VwGH vom 18.10.2000, 2000/12/0241

VwGH vom 18.10.2000, 2000/12/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des A, zur Zeit in B, vertreten durch Lansky & Prochaska, Rechtsanwälte in Wien I, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom , Zl. WZ.1024/0001e-VI.2/2000, betreffend Ansprüche nach § 21 GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Gesandter - Botschaftsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Österreichische Botschaft in B.

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des angefochtenen, vorgelegten Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Anträge des Beschwerdeführers vom und auf Gewährung eines Erziehungszuschusses für seine Stieftochter X gemäß § 21 Abs. 1 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 3 Z. 2 und 3 GG 1956 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer übe seit an dieser Botschaft die Funktion eines Geschäftsträgers aus. Mit Schreiben vom habe er die Bemessung eines Erziehungszuschusses für seine Stieftochter in nicht näher bestimmter Höhe begehrt. Mit Erledigung vom sei ihm mitgeteilt worden, dass die Zuerkennung eines derartigen Erziehungszuschusses nicht möglich sei. Er habe mit Schreiben vom neuerlich eine solche Gewährung beantragt. Die Dienstbehörde habe seine Eingabe zum Anlass genommen, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, in welchem er aufgefordert worden sei, zusätzliche Informationen über allfällige Kosten und Unterhaltsleistungen von Seiten Dritter betreffend seine Stieftochter zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom habe er der Dienstbehörde schließlich mitgeteilt, dass der leibliche Vater seiner Stieftochter niemals Unterhalt geleistet habe.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei bereits festgehalten worden, dass eine erhöhte Auslandsverwendungszulage (Kinderzuschlag) einem Beamten grundsätzlich für jedes seiner Kinder (im Original hervorgehoben) (dies seien eheliche, legitimierte und uneheliche Kinder sowie Wahlkinder) gebühre, für das er gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 GG 1956 Anspruch auf eine Kinderzulage habe und das ständig seinem Haushalt im ausländischen Dienst- und Wohnort angehöre. Stiefkinder fielen jedoch in die Kategorie "sonstige Kinder" (im Original unter Anführungszeichen), weshalb für diese kein Anspruch auf Bemessung einer höheren Auslandsverwendungszulage bestehe. Einen Stiefelternteil treffe keinerlei gesetzliche Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Stiefkindern (wird näher ausgeführt). Gemäß einem näher bezeichneten Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom seinen unter den "sonstigen Kindern" vornehmlich Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder, in besonderen Fällen auch Nichten und Neffen sowie bei entsprechendem Altersunterschied (Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis) auch Geschwister zu verstehen.

Dennoch wäre es denkbar, dass der Beschwerdeführer auch für seine Stieftochter einen Aufwandersatz erhielte, wenn er sich den ihm entstandenen Kosten (vorliegendenfalls Schulkosten), welche im Rahmen der Ausübung seines Dienstes an jener Botschaft entstanden seien, unter keinen Umständen habe entziehen können. Er habe für seine Stieftochter daher die Gewährung eines Erziehungszuschusses beantragt. Da die Bemessung einer derartigen "Auslandsbesoldungskomponente" nicht ausdrücklich im § 21 Abs. 1 und 3 GG 1956 vorgesehen sei und überdies das notwendige Einvernehmen mit dem "Bundesminister für Finanzen" (richtig nunmehr: Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport) gemäß § 21 Abs. 12 GG 1956 nicht herzustellen sei, weil dieser die Einbeziehung von Stiefkindern in den Normbereich des § 21 GG 1956 aus prinzipiellen Erwägungen ablehne, könne dem Beschwerdeführer auch auf Grund anderer gesetzlicher Grundlagen ein Erziehungszuschuss nicht gewährt werden. Bereits in einer Erledigung der belangten Behörde vom sei er ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen worden, dass sein Antrag im Lichte des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956 zu prüfen sei, weil den Auslandsbesoldungsrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen keinerlei Rechtsnormcharakter zu komme. In dieser Erledigung sei er im Rahmen der Manuduktionspflicht wie folgt aufgeklärt worden (Zitat im Original): " Sie können gem. § 21 Abs. 7 Z. 2 eine höhere Bemessung Ihrer Auslandsverwendungszulage beantragen, sofern sich eine sonstige wesentliche Änderung des ihrer Bemessung zugrundeliegenden Sachverhalts ergeben hat". Der Beschwerdeführer hätte daher richtigerweise einen Antrag auf bescheidmäßige Neubemessung seines Auslandsaufenthaltszuschusses und nicht eines im GG 1956 nicht geregelten Erziehungszuschusses stellen müssen.

Aber selbst wenn er einen Antrag auf Neubemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses gestellt hätte, wäre dieser bescheidmäßig abzuweisen gewesen, weil ein solcher Auslandsaufenthaltszuschuss nur dann gebühre, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten, welche von ihm nachzuweisen seien, entstanden seien (wird näher ausgeführt). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei daher geprüft worden, ob die vom Beschwerdeführer behaupteten Kosten nicht bereits ganz oder teilweise von dritter Seite abgedeckt worden seien. Der Beschwerdeführer sei daher um Übermittlung sämtlicher relevanter Dokumente, Gerichtsurteile, Zahlungsbestätigungen etc. ersucht worden, welche bewiesen bzw. glaubhaft machten, wem das alleinige Sorgerecht gegenüber seiner Stieftochter zukomme. Er habe in seiner Eingabe vom diesbezüglich festgestellt, dass (Zitat im Original) "der vor und nach der Geburt des Kindes in den USA lebende Kindesvater ... bereits vor meiner Verehelichung mit der Kindesmutter keine Beiträge zum Unterhalt des Kindes geleistet" habe. Die Erfüllung einer Unterhaltsverpflichtung eines amerikanischen Staatsangehörigen gegenüber einem österreichischen Minderjährigen könne gemäß der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom nach § 1 Abs. 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes, BGBl. Nr. 160/1990, betreffend die Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl. Nr. 479/1990) auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wenn es nunmehr die Mutter des Kindes aus eigenem Antrieb unterlasse, diese Unterhaltsverpflichtung gerichtlich zu betreiben, könne dieser Umstand nicht dazu führen, dass diese unerfüllten Unterhaltsverpflichtungen auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzt würden. Da gemäß § 21 Abs. 3 GG 1956 die Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgen habe, bedeute dies, dass nicht alle Kosten, nur weil sie anfielen, automatisch vom Bund als öffenltich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen seien. Es könne somit auch durchaus der Billigkeit entsprechen, dass dem Beschwerdeführer kein Auslandsaufenthaltszuschuss für Schulkosten seiner Stieftochter bemessen werde, wenn feststehe, dass diese Kosten ohnedies bereits von dritter Seite im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht, welche ihn als Stiefvater nicht treffe, getragen werden sollten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Abgeltung jener Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Beamtendienstpflicht bzw. im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt am ausländischen Dienstort entstanden seien bzw. entstehen, verletzt. Weiters erachtet er sich in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf inhaltliche Erledigung "eines berechtigten Antrages auf Kostenabgeltung" verletzt.

§ 21 GG 1956 in der für den streitgegenständlichen Zeitraum (nach dem - siehe später) maßgebenden Fassung gemäß BGBl. I Nr. 123/1998, Abs. 12 ab idF des Art. 2 Z. 5 der Dienstrechts-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 94, lautet (auszugsweise) wie folgt:

"§ 21. (1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,

1. eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings dort geringer ist als im Inland,

2. eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und

3. auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuss, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.

Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings im Inland zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:


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1.
auf die dienstliche Verwendung des Beamten,
2.
auf seine Familienverhältnisse,
3.
auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
4. auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.

(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

....

(9) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:


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1.
binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
2.
wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
....

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bemessen.

...."

§ 4 GG 1956, auf welchen sich beide Teile des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beziehen, regelt die Kinderzulage.

Nach § 4 Abs. 1 GG 1956 gebührt eine Kinderzulage von S 200,-- monatlich - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist (dieser Absatz ist hier nicht relevant) für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird:


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"1.
eheliche Kinder,
2.
legitimierte Kinder,
3.
Wahlkinder,
4.
uneheliche Kinder,
5.
sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt."
Diese Unterteilung in § 4 Abs. 1 GG 1956 in fünf "Kategorien" von Kindern geht auf die 19. GG-Novelle, BGBl. Nr. 198/1969, zurück (ebenso wie auch das Konzept der Auslandsbesoldung, welches dem § 21 GG 1956 wenngleich mit zahlreichen späteren Modifikationen auch in der nunmehr maßgeblichen Fassung zugrundeliegt - siehe dazu die Darstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0140). In den diesbezüglich Erläuternden Bemerkungen (RV 1168 Blg. 11. GP) heißt es bei § 4 zu den "sonstigen Kindern", darunter seien im Sinne der bisherigen Praxis Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder, eventuell auch Nichten und Neffen sowie bei entsprechendem Altersunterschied (Eltern-Kind-ähnliches Verhältnis) auch Geschwister zu verstehen.
Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, er habe seine nunmehrige Frau am geheiratet. Diese sei für ihre Tochter, X, obsorgeberechtigt. Ihre Ehe mit dem Vater des Kindes sei geschieden, der Vater lebe in den USA und erbringe keine Unterhaltszahlungen. Nach der Eheschließung sei seine Ehefrau mit seiner Stieftochter am an seinen ausländischen Dienstort übersiedelt. Er komme seither als Stiefvater des Kindes für die Lebenshaltungskosten seiner Tochter im vollen Umfang auf. Er begehre "keinerlei Unterhaltskosten für die Tatsache, dass er für das Kind seiner Ehegattin im österreichischen Umfang" sorge. Verfahrensgegenständlich seien nur jene Geldbeträge, die er ausschließlich auf Grund der Tatsache bezahlen müsse, dass sein Stiefkind die Deutsche Schule an jenem ausländischen Dienstort besuchen müsse. Daran knüpfe sich die Zahlungspflicht für Schulgeld und Schulbücher, beides Kosten, die er im Rahmen eines inländischen Schulbesuches seiner Stieftochter nicht tragen müsste. Selbst wenn der Vater des Stiefkindes seiner Unterhaltspflicht ordnungsgemäß nachkommen würde, bliebe nach wie vor der Unterschied zwischen Inlands- und Auslandstätigkeit darin bestehen, dass eben diese Schul- und Schulbuchskosten zusätzlich zu tragen seien. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass der Vater des Kindes "theoretisch auch verpflichtet wäre, diese Kosten zu tragen", sei unbegründet.
Sein Begehren sei von der belangten Behörde zu Unrecht zurückgewiesen worden. Es sei nicht seine Aufgabe, die richtigen termini technici zu wählen, sondern es reiche aus, wenn sein Begehren inhaltlich deutlich determiniert sei (was hier zutreffe). Es falle auf, dass auch die belangte Behörde selbst einerseits im Rahmen ihrer Anleitungspflicht erklärt habe, er könne eine höhere Bemessung seiner "Auslandsverwendungszulage" beantragen, während es im angefochtenen Bescheid heiße, dass er "richtigerweise" einen Antrag auf bescheidmäßige Neuberechnung seines "Auslandsaufenthaltszuschusses" hätte stellen müssen (im Original jeweils unter Anführungszeichen). Auch meritorisch sei die Auffassung der belangten Behörde unzutreffend. Im § 21 GG 1956 werde nicht unterschieden, "welcher Art 'seine Kinder' sein müssen, um berücksichtigbar zu sein". Eine Analogie zu § 4 GG 1956 sei unzutreffend, gerade der Begriff "seine Kinder" im § 21 GG 1956 sei als umfassend zu verstehen. Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 GG 1956 erfüllt, weil es sich bei seiner Stieftochter um ein "sonstiges Kind" handle, für welches er Familienbeihilfe erhalte, das seinem Haushalt angehöre und für dessen Unterhaltskosten er überwiegend aufkomme. § 4 GG 1956 stelle nämlich nicht auf die Unterhaltspflicht des Beamten ab, sondern nur auf das tatsächliche Aufkommen für den Unterhalt.
Ihm sei im Übrigen auch von der belangten Behörde eine Kinderzulage für seine Stieftochter gewährt worden.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Der in Rede stehende "Kinderzuschuss" ist, wie dem Verwaltungsgerichtshof aus zahlreichen Verfahren bekannt ist, eine Kategorie der Auslandsbesoldungsrichtlinien. Dazu ist festzuhalten, dass diesen so genannten Auslandsbesoldungsrichtlinien mangels gehöriger Kundmachung im Bundesgesetzblatt kein normativer Charakter zukommt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/12/0140, uam.).
Der Beschwerdeführer macht den Ersatz von Schulkosten geltend. Kosten, die der Beamte (iS des § 21 GG 1956) für den Schulbesuch seiner Kinder aufwendet, sind, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, typologisch solche im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 GG 1956, d.h. also dem Auslandsaufenthaltszuschuss zuzuordnen.
Allerdings sieht § 21 GG 1956 nur einen Auslandsaufenthaltszuschuss vor und nicht mehrere derartige Zuschüsse nebeneinander (wie man den zuvor genannten Richtlinien allenfalls entnehmen könnte). Dieser Anspruch hat demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines einheitlichen Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein (zum Auslandsaufenthaltszuschuss siehe eingehender insbesondere die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/12/0097, und vom , Zl. 93/12/0049). Demnach wäre eine gesonderte bescheidmäßige Absprache bloß über eine Teilkomponente, hier also Schulkosten, unzulässig, was letztlich zur Zurückweisung eines entsprechenden Begehrens führen müsste (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0293). Allerdings trifft die Dienstbehörde diesbezüglich dem Beamten gegenüber eine Anleitungspflicht, das heißt, die Dienstbehörde ist (dies vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles) verpflichtet, dem Beamten diese Rechtsauffassung mitzuteilen, und hat ihm Gelegenheit zu geben, den Antrag zu modifizieren. Eine Zurückweisung des Antrages käme diesfalls dann in Betracht, wenn der Beamte dessen ungeachtet weiterhin auf dem unzulässigen Antrag beharrte. Wäre eine entsprechende Anleitung erfolglos erfolgt, könnte sich der Beschwerdeführer durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Zurückweisung seines Begehrens nicht als beschwert erachten, zumal eine solche Zurückweisung aus formellen Gründen einer Berücksichtigung solcher Kosten bei einer Gesamtbemessung (die Problematik einer Verjährung einmal ausgeklammert, die aber im Beschwerdefall offensichtlich nicht relevant ist, geht es doch um Schulkosten seit September 1998) nicht im Wege steht.
Entgegen der Tendenz des Beschwerdevorbringens erfolgte aber eine solche Anleitung. Der Beschwerdeführer bestreitet nämlich nicht, dass ihn die belangte Behörde auf die Notwendigkeit eines solchen "Gesamtantrages" hingewiesen hat, er aber dessen ungeachtet (mit Schreiben vom ) weiterhin die "Gewährung eines Erziehungszuschusses" beantragt hat. Vor diesem Hintergrund kommt daher dem Umstand, dass die belangte Behörde der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge - insofern verfehlt - auf die Neubemessung der Auslandsverwendungszulage (statt des Auslandsverwendungszuschusses) verwiesen hatte, keine entscheidende Bedeutung zu.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Kostenbelastung für den Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen erscheinen aber (als obiter dicta) folgende Hinweise zu den (ebenfalls nur als obiter dicta zu verstehenden) Ausführungen der belangten Behörde in der Sache selbst tunlich: Diesbezüglich ist strittig, ob unter dem Begriff "seine Kinder" in § 21 Abs. 3 Z. 3 GG 1956 auch Stiefkinder zu subsumieren sind. Dies ist entgegen seinem Standpunkt zu verneinen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst dieser Begriff "seine Kinder" leibliche Kinder des Beamten, also eheliche, uneheliche, und naturgemäß auch legitimierte Kinder sowie die den ehelichen Kindern kraft Gesetzes gleichgestellten Wahlkinder (vgl. § 182 Abs. 1 ABGB), also Kinder, für die der Beamte nach dem österreichischen Familienrecht unterhaltspflichtig ist, was nicht für Stiefkinder (Kinder des Ehegatten) gilt (die Frage, ob unter diesem Begriff "seine Kinder" nebst den Wahlkindern auch alle Abkömmlinge in absteigender Linie im Sinne des § 42 ABGB zu verstehen sind, ist im Beschwerdefall nicht zu lösen). Der weite Kinderbegriff des § 4 Abs. 1 GG 1956 lässt sich nicht auf § 21 GG 1956 übertragen, in welchem auch nicht von "Kindern" schlechthin, sondern eben von "seinen Kindern" die Rede ist.
Vor dem Hintergrund des Regelungsinhaltes und der Systematik des § 21 GG 1956 ist der Verwaltungsgerichtshof weiters der Auffassung, dass eine Berücksichtigung der streitverfangenen Schulkosten, die der Beschwerdeführer für die Ausbildung seiner Stieftochter aufgewendet habe, bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses nicht in Betracht kommt (im Übrigen auch nicht bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage). Mit anderen Worten: Eine Überwälzung dieser Kosten auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber aus dem Titel des § 21 GG 1956 kommt vorliegendenfalls nicht in Betracht.
Ergänzend sei bemerkt, dass auch ein Ersatz dieser Kosten aus dem Titel des § 20 Abs. 1 GG 1956 nicht in Betracht kommt, weil nicht gesagt werden kann, dass diese Kosten dem Beschwerdeführer in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden wären.
Wien, am