VwGH vom 09.04.1992, 88/06/0190

VwGH vom 09.04.1992, 88/06/0190

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der I G in Götzis, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom , Zl. II-2158/87, 2151/87, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens wegen entschiedener Sache und die Erteilung eines Abtragungsauftrages (mitbeteiligte Parteien: 1) Marktgemeinde Götzis, vertreten durch den Bürgermeister,

2) A B, Götzis, 3) W N, Götzis und 4) A N, Götzis), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Namen der Vorarlberger Landesregierung ergangenen Bescheid vom gab die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch (belangte Behörde) der von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom erhobenen Vorstellung keine Folge. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, es sei der Beschwerdeführerin und N.G. (Bauwerber) mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom die Baubewilligung für den Umbau eines Holzschuppens auf der Gp. nn KG Götzis in eine Garage unter verschiedenen Auflagen erteilt worden. (Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen). Auf Grund eines "Antrages auf Planabweichung" vom habe der Bürgermeister den Umbau dieses Holzschuppens unter Erstellung eines zweireihigen Ziegelfundamentes mit Bescheid vom bewilligt und die Einwendungen der Nachbarn (nämlich der zweit- bis viertmitbeteiligten Partei) ab- bzw. als unzulässig zurückgewiesen. Den von diesen Nachbarn eingebrachten Berufungen habe die Gemeindevertretung mit Bescheid vom nicht stattgegeben und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters vom mit zwei zusätzlichen Auflagen bestätigt. Dieser Bescheid der Gemeindevertretung sei auf Grund der von den angeführten Nachbarn eingebrachten Vorstellungen von der belangten Behörde mit Bescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Götzis zurückverwiesen worden. In der Folge habe die Gemeindevertretung in Entsprechung dieses aufsichtsbehördlichen Auftrages den Bescheid vom erlassen. Mit diesem Bescheid sei den Berufungen der genannten Nachbarn gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom stattgegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin und des N.G. auf "Planänderung" in der Form der Belassung einer zweiten Ziegelsteinreihe auf dem Streifenfundament zum Umbau des Holzschuppens in eine Garage gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Weiters sei den Bauwerbern der Auftrag erteilt worden, bis das Gebäude entsprechend dem Spruchpunkt II. 5. der Baubewilligung vom soweit abzusenken, daß über dem Streifenfundament nur noch eine Ziegelsteinreihe verbleibt.

In der gegen diesen im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid der Gemeindevertretung nur von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung habe diese im wesentlichen vorgebracht, der Bescheid der belangten Behörde vom sei ein "Nichtbescheid", da er entgegen der Vorschrift des § 58 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG nicht mit der Unterschrift desjenigen versehen sei, der die Erledigung genehmigt habe. Es sei dieser Bescheid der Beschwerdeführerin überhaupt nicht zugestellt worden, sondern nur nachrichtlich an sie ergangen und ihr somit keine Parteistellung eingeräumt worden. Der Bescheid der Gemeindevertretung vom sei an die Bescheidadressaten (Bauwerber) gerichtet, jedoch an N.G. nicht zugestellt worden. Im übrigen gehe aus Punkt II. 5. des Bescheides vom nicht hervor, um welches Gebäude es sich hier überhaupt handle. Der Spruch des bekämpften Bescheides sei daher nicht ausreichend bestimmt.

Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung ihres Bescheides aus, sie habe in ihrem Bescheid vom ausgeführt, daß der erwähnte Antrag um Bewilligung einer "Planabweichung" vom Bürgermeister wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, da es sich um ein Begehren auf Entscheidung in derselben Bausache handelte. Nach § 83 Abs. 7 des Gemeindegesetzes sei die Gemeinde bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Im bekämpften Bescheid vom sei die Gemeindevertretung der Rechtsansicht der belangten Behörde gefolgt.

Im übrigen entspreche der Bescheid der belangten Behörde vom den Anforderungen des § 58 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG in allen Punkten: Nach § 18 Abs. 4 leg. cit. müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden könne die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimme und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweise. Die Bescheidausfertigungen die den Nachbarn (Vorstellungswerbern) sowie der Marktgemeinde zugegangen seien, seien vom Bezirkshauptmann Dr. N. eigenhändig unterschrieben worden, die Ausfertigung, welche der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, enthalte den Passus "Der Bezirkshauptmann:

gez. Dr. N....." und sei mit der Beglaubigung der Kanzlei versehen. Damit seien die Formerfordernisse des § 18 Abs. 4

2. Satz AVG erfüllt. Der Bescheid sei sowohl der Beschwerdeführerin, über deren Parteistellung nicht abgesprochen worden sei, als auch N.G. zwar nur nachrichtlich, jedoch mittels Rückscheinbriefes am nachweislich zugestellt worden. Es sei zwar richtig, daß eine Zustellung, die an beide Ehegatten adressiert ist und nur von einem Ehegatten unterfertigt wurde, für den anderen Ehegatten grundsätzlich nicht als Ersatzzustellung wirksam sei, doch sei durch eine mangelhafte Zustellung an N.G. die Beschwerdeführerin, an welche ordnungsgemäß zugestellt worden sei, nicht in ihren Rechten verletzt. Im übrigen sei das Vorbringen, wonach aus Punkt II. 5. des Bescheides vom nicht hervorgehe, um welches Gebäude es sich handle, der belangten Behörde unverständlich; in der Einleitung des Bescheides vom sei ausdrücklich auf das Bauansuchen für den Umbau des mit Bescheid vom bewilligten Holzschuppens in der Nordwestecke der Gp. nn KG Götzis Bezug genommen und festgestellt worden, es sei der Holzschuppen gegenüber der ursprünglichen Lage um ca. 0,85 m angehoben worden. Der Punkt II. 5. desselben Bescheides habe den Bauwerbern aufgetragen, dieses Gebäude zur besseren höhenmäßigen Anpassung der zukünftigen Garage an die tieferliegenden und durch Gartenmauern abgegrenzten Grundstücke der mitbeteiligten Nachbarn soweit abzusenken, daß über dem bereits erstellten Streifenfundament nur noch eine Betonsteinschicht vorhanden ist, d.h., der Fußboden der Garage (Rost) maximal 0,23 m über Oberkante Gartenmauer (gegen Geschwister) liege. Auch aus dem übrigen Bescheidinhalt, wie auch den anderen in diesem Verfahren ergangenen Bescheiden, ergebe sich ohne jeden Zweifel, auf welches Gebäude sich diese Auflage beziehe. Es sei somit zusammenfassend festzustellen, daß die Beschwerdeführerin durch den Bescheid der Gemeindevertretung vom nicht in ihren Rechten verletzt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß ihr der Bescheid der belangten Behörde vom nicht als Partei, sondern nur nachrichtlich zugestellt worden sei und sie deshalb dagegen habe kein Rechtsmittel ergreifen können, so sei darauf verwiesen, daß dann, wenn einer am Verfahren zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise (wie hier mit der Post) übermittelt wird, dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung hat. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil ihre Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 92/11/0021). Es braucht daher nicht geprüft zu werden, was die Behörde mit dem Zusatz "zur Kenntnisnahme" in der Zustellverfügung bezweckt hat. Die Übermittlung einer Bescheidausfertigung an eine Partei bedeutet die Zustellung dieses Bescheides an diese; die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei begründet hingegen nicht deren Parteistellung (vgl. das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 7662/A). Es kommt daher immer entscheidend darauf an, ob der betreffenden Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt. Die Zumittlung der Ausfertigung des Bescheides vom hatte daher die Wirkung der Zustellung dieses Bescheides an die Beschwerdeführerin.

Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Ansicht, entspricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dieser Bescheid der belangten Behörde vom auch den Anforderungen des § 58 AVG und insbesondere auch dem in dieser Bestimmung angeführten § 18 Abs. 4 leg. cit. Die der Beschwerdeführerin "nachrichtlich" zugestellte Ausfertigung enthält den Passus "Der Bezirkshauptmann: gez. Dr. N" und ist mit der Beglaubigung der Kanzlei versehen. Unzutreffend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Urschrift dieses Bescheides sei nicht mit der Unterschrift dessen versehen, der die Erledigung genehmigt habe, da sich auf dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Bescheiddurchschlag die von Dr. N. eigenhändig angebrachte Paraphe befindet, aus der unmißverständlich ablesbar ist, daß er diesen Bescheid unterfertigt bzw. genehmigt hat. Somit geht das Vorbringen, es handle sich hier um einen "Nichtbescheid", ins Leere.

Zum Beschwerdevorbringen, es sei in keinem der beiden Bescheide der belangten Behörde davon die Rede, daß die Beschwerdeführerin oder N.G. überhaupt Eigentümer des gegenständlichen Gebäudes seien, ist festzustellen, daß die Genannten als Bauwerber für den Umbau des gegenständlichen Schuppens aufgetreten sind und die Eigentumsverhältnisse an der GP. nn in EZ. n1 zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vom aktenkundig waren. Laut dem im Bauakt der Gemeinde erliegenden Grundbuchsauszug vom war die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin der EZ. n1 KG Götzis. Daß ein Wechsel in den Eigentumsverhältnissen eingetreten sei, hat die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.

Da im vorliegenden Fall - wie dargestellt - davon auszugehen ist, daß der Bescheid der belangten Behörde vom der Beschwerdeführerin wohl zugestellt wurde, aber unbekämpft geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist, und darin als tragender Grund für die Aufhebung des Berufungsbescheides die Rechtsauffassung der belangten Behörde dargelegt ist, daß das erwähnte Begehren auf Bewilligung einer "Planabweichung " vom Bürgermeister zurückzuweisen gewesen wäre, da es sich um ein Anbringen der mit Bescheid des Bürgermeisters vom rechtskräftig abgeschlossenen Bausache handelt, waren sowohl die Gemeinde als auch im weiteren Verfahren der Verwaltungsgerichtshof an diese Rechtsansicht gebunden. Die Gemeindevertretung ist demnach zu Recht in Bindung an die im Bescheid der belangten Behörde vom zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht vorgegangen und hat mit ihrem Bescheid vom den in Rede stehenden Antrag auf Bewilligung eine "Planabweichung" gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde daher mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde zutreffend mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Die dagegen erhobene Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.