche und private Schulen, Hochschulen, Kindergärten, Horte, Studentenorganisationen, Jugendverbände, Volkshochschulen und dgl, und weiteren kulturellen Veranstaltungen erreicht werden. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Abgabe der Karten zu möglichst niedrigen Preisen zu erfolgen, wobei sozial Bedürftige besonders zu berücksichtigen sind. Mitglieder des Vereins sind der Bund und die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland.
Nach den Ausführungen in der Beschwerdeschrift besteht die Haupttätigkeit des Beschwerdeführers in der Veranstaltung von Theateraufführungen sowie im An- und Verkauf von Theaterkarten und Abonnements.
Im Bericht über eine im Jahre 1992 durchgeführte Betriebsprüfung wurde ausgeführt, der Kulturreferent der jeweiligen Schule biete die Abonnements zu den vom Verein vorgegebenen Bedingungen zum "Vollpreis" an. Die Theaterkarten gelangten mittels Lieferscheinen zum "Vollpreis" zur Auslieferung. Die Theaterkarten würden monatlich mit den Schulen abgerechnet. Auf den jeweiligen Kontoauszügen würden die Belastungen zum "Vollpreis" vorgenommen. Die Belastungen würden durch eine 10%ige Ermäßigung "buchmäßig gemindert". Diese Ermäßigung werde für die Mühewaltung der Kulturreferenten gutgeschrieben. Die Ermäßigung stelle damit ein gesondertes Entgelt dar und könne daher nicht die Entgeltsbasis mindern. Der Prüfer erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze daher um folgende Beträge:
1985 S 4,996.499,18
1986 S 4,471.154,45
1987 S 4,452.150,18
1988 S 3,746.076,--
1989 S 3,437.902,55
1990 S 3,678.961,82
1-12/1991 S 3,184.440,--
Weiters wurde im Prüfungsbericht ausgeführt, der beschwerdeführende Verein sei für die Durchführung des Jugendabonnements der Stadt Wien verantwortlich. Der durch die Auflage des Jugendabonnements entstandene Sach- und Personalaufwand werde von der Stadt Wien vergütet. In dieser Vergütung seien enthalten 5 % des jährlichen Gesamtaufwandes als Entgelt für die Abdeckung der durch den Karten- und Abonnementverkauf entstandenen Kosten, 10 % Aufwandsentschädigung für die Mühewaltung der Wiederverkäufer und 15 % des Wertes der abgesetzten Abonnements für die Werbung von Abonnenten an Berufsschulen, Vereinen und Organisationen für die damit befassten Personen und Einrichtungen. Folgende (in den allgemein gewährten Subventionen der Stadt Wien enthaltenen) Beträge seien nach Auffassung des Prüfers als Zahlungen für einen konkreten Leistungsaustausch, nämlich die Durchführung des Jugendabonnements anzusehen:
1985 S 2,005.277,74
1986 S 1,758.528,76
1987 S 1,744.584,85
1988 S 2,137.650,75
1989 S 1,422.531,50
1990 S 1,161.755,88
1-12/1991 S 1,250.550,60
In den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten (dem "Arbeitsbogen" des Prüfers) befindet sich eine Stellungnahme des beschwerdeführenden Vereins zum Entwurf eines Rechnungshof-Berichtes vom März 1992. Darin wird zu einem Faktum "Provisionen an Lehrer" ausgeführt, der Verein verkaufe Kartenkontingente an Schulen. Der Vertrieb erfolge über Kontaktpersonen (Lehrer) in den Schulen. Zwischen dem Verein und den Lehrern gebe es keine vertragsmäßigen Absprachen auf Entgelt für allfällige Mühewaltung der Lehrer. Weiters befinden sich im Arbeitsbogen des Prüfers mehrere Kontoauszüge für bestimmte Schulen ("zu Handen" eines bestimmten Lehrers) sowie Überweisungsaufträge des Vereins an Konten von Lehrern unter der Bezeichnung "Rückzahlung Vorstellungen".
Weiters ist in den Akten die Ablichtung eines Übereinkommens zwischen dem Beschwerdeführer und der Stadt Wien über die Durchführung des Jugendabonnements der Stadt Wien vom enthalten. Nach Punkt IV dieser Vereinbarung erhält der Verein für die Durchführung des Jugendabonnements pro Spieljahr zur Abdeckung der Personallasten und der durch den Abonnement- und Einzelverkauf auflaufenden Kosten eine Entschädigung von 5 % des jährlichen Gesamtaufwandes. Der durch die jeweilige Auflage des Jugendabonnements entstehende Sachaufwand werde nach Maßgabe der Rechnungslegung von der Stadt Wien vergütet.
Das Finanzamt erließ dem Prüfungsbericht folgend entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1985 bis 1991. In der Berufung gegen diese Bescheide wurde ausgeführt, es gebe zwischen dem Beschwerdeführer und den betreuenden Lehrern keine vertragsmäßigen Absprachen über ein Entgelt für eine allfällige Mühewaltung. Die Lehrer seien nicht mit der Abwicklung der Schulabonnements beauftragt worden. Die Lehrer stünden damit auch nicht mit dem Beschwerdeführer in einem Leistungsaustausch. Der Beschwerdeführer verkaufe Karten und erwarte sich ein - ermäßigtes - Entgelt, wobei die Lehrer (Kulturreferenten) als Zahlstelle (Geldsammelstelle) der Schüler fungierten. Die eingeräumten Ermäßigungen wirkten sich daher umsatzsteuermindernd aus.
Hinsichtlich der Kostenersätze für das Jugendabonnement wurde in der Berufung ausgeführt, es sei Absicht der Vertragspartner gewesen, das Jugendabonnement, das den Zielsetzungen des Vereinszweckes entspreche, der Produktpalette des Beschwerdeführers zuzuführen. Wegen der zusätzlichen Abwicklung des Jugendabonnements erhalte der Beschwerdeführer eine allgemeine betriebliche Zusatzsubvention, deren Ausmaß sich aus dem Vertrag ergebe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde ging in der Begründung dieses Bescheides davon aus, dass der Leistungsaustausch zwischen den jeweiligen Schülern und dem Beschwerdeführer stattfand, die Abonnements also vom Beschwerdeführer an die Schüler verkauft werden. Es sei allgemein bekannt, dass die Werbung für das Schulabonnement, der Verkauf und die weitere Abwicklung wie die Verteilung der Karten über die Schule bzw die einzelnen Lehrer erfolge, dass aber aus der Sicht der Schüler bzw der Eltern und Erziehungsberechtigten der Anbieter der Abonnements der Beschwerdeführer sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht die mit der Abwicklung der Schulabonnements beschäftigten Lehrer bzw die Schule dafür ein Entgelt erhielten. Dafür, dass die vom Beschwerdeführer abgezogenen Beträge tatsächlich diesen Personen bzw Institutionen zu Gute kamen, spreche auch der Umstand, dass vom Beschwerdeführer im Bereich des außerschulischen Vertriebes ebenfalls Provisionen in dieser Höhe gewährt würden. Dass vom Beschwerdeführer (bzw gegebenenfalls auch von der Lehrerseite) das Bestehen einer entsprechenden Übereinkunft hinsichtlich der Vergütung für die Mühewaltung im Zusammenhang mit der Abwicklung des Schulabonnements bestritten werde, sei im Hinblick auf die damit verbundenen weiteren abgabenrechtlichen Konsequenzen erklärbar. Es sei aber davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer gutgeschriebenen Beträge als Vergütung für die Mühewaltung bei der Abwicklung der Schulabonnements anzusehen sei.
Weiters führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, in der allgemeinen Subvention des Landes Wien seien auch Zahlungen für die Durchführung des Jugendabonnements der Stadt Wien enthalten. Diese Zahlungen beträfen einen konkreten Leistungsaustausch. Dass ein konkreter Leistungsaustausch vorliege, ergebe sich aus der vertraglichen Übereinkunft (die zuletzt am geringfügig modifiziert worden sei), in der sowohl die Anzahl der aufzulegenden Abonnements als auch die näheren Bestimmungen der Durchführung genau festgelegt seien. Weiters seien nach dieser Übereinkunft die Erlöse aus dem Verkauf der Abonnements mit der Magistratsabteilung 7 abzurechnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 4 Abs 1 UStG 1972 wird der Umsatz im Falle von Lieferungen und sonstigen Leistungen nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist dabei alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme).
Die Abgabenbehörden haben im Beschwerdefall aus den im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung getroffenen Feststellungen den Schluss gezogen, dass das Entgelt für die an Schüler im Wege ihrer Schulen gelieferten Theaterkarten jenen Betrag ausmachte, der sowohl auf den Karten selbst als auch auf den jeweiligen Lieferscheinen aufschien. Die belangte Behörde gelangte zu diesem Ergebnis auch auf Grund des Umstands, dass die Belastungen auf den für die einzelnen Schulen geführten Konten zunächst in voller Höhe vorgenommen worden seien. Nach den Prüfungsfeststellungen erfolgten die Einzahlungen der als Kontaktpersonen auftretenden Lehrer zum Teil mit dem um einen Abschlag von 10 % verminderten Preis. Vielfach wurden aber auch durch die Abschläge entstehende Gutschriften ausbezahlt, und zwar in der Regel auf die Gehaltskonten der Lehrer. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde aber zu Recht davon ausgehen, dass Entgelt für die gelieferten Theaterkarten tatsächlich der auf den Karten und Lieferscheinen ausgewiesene Betrag gewesen ist. Wäre demgegenüber - entsprechend dem Beschwerdevorbringen - der ermäßigte Preis die vereinbarte Gegenleistung gewesen, so hätte ein solcher Vorgang auch Eingang in die vom Beschwerdeführer geführten Bücher finden müssen. Es ist kein vernünftiger Grund für die vom beschwerdeführenden Verein gepflogene, großen Arbeitsaufwand erfordernde Verrechnung mit Zahlungen an die einzelnen Lehrer vorstellbar, wenn tatsächlich von vornherein ein ermäßigter Preis für die Theaterkarten vereinbart worden wäre.
Bei der dargestellten Vorgangsweise kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob die Lehrer "einklagbare Honorar- oder Provisionsansprüche" hatten. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Abschläge von den Lehrern an die Schüler weitergegeben wurden oder von den Lehrern "einbehalten" wurden, ob die in Rede stehenden Beträge von den Schulen etwa zur Anschaffung von Lehrmitteln oder zur gemeinsamen Anreise zum Theaterbesuch verwendet wurden.
Hinsichtlich des Zuschusses der Stadt Wien aus Anlass der Durchführung des Jugendabonnements ist der Beschwerdeführer auf die hg Rechtsprechung zu verweisen, wonach gemäß § 4 Abs 2 Z 2 UStG 1972 ein von dritter Seite gewährter Zuschuss dann zum Entgelt gehört, wenn er in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Leistungsaustausch steht, der zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger stattfindet. Dies ist der Fall, wenn der Dritte ein zusätzliches Entgelt deshalb gewährt, damit oder weil der Unternehmer eine Leistung bewirkt. Dem geforderten unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht dabei der Umstand nicht entgegen, dass kein Einzelzusammenhang zwischen dem Zuschuss und einer bestimmten Leistung vorliegt (vgl z.B. das hg Erkenntnis vom , Zl 93/14/0043 mwH).
Im Beschwerdefall folgt aus den Bestimmungen der Übereinkommen des Beschwerdeführers mit der Stadt Wien, dass dieser für die Durchführung des Jugendabonnements der Stadt Wien betragsmäßig bestimmbare Zuschüsse erhält, wobei die Höhe dieser Zuschüsse in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer erbrachten Leistungen stand. Dieses zusätzliche Entgelt wurde somit von der Stadt Wien ausdrücklich deswegen gewährt, damit der Beschwerdeführer die genannten Abonnements im Rahmen seines Vertriebssystems vertreibt. Dass die für den Vertrieb der Jugendabonnements von der Stadt Wien geleisteten Zuschüsse der Umsatzsteuer unterliegen, kann somit nicht zweifelhaft sein. Der Umstand, dass es sich dabei nach Auffassung des Beschwerdeführers um eine "zusatzkostendeckende Subvention aus der Erweiterung von dem Satzungszweck entsprechenden Aufgaben" handelte, ist dabei nicht weiter von Bedeutung.
Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr 416/1994.
Wien, am