VwGH vom 27.01.2004, 2001/05/1130
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der
1. Maria Ebner, des 2. Franz Ebner, beide in St. Veit an der Glan, beide vertreten durch Dr. Harald Mlinar, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Bahnhofstraße 10/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 8 B-BRM-532/7/2001, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Franz Steiner, 2. Manuela Steiner, beide in 9300 St. Veit an der Glan, Herzog-Bernhard-Straße 14,
3. Stadtgemeinde St. Veit an der Glan, 9300 St. Veit an der Glan) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Erst- und die Zweitmitbeteiligte beantragten am beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage auf der Parzelle Nr. 740/35, EZ 53, KG St. Veit an der Glan. Der Bauplatz ist eine Eckparzelle, die westseitig an eine von der belangten Behörde als "Wohnstraße" bezeichnete öffentliche Verkehrsfläche grenzt, nordseitig an eine von der belangten Behörde als Zufahrtsstraße bezeichnete Verkehrsfläche, bei der es sich um die Fortsetzung der Paracelsusgasse handeln dürfte, zumal im Bauakt die Anschrift des Bauplatzes mit "Paracelsusgasse 17" bezeichnet wird (in der Folge wird dieser Straßenname für die Verkehrsfläche nördlich des Bauprojektes verwendet). Entsprechend der planlichen Darstellung im Bebauungsplan sieht das Projekt vor, dass sowohl die Zufahrt zur Garage als auch die Garage selbst an der östlichen Grundgrenze der Bauparzelle zu errichten sind; die Zufahrt wird von der Paracelsusgasse aus erreicht. Die vollständig unterkellerte Garage soll in einer Tiefe von 6 m von der nördlichen Grundgrenze errichtet werden. Im Einreichplan ist an der östlichen Grundgrenze eine Stützmauer vorgesehen.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an der Paracelsusgasse gelegenen Liegenschaft Parzelle Nr. 740/36, die ostseitig an das Baugrundstück angrenzt. Sie wendeten bei der Bauverhandlung vom ein, dass einer Niveauerhöhung von mehr als 1,0 m zu ihrem Grundstück durch Befestigung mit einer Krainerwand nicht zugestimmt werde. Der Errichtung der Garage an der Grundgrenze, sofern diese eine Höhe von 3,0 m überschreite, berechnet vom gegebenen Niveau ihres Grundstückes, werde nicht zugestimmt.
Dazu stellte der Amtssachverständige in der Verhandlung fest, dass die Fußbodenoberkante der geplanten Garage um 1,40 m höher als das Niveau des Nachbargrundstückes der Beschwerdeführer liege. Der im Plan dargestellte Schnitt betreffend das natürliche Niveau sei unrichtig. Somit sei die Garage im Bereich der Grundgrenze 4,15 m hoch (1,40 m plus 2,75 m). Da es nach dem Bebauungsplan bezüglich der Gebäudehöhe von Nebengebäuden auf das angrenzende projektierte Gelände ankomme, nahm der Sachverständige auf das südlich angrenzende Grundstück 729/9 Bedacht, welches gleichfalls zum Grundstück der Beschwerdeführer angrenze, aber bereits 1,0 m über der Höhe des Grundstückes der Beschwerdeführer liege. Auch die Höhe der Paracelsusgasse liege ca. 1,30 m über dieser Höhe, sodass man von einer projektierten Höhe des Nachbargrundstückes von ca. 1,20 m über dem derzeitigen Niveau ausgehen könne, sodass das Bauvorhaben dem Bebauungsplan entspreche. Die Erdgeschossfußbodenoberkante des Wohnhauses sei mit 35 cm (zulässig 45 cm) über dem Niveau der geplanten Straße im Einfahrtsbereich geplant.
Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der drittmitbeteiligten Gemeinde die beantragte Baubewilligung. Punkt 3 der Auflagen sieht vor, dass die Erdgeschoßfußbodenoberkante des Wohnhauses mit 35 cm über der geplanten Höhe der Straße im Einfahrtsbereich (= Paracelsusgasse) festgelegt wird. Die Erdgeschoßfußbodenoberkante der Garage wurde mit 1,40 m über der Höhe des Grundstückes der Beschwerdeführer an der Vorderkante der geplanten Garage festgelegt.
In ihrer Begründung führte die Baubehörde aus, es komme auf das projektierte Gelände der angrenzenden Liegenschaft an. Das projektierte Gelände entspreche nicht dem natürlichen Geländeverlauf, sondern darunter sei das Niveau zu verstehen, das im Fall einer Bebauung zu schaffen sei, um eine den Bebauungsgrundlagen entsprechende Bebauung zu ermöglichen. Das projektierte Gelände der angrenzenden Liegenschaft sei unter Zugrundelegung entsprechend objektiver Bezugspunkte ermittelt worden, wobei unter Berücksichtigung dieses projektierten Niveaus die gegenständliche Garage dem Bebauungsplan entspreche, also die vorgeschriebene Höhe von 3 m nicht überschreite. Gegenüber dem projektierten Gelände der angrenzenden Liegenschaft habe die Garage eine Höhe von 2,95 m und entspreche somit dem Bebauungsplan. Die Krainerwand sei baubewilligungspflichtig; die Antragsteller hätten deshalb die Möglichkeit, für die Krainerwand nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen oder die Höhe von 1,30 m auf maximal 1,0 m zu reduzieren, sodass keine Baubewilligungspflicht mehr bestehe.
Der dagegen erhobenen Berufung, die ausdrücklich auf das Garagenobjekt beschränkt wurde, gab der Stadtrat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom keine Folge. Bezüglich des zu berücksichtigenden angrenzenden projektierten Geländes verwies die Berufungsbehörde auf das südliche Grundstück 729/9, welches auch an das Anrainergrundstück grenze und 1,0 m darüber liege. Auch die Paracelsusgasse (hier als geplante Straße zum Pflegeheim bezeichnet) liege 1,30 m über dieser Höhe. Das projektierte Gelände sei nicht gleichzusetzen mit dem natürlichen Geländeverlauf, sondern das Gelände, das vom Bauwerber geschaffen werden müsse, um eine den Bebauungsgrundlagen entsprechende Bebauung zu ermöglichen. Der Teilbebauungsplan "Untere Flurgasse" lege eine bestimmte Höhe fest, wobei diese Höhenfestlegung insbesondere unter Berücksichtigung des vorhandenen Straßenniveaus der Zufahrtsstraße und sonstiger für die Aufschließung maßgeblicher Einrichtungen erfolge. Danach dürfe eine Erdgeschoßfußbodenoberkante höchstens 45 cm über dem Straßenniveau im Bereich der Grundstückszufahrt liegen. Die Zufahrtsstraße Paracelsusgasse liege bereits ca. 1,50 m über der Höhe des Grundstückes des Beschwerdeführers. Das projektierte Gelände entspreche nicht dem natürlichen Gelände und unter Berücksichtigung des in der Stellungnahme des Amtssachverständigen festgelegten projektierten Geländes überschreite die geplante Garage an der Grundgrenze die Höhe von 3 m nicht.
Diesen Bescheid hob die belangte Behörde auf Grund der erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom auf, da unter "angrenzendem projektierten Gelände" nur jenes des zu bebauenden Grundstückes verstanden werden könne. Da der Amtssachverständige bei seinen Ermittlungen vom projektierten Gelände der Nachbargrundstücke ausging und die Baubehörden deren Ergebnis ihren Entscheidungen zu Grunde legten, habe sich der bei der Vorstellungsbehörde angefochtene Bescheid als rechtswidrig erwiesen. Außerdem müsse festgestellt werden, ob die Krainerwand nicht als Teil des Gesamtprojektes zu qualifizieren sei, was zur Folge hätte, dass diese Wand im Verein mit dem angesuchten Bauvorhaben Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens wäre. Auch bei einer Höhe von bloß 1 m dürfe das Bauvorhaben nicht in bewilligungspflichtige und bewilligungsfreie Teile zerlegt werden.
Die mitbeteiligten Bauwerber legten daraufhin geänderte Pläne vor. Im neuen Schnitt A-A' wird der Verlauf des natürlichen Geländes anders dargestellt; die Erdgeschoßfußbodenoberkante befindet sich nunmehr nicht 0,35 m sondern 0,45 m über dem "Terrain". In der Darstellung der Ostansicht wurde das natürliche Gelände, die 15 m lange Betonwand und die 13,50 m lange Krainerwand eingezeichnet. Vorgelegt wurde auch ein Lageplan, der detaillierte Höhenangaben enthält. Ausgehend von einem Nullniveau an der Wohnstraße ist etwa die nordwestliche Ecke des Baugrundstückes mit - 0,60 m, die nordöstliche Ecke des Baugrundstückes aber mit - 2,50 m eingetragen, ca. 2 m nördlich davon in der Paracelsusgasse findet sich ein Vermessungspunkt mit dem Niveau - 1,60 m.
Mit Bescheid vom gab die Berufungsbehörde der Berufung der Beschwerdeführer abermals keine Folge. Aus den nunmehr vorliegenden Ergänzungsplänen gehe eindeutig hervor, dass die gegenständliche Garage im Hinblick auf das projektierte Gelände des Baugrundstückes die Höhe von 3,00 m nicht überschreite und deshalb an der Grundstücksgrenze errichtet werden dürfe. Die Krainerwand sei Teil des Gesamtprojektes und liege tatsächlich unter dem Niveau des Baugrundstückes, sodass sie entlang der Grundstücksgrenze bewilligt werden könne.
Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer holte die belangte Behörde das Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. R. ein. Danach weise, ausgehend vom angrenzenden projektierten Gelände, der First der Garage eine Höhe von 3,00 m, die Traufe eine Höhe von 2,70 m auf. Da die Garage laut Bebauungsplan an der Ostseite des Bauobjektes errichtet werden müsse, sei eine Aufschüttung im Bereich der Zufahrt von der bereits bestehenden, westlich vorbeiführenden Wohnstraße zur Einfahrt der Garage unumgänglich, da der Niveauunterschied vom Ostrand dieser Wohnstraße bis zur Einfahrt der Garage bei einer Zufahrtslänge von rund 5 m, gemessen bis zur Mitte der Garageneinfahrt, nicht weniger als rund 2,2 m betrage. Damit würde sich eine unzulässige Rampenneigung ergeben.
Die Beschwerdeführer äußerten sich in einer Stellungnahme zu diesem Gutachten dahingehend, dass es für ihr eigenes Grundstück keinerlei Planung gebe, zumal der Bebauungsplan an der Grundgrenze ende. Unter Hinweis auf eine vorgelegte Fotodokumentation verwiesen die Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass die rund 20 m lange Stützmauer, die bereits errichtet worden sei, eine Höhe von 1,8 m gemessen vom Urniveau einnehme. Wenn darauf die Garage komme, ergebe sich an der Grenze zu ihrer Wiese eine 4,8 m hohe Betonziegelwand.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Die Gebäudehöhe sei erst ab dem angrenzenden projektierten Gelände zu messen und unterirdische Gebäudeteile hätten außer Betracht zu bleiben. Da die Firsthöhe der Garage 3 m betrage, werde der Bebauungsplan eingehalten. Eine Verletzung von Abstandsbestimmungen durch die von den Beschwerdeführern behauptete Gesamthöhe von 4, 8 m komme nicht in Betracht, weil bei Bestehen eines Bebauungsplanes die §§ 5 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften nicht anzuwenden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 1084/01, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab. Die Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. b sub. lit. aa der Kärntner Bauvorschriften sei im vorliegenden Fall nicht präjudiziell; bezüglich des hier angewendeten Teilbebauungsplanes verwies der Verfassungsgerichtshof auf das Erfordernis, bei Ermittlung des Inhaltes der Regelung alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen.
In dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Teil der Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, weil die Baubehörden hinsichtlich der Zulässigkeit der Errichtung einer Krainerwand und einer Außenwand eines Nebengebäudes zum Zwecke von Geländeaufschüttungen direkt an der Grundgrenze keinerlei Ermittlungsverfahren durchgeführt hätten. Weiters enthalte der vom Stadtrat als Baubehörde zweiter Instanz erlassene Bescheid, mit dem der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt wurde, einen Widerspruch zwischen Spruch und Bescheidbegründung, weil der erstinstanzlich Spruch von einem anderen Verständnis des Begriffes "angrenzendes projektiertes Gelände" ausgegangen sei.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, wie die drittmitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmung der Kärntner
Bauordnung 1996 (K-BO) lautet auszugsweise:
§ 23
Parteien, Einwendungen
(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
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a) | die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; | |||||||||
b) | die Bebauungsweise; | |||||||||
c) | die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes; | |||||||||
d) | die Lage des Vorhabens; | |||||||||
e) | die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken; | |||||||||
f) | die Bebauungshöhe; | |||||||||
g) | die Brandsicherheit; | |||||||||
h) | den Schutz der Gesundheit der Anrainer; | |||||||||
i) | den Immissionsschutz der Anrainer. | |||||||||
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bebauungsplanes "Untere Flurgasse" lauten auszugsweise: | ||||||||||
"§ 3 Begriffsbestimmungen | ||||||||||
lit d) | ||||||||||
Die Gebäudehöhe bei Nebengebäuden, überdeckten Terrassen und überdeckten Zugängen ist das Maß vom angrenzenden projektierten Gelände bis Oberkante des Daches bzw der Überdeckung bei Flachdächern oder First bei flachgeneigten Pultdächern. | ||||||||||
lit g) | ||||||||||
Baulinien sind die Grenzlinien auf einem Baugrundstück, innerhalb derer Gebäude - ausgenommen Nebengebäude - errichtet werden dürfen. | ||||||||||
lit h) | ||||||||||
Nebengebäude sind Garagen und andere nicht für Wohn- oder | ||||||||||
Betriebszwecke bestimmte Gebäude mit einer Grundfläche von max. |
6,5 x 8,0m und einer Höhe von max. 3,0m.
§ 6 Bebauungsweise
Es gilt die offene Bebauungsweise, für Nebengebäude die
geschlossene.
§ 9 Baulinien
(1) Die Baulinien sind in der zeichnerischen Darstellung festgelegt.
(2) Nebengebäude müssen bei Grundstücken, wo in der zeichnerischen Anlage Flächen für Garagen ausgewiesen sind, innerhalb dieser errichtet werden.
(3) Außerhalb der Baulinien dürfen errichtet werden
a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle höher als 1,20 m sind; ...
soferne nicht Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und
des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden.
§ 13 Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante
Die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante darf höchstens 45 cm über Straßenniveau im Bereich der Grundstückszufahrt liegen."
Tragender Aufhebungsgrund des Vorstellungsbescheides im ersten Rechtsgang war, dass die Gemeindebehörden von einem anderen Verständnis des Begriffes "angrenzendes projektiertes Gelände" ausgegangen sind. Abgesehen davon, dass auch der Verwaltungsgerichtshof an die Rechtsauffassung der belangten Behörde gebunden ist, die im rechtskräftigen Aufhebungsbescheid geäußert wurde, kann dieser Wortgruppe keine andere Bedeutung zugebilligt werden. Sie findet sich auch im - wie der Verfassungsgerichtshof betont hat - hier nicht präjudiziellen § 6 Abs. 2 lit. b sub.lit. aa K-BV. Die Aneinanderreihung der Attribute "angrenzend und projektiert" erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, weil, wie die belangte Behörde richtig aufgezeigt hat, ein "Projekt" nur auf dem Baugrundstück errichtet wird, sodass mit "angrenzend" nur das das Vorhaben umgrenzende Gelände gemeint sein kann. Dieser Ausdruck findet sich ja auch im § 7 Bauansuchen VO, wonach sowohl beim Grundriss wie auch beim Schnitt und bei der Ansichtsdarstellung das angrenzende Gelände, bei Veränderungen das projektierte angrenzende Gelände im Plan enthalten sein muss; all dies hat aber nichts mit der Nachbarliegenschaft zu tun, sondern mit der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens.
Ermittelt man somit die Gebäudehöhe des Garagengebäudes ausgehend vom projektierten Niveau des die Garage umgebenden Geländes, wird das Nachbarrecht auf Einhaltung der Bebauungshöhe (§ 23 Abs. 3 lit. f K-BO) nicht verletzt. Der dort verwendete Begriff der "Bebauungshöhe" geht aber über die in den Bebauungsbestimmungen reglementierte Gebäudehöhe (von Nebengebäuden) hinaus, zumal, von der Warte des Nachbarn gesehen, jedenfalls dessen Recht auf angemessene Nutzung auch seiner Liegenschaft (§ 4 Abs. 3 lit. a Kärntner Bauvorschriften; K-BV) gewahrt werden muss.
Es bedarf keiner Erörterung, dass durch Geländeerhöhungen, wenn auf diesem neuen Gelände ein der Höhe nach an sich zulässiges Gebäude errichtet wird, ein Einfluss auf dieses Recht des Nachbarn gegeben sein kann. Das Nachbarrecht auf Einhaltung einer bestimmten Bebauungshöhe wird somit auch dann verletzt, wenn durch eine unzulässige Anschüttung auf die Ausnutzbarkeit des Nachbargrundstückes Einfluss genommen wird.
Zur Kärntner Bauordnung 1992 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Anschüttungen zwar nicht in der Definition bewilligungspflichtiger Vorhaben aufgezählt sind, aus der Strafbestimmung im § 48 Abs. 1 Z 3 lit f K-BO 1992 ergibt sich aber, dass solche Veränderungen durch eine Baubewilligung für Vorhaben auf dem Grundstück gedeckt sein müssen (hg Erkenntnis vom , Zl 95/05/0236). Die gegenständliche Strafbestimmung wurde unverändert in die Kärntner Bauordnung 1996 übernommen (vgl. § 50 Abs. 1 lit d Z. 5 K-BO 1996), weshalb dieser Grundsatz auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt.
Wenn im § 13 des Bebauungsplanes angeordnet wird, dass die Höhe der Erdgeschoßfußbodenoberkante höchstens 45 cm über Straßenniveau im Bereich der Grundstückszufahrt liegen darf, so kann diese Bestimmung ohne Weiteres zur Beurteilung der Zulässigkeit von Geländeveränderungen herangezogen werden. Dem liegt die planerische Absicht zu Grunde, dass ausgehend vom Straßenniveau eine einheitliche Höhenfestlegung für alle an der jeweiligen Straße gelegenen Gebäude gewährleistet ist. Wenn auch nur von der "Erdgeschoßfußbodenoberkante" die Rede ist, so bezieht sich diese Regelung zweifelsohne auf alle Bauführungen, also auch auf Nebengebäude, weil durch gesonderte Geländeveränderungsmöglichkeiten für Nebengebäude die planerische Absicht wieder zunichte gemacht werden könnte. Anschüttungen sind daher auf der gesamten Liegenschaft insoferne zulässig, als sie der Erreichung des Niveaus von maximal 45 cm über dem Straßenniveau dienen, darüber hinausgehende Anschüttungen sind hingegen unzulässig.
Die Ermittlung der zulässigen Gebäudehöhe hat somit am (gegebenen, nicht geplanten) Straßenniveau "im Bereich der Grundstückszufahrt" zu erfolgen, konkret also am Schnittpunkt der Zufahrtsachse mit der Straßenachse.
Diesbezüglich liegen aber keine präzisen Feststellungen vor. Der der Bauverhandlung beigezogene Amtssachverständige hat auf das Niveau des südlichen Nachbargrundstückes abgestellt und außerdem eine nicht nachvollziehbare projektierte Höhe des Nachbargrundstückes herangezogen; auch die von ihm genannte Höhe der "geplanten Straße (zum Pflegeheim)" ersetzt nicht die erforderliche Festlegung der Höhe des oben genannten Schnittpunktes. Ebenso wenig hilfreich ist die Feststellung im Berufungsbescheid vom , das "Straßenniveau Paracelsusgasse" liege um 1,5 m über der Höhe des Grundstückes der Beschwerdeführer.
Aus dem Geländeplan, der mit dem geänderten Einreichplan im zweiten Rechtsgang vorgelegt wurde, sind Höhenkoten ersichtlich, die die Erforderlichkeit der geplanten Aufschüttung im vollen Ausmaß nicht verständlich begründen können. Im Besonderen ist anhand dieses Planes die diesbezügliche Darlegung des von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen nicht nachvollziehbar, zumal dort vom Niveau der westlich vom Baugrundstück gelegenen Wohnstraße, nicht aber vom Straßenniveau im Bereich der Grundstückszufahrt ausgegangen wird.
Obwohl die Beschwerdeführerin von Anfang an die Gesamthöhe, die sich auf Grund der Anschüttung und der Bauführung ergibt, bekämpft hat, ist die belangte Behörde auf die Zulässigkeit der Anschüttung überhaupt nicht eingegangen und hat diesbezügliche Mängel des Bauverfahrens nicht wahrgenommen. Aus diesem Grund belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Zu beurteilen ist im fortgesetzten Verfahren die Zulässigkeit der Anschüttung in Bezug auf das festzustellende Straßenniveau. Inwieweit sich Anschüttungen als zulässig erweisen, bedarf es der Errichtung von Stützmauern gegenüber dem Geländeniveau auf dem Grundstück der Beschwerdeführer. Die Stützmauer soll nach dem modifizierten Projekt auf eine Länge von 15 m aber als massive Betonwand mit einer Höhe von 1,75 m bis 1,99 m, auf eine Länge von 13,5 m als so genannte "Krainerwand" mit einer Maximalhöhe von 1,10 m ausgebildet werden. Wie die belangte Behörde im aufhebenden Vorstellungsbescheid richtig ausgeführt hat, bildet sie einen Teil des Gesamtprojektes, weil sie für die Anschüttung unbedingt erforderlich ist. Dieser Anforderung wurde mit dem Berufungsbescheid vom aber nicht entsprochen, weil dort der erstinstanzliche Bescheid, der ausdrücklich die Stützmauer von der Baubewilligung ausnahm, vollinhaltlich bestätigt wurde. Auch diese Rechtswidrigkeit des Gemeindebescheides hätte die Vorstellungsbehörde wahrnehmen müssen, zumal es um das Nachbarrechte berührende Gesamtprojekt, bestehend aus Garage, Anschüttung und eine für die Anschüttung erforderliche Stützmauer geht.
Aus all diesen Gründen belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Gemäß § 53 Abs 1 VwGG ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz, wenn mehrere Beschwerdeführer einen Verwaltungsakt gemeinsam in einer Beschwerde angefochten haben, so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde nur von dem in der Beschwerde erstangeführten Beschwerdeführer eingebracht worden wäre. Eine "Streitgenossengebühr" steht daher nicht zu. Die entrichtete Pauschalgebühr deckte gemäss § 24 Abs. 3 VwGG auch die Gebühr für angeschlossene Beilagen; wofür S 1.720,-- "Stempelgebühr" begehrt werde, ist nicht erkennbar.
Wien, am