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ÖBA 8, August 2010, Seite 483

Finanzstrafgesetznovelle 2010 in parlamentarischer Begutachtung

Das Bundesministerium für Finanzen hat am einen Entwurf betreffend eines Bundesgesetzes, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 2010 – FinStrG-Novelle 2010), zur Begutachtung im Parlament eingebracht. Wesentlicher Inhalt der Gesetzesnovelle ist die Einführung eines neuen Tatbestandes „Abgabenbetrug“ gem § 39 FinStrG. Finanzdelikte sollen demnach bei Vorliegen bestimmter Qualifizierungen (in Anlehnung an den Tatbestand des schweren Betruges gem § 147 StGB) eine entsprechende Sanktionierung finden. Durch die vorgeschlagene Schaffung eines eigenen Abgabenbetrugstatbestandes sollen nunmehr vorsätzliche Finanzvergehen, die sich durch ihre Begehensweise als solche mit besonderer krimineller Energie darstellen, mit einer dem schweren Betrug entsprechenden Strafdrohung belegt werden. Des Abgabenbetruges iSd § 39 Abs 1 FinStrG macht sich ua schuldig, wer ein Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 FinStrG unter Verwendung falscher Urkunden begeht. Der Abgabenbetrug ist nunmehr gem § 39 Abs 2 FinStrG mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu zwei Mi...

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