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ÖBA 7, Juli 2010, Seite 468

Aus dem AGB läßt sich eine umfassende Formalvollmacht des Obmanns eines Vereins nicht ablesen

§§ 1016, 1351 ABGB; §§ 3, 4 KautSchG; § 1 ff VerG 1951; § 6 VerG 2002

Aus dem ABGB läßt sich eine umfassende Formalvollmacht des Obmanns eines Vereins nicht ableiten. Jedenfalls bei außergewöhnlichen Geschäften muß sich der Vertragspartner Gewißheit über Inhalt und Umfang der Vertretungsmacht des handelnden Organs und darüber verschaffen, ob die Handlungen des Vereinsorgans im Rahmen seines statutenmäßigen Wirkungskreises erfolgen. Die Vorteilszuwendung als Genehmigung der falsa procuratio setzt voraus, daß das an sich statutenmäßig berufene Organ im Wissen um das vollmachtslos geschlossene Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nimmt. Steht fest, daß sich der Dienstgeber in äußerst bedrängten finanziellen Verhältnissen befand und eine (weitere) Kreditgewährung durch die Bank nur gegen Besicherung durch Bürgschaft erfolgen könnte, stellt die Vorgangsweise des Dienstgebers, seinen Dienstnehmer zur Übernahme dieser Bürgschaft zu überreden, indem er die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses von der Bürgschaftsübernahme durch den Dienstnehmer abhängig macht, eine den Zweck des KautSchG vereitelnde Umgehung dar, die gleichfalls unter Nichtigkeitssanktion steht. Die kreditgewährende Bank muß sich diese Drucksituation ...

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