VwGH vom 20.06.1991, 88/06/0093
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. I/02-28.527/3-1988, betreffend die Errichtung eines Stallgebäudes und einer Mist- und Düngergrube (mitbeteiligte Parteien: 1) A, 2) Gemeinde B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchteiles I wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem oben angeführten Bescheid der Salzburger Landesregierung (belangte Behörde) wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde vom als unbegründet abgewiesen (Spruchteil I), auf Grund der vom Erstmitbeteiligten (Bauwerber) dagegen erhobenen Vorstellung im Spruchteil II jedoch wegen Rechtswidrigkeit behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen.
Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides im wesentlichen aus, der Bauwerber habe im Mai 1986 ein Ansuchen um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Stallgebäudes auf Bp. Nr. 19 KG B/I gestellt. Die für hierüber anberaumte mündliche Verhandlung habe vertagt werden müssen, da aus den eingereichten Planunterlagen die Situierung der Düngerstätte nicht eindeutig hervorgegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich als Eigentümerin der Nachbarparzelle (Nr. 18 KG B/I) in einer Eingabe vom gegen die Situierung der Mist- bzw. Düngerstätte nur wenige Meter von ihrem Haus entfernt ausgesprochen. Vor der für neuerlich anberaumten mündlichen Verhandlung habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom gegen das Bauvorhaben Einwendungen dahingehend erhoben, daß im vorgelegten Bauplan keine Kotierung enthalten sei, aus der die Einhaltung der Nachbarabstände ersichtlich wäre. Auch sei in den Einreichunterlagen die erforderliche Düngergrube planlich nicht dargestellt, weshalb eine Bewilligung derselben nicht erfolgen dürfe. Da solche Anlagen nur in angemessener Entfernung von Fenstern und Aufenthaltsräumen errichtet werden dürfen, sei auf die Frage eines angemessenen Abstandes besonders Bedacht zu nehmen und es wäre anzuordnen, daß diese rechts vom neuen Stallgebäude, hangaufwärts gesehen, in zumindest 40 m Entfernung vom Wohnhaus errichtet werde. Bei der mündlichen Verhandlung habe der bautechnische Amtssachverständige der beantragten Baubewilligung unter Vorschreibung verschiedener Auflagen zugestimmt; daraufhin habe der Bürgermeister der Gemeinde mit Bescheid vom dem Bauwerber die Baubewilligung zur Errichtung eines Stallgebäudes mit Düngerstätte auf Bp. Nr. 19 und Grst. Nr. 316/1 KG B/I erteilt. Über die vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin sei im Spruch des Bescheides nicht gesondert abgesprochen worden, doch ergebe sich aus der Bescheidbegründung, daß die Baubehörde erster Instanz diese für unbegründet halte, da nach Meinung des Bürgermeisters die vorgeschriebenen Abstände zu den Grundgrenzen ausreichend seien. In der dagegen erhobenen Berufung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, daß es durch die Nichtvorlage des geforderten Geometerplanes in der Natur nicht möglich sei, die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände zum Nachbargrundstück zu überprüfen. Auch sei durch das Nichtvorliegen planlicher Darstellungen über die Dünger- und Jauchegrube die Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung nicht vorgelegen, da in diesem Plan die konkrete Situierung derselben hätte ersichtlich gemacht werden müssen. Der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt, an welcher Stelle die Jauche- bzw. Düngerstätte daher tatsächlich errichtet werden solle, was im Hinblick auf die im § 53 des Bautechnikgesetzes geforderte Hintanhaltung von Belästigungen und Beeinträchtigungen der Nachbarobjekte erforderlich gewesen wäre. In der daraufhin von der Berufungsbehörde durchgeführten Verhandlung sei neben dem bautechnischen Amtssachverständigen der Sprengelarzt als sanitätspolizeilicher Sachverständiger beigezogen worden. In dieser Verhandlung sei vom Sachverständigen ohne ausreichende und nachvollziehbare Begründung, ein weiteres Abrücken der Düngerstätte von der Grundgrenze für erforderlich gehalten worden, wobei jedoch konkrete Meterangaben nicht gemacht worden seien. Sowohl der Bauwerber als auch die Beschwerdeführerin hätten sich gegen das erzielte Verhandlungsergebnis ausgesprochen.
Die Gemeindevertretung als Baubehörde zweiter Instanz habe in ihrem Bescheid vom der Berufung der Beschwerdeführerin insofern Folge gegeben, als größere Abstände zur Nachbargrundgrenze vorgeschrieben worden seien, und aufgetragen worden sei, die Düngerstätte in der Nähe jener des Nachbarn zu situieren. In ihrer Begründung habe sich die Gemeindevertretung auf die Bestimmung des § 53 Abs. 2 BauTG und das sanitätspolizeiliche Gutachten gestützt; über die vom Bauwerber und von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen sei nicht abgesprochen worden. In der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung habe diese im wesentlichen ihre Einwendungen wiederholt, und zwar, daß hinsichtlich der bewilligten Düngerstätte erst am eine planliche Darstellung vorgelegt worden sei, von der aber weder in der Berufungsverhandlung noch in der Berufungsentscheidung die Rede gewesen sei; auch sei diese für eine Entscheidungsfindung ungeeignet, da mangels Kotierung die Nachbarabstände nicht ersichtlich seien. Weiters seien die Änderungen der Auflagen so gehalten, daß sie mangels Konkretisierungsmöglichkeit nicht überprüfbar seien. Auch sei nicht beachtet worden, daß bei der Errichtung einer Düngerstätte eine Belästigung von Nachbarn zu unterbleiben habe, was durch die unmittelbare räumliche Nähe der Düngerstätte zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Es sei von der Baubehörde daher zu fordern, daß die Düngerstätte östlich des zur Errichtung gelangenden Stallgebäudes ausgeführt werde.
Dazu führte die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß sich die Beschwerdeführerin
- zusammenfassend - insoweit in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sieht, als das Bauverfahren auf Gemeindeebene mangelhaft geblieben sei und insbesondere hinsichtlich der vom Bauwerber geplanten Düngerstätte erstmals am eine planliche Darstellung vorgelegt worden sei, auf die weder in der Berufungsverhandlung noch in der -entscheidung eingegangen worden sei. Im übrigen sei die vorgelegte Planung für die Entscheidungsfindung ungeeignet, da hieraus die Einhaltung der Nachbarabstände nicht ersichtlich sei. Auch seien die Beschreibung und die Auflagen betreffend die Düngerstätte rechtlich unzulässig, da damit weder eine Überprüfbarkeit der bewilligungsgemäßen Ausführung möglich, noch dadurch ein entsprechender Schutz für die Wohnräume des Nachbarobjektes gegeben sei.
Darauf werde erwidert, daß in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nur derjenige verletzt werden könne, der Parteistellung im Bauverfahren genieße. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom beziehe sich fast ausschließlich auf die Bewilligung der Düngerstätte und rüge hinsichtlich des gesamten Bauvorhabens nur das Fehlen eines Geometerplanes. Gleiches gelte für die von ihr erhobene Vorstellung. Es gehörten zwar Stallgebäude und Dünger- bzw. Miststätte sachlich zusammen, jedoch seien beide aufgrund verschiedener Gesetzesstellen baubehördlich bewilligungspflichtig. Während die Errichtung des Stallgebäudes gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Baupolizeigesetzes (BauPolG) einer baubehördlichen Bewilligung bedürfe, ergebe sich die Bewilligungspflicht für die Mist- bzw. Düngerstätte nach lit. b der vorangeführten Gesetzesstelle. Dies deshalb, weil die geplante Düngerstätte nicht die im § 1 Abs. 1 leg. cit. für die Eigenschaft als Bau festgelegten Merkmale, wie Überdachung, aufweise und nur als Nebenanlage des Stallgebäudes, die geeignet sei, die Belange nach § 1 Abs. 1 lit. a BauTG hinsichtlich der Hygiene erheblich zu beeinträchtigen. Nun normiere § 7 BauPolG, wer in einem Baubewilligungsverfahren Parteistellung genieße. Demnach hätten Nachbarn nur hinsichtlich der im § 2 Abs. 1 lit. a leg. cit., also im Verfahren betreffend die Bewilligung des Stallgebäudes, jedoch nicht bei nach § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. angeführten baulichen Maßnahmen, Parteistellung. Dies bedeute im gegenständlichen Fall, daß die Beschwerdeführerin zwar hinsichtlich der Errichtung des Stallgebäudes als Verfahrenspartei allfällige Einwände geltend machen könne, nicht jedoch im Verfahren betreffend die baubehördliche Bewilligung der Düngerstätte. Auch wenn das Bautechnikgesetz Bestimmungen über die Anlegung von Mist- bzw. Düngerstätten enthalte und die Einhaltung des im § 34 Abs. 4 BauTG festgelegten Mindestabstandes von 2 m nach § 62 Z. 4 leg. cit. für den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht darstelle, so werde dadurch der Kreis jener, die gemäß § 7 BauPolG im Bauverfahren Parteistellung besitzen, jedoch nicht erweitert. Daher habe die Beschwerdeführerin im Verfahren über die Bewilligung der Düngerstätte keine Parteistellung und sei durch die getroffene Berufungsentscheidung hinsichtlich der Düngerstätte in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden. Vielmehr wäre die eingebrachte Berufung in diesem Punkt mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Aus dem vom Bauwerber im Vorstellungsverfahren vorgelegten amtlichen Vermessungsplan lasse sich ableiten, daß die geplante Düngerstätte nicht auf Fremdgrund errichtet werde, sodaß eine Parteistellung der Beschwerdeführerin wegen Berührung ihres Grundeigentums ebenfalls nicht gegeben sei. Zum Einwand, es läge zur Überprüfbarkeit der Einhaltung der vorgeschriebenen Abstände kein Geometerplan vor, sei zu bemerken, daß aus der Bestimmung des § 5 Abs. 1 BauPolG die Vorlage eines Geometerplanes nicht erforderlich sei. Es sei lediglich die Vorlage eines Lageplanes über den Bauplatz und seine Umgebung zwingend gefordert. Dies stelle jedoch kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, sondern es habe die Baubehörde die für sie notwendig scheinenden Unterlagen zu verlangen. Auch könne die Beschwerdeführerin als Verletzung eines ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes nur die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes, aber nicht die Vorschreibung eines großen Abstandes mit Erfolg geltend machen. Die Frage der Überprüfbarkeit der Einhaltung dieser Abstände stelle sich ausschließlich für die Baubehörde, könne jedoch nicht vom Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden. Da aus den vorliegenden Unterlagen eine Verletzung des Nachbarabstandes (gemäß § 25 Abs. 3 des Bebauungsgrundlagengesetzes - BGG) nicht erkennbar sei - dies werde weder in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid noch in der Vorstellung behauptet -, erweise sich die Vorstellung der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt als unbegründet.
In der Begründung zu Spruchteil II führte die belangte Behörde aus, daß sich der Bauwerber dadurch in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt erachte, daß die von der Berufungsbehörde vorgeschriebenen Abstände nicht im Gesetz ihre Deckung fänden. Wie bereits oben ausgeführt, sei die Errichtung der Dünger- bzw. Mistgrube gemäß § 2 Abs. 1 lit. b BauPolG baubehördlich bewilligungspflichtig. Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 4 und 5 leg. cit. seien einem Ansuchen um Erteilung einer Baubewilligung entsprechende Unterlagen, aus denen die beabsichtigte bauliche Maßnahme eindeutig hervorgehe, beizulegen. Die belangte Behörde teile nun die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen nicht ausreichend seien, um die bauliche Maßnahme (Düngerstätte) hinsichtlich ihrer Situierung und der sich daraus ergebenden Auswirkungen zu beurteilen. An und für sich stelle schon dies einen Verfahrensmangel dar. Wie der Bauwerber zu Recht vorbringe, lasse sich weder aus den von der Baubehörde erster Instanz noch aus den von der Baubehörde zweiter Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus den eingeholten Sachverständigengutachten, schlüssig nachvollziehen, weshalb gerade die vorgeschriebenen Abstände, die über die gesetzlichen Mindestabstände des § 25 Abs. 3 BGG hinausgehen, notwendig seien. Im Hinblick darauf, daß Nachbarn bei Verfahren betreffend die baubehördliche Bewilligung von Düngerstätten keine Parteistellung zukomme, seien die Baubehörden umsomehr gehalten und verpflichtet, den im Bautechnikgesetz hinsichtlich der Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben im § 53 BauTG normierten Voraussetzungen gerecht zu werden. So seien gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung diese baulichen Anlagen nur in einer angemessenen Entfernung von Fenstern der Aufenthaltsräume, von Brunnen und von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig. Dies heiße, daß die Situierung dieser baulichen Anlagen wegen der von ihnen zu erwartenden Beeinträchtigungen im besonderen Maße der Sachverständigenbeurteilung bedürfe, wobei den Belangen der Sicherheit und Hygiene durch die Baubehörde besonderes Augenmerk zu widmen sei. Diesem Erfordernis seien weder die Baubehörde erster Instanz noch die Behörde zweiter Instanz auch nur annähernd nachgekommen. Im neu durchzuführenden Ermittlungsverfahren, wobei die Gemeinde an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden sei, werde anhand entsprechender planlicher Unterlagen unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen und eines Sachverständigen für Hygiene genau zu prüfen sein, welche Auswirkungen von der geplanten Düngerstätte für die Nachbarschaft zu erwarten seien. Auf Grund dieser Sachverständigenerhebungen sei sodann festzustellen, welche Entfernung als angemessen im Sinne des § 53 Abs. 2 BauTG angesehen werden könne. Nur in einer solchen Entfernung könne die geplante Düngergrube baubehördlich bewilligt werden. Da somit dem diesbezüglichen Vorstellungsvorbringen des Bauwerbers Berechtigung zukomme, hätten im neuerlichen Ermittlungsverfahren die entsprechenden Sachverhaltsergänzungen durch entsprechende sachverständige Begutachtungen zu erfolgen. Aber auch hinsichtlich der Abstände des Stallgebäudes von der Bauplatzgrenze werde die Gemeinde noch ergänzende Erhebungen auf Sachverständigenebene zum Nachweis für die Notwendigkeit und Begründetheit der Abstände einholen müssen. Es sei daher der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde rückzuverweisen gewesen. Aus verfahrensökonomischen Gründen werde noch bemerkt, es sei richtig, daß § 53 Abs. 1 BauTG § 34 Abs. 4 leg. cit. für sinngemäß anwendbar erkläre. Weiters sei zutreffend, daß im § 34 Abs. 4 leg. cit. als Mindestabstand von Klär-, Sicker- und Senkgruben von der Bauplatzgrenze 2 m vorgeschrieben sei. Wie bereits die Diktion im Gesetz eindeutig zum Ausdruck bringe, handle es sich dabei um eine Mindestanforderung, von welcher in begründeten Fällen abgewichen werden könne. Insbesonders werde bei Anlagen des § 53 leg. cit. dann eine weitere als die 2 m Mindestentfernung als angemessene Entfernung anzusehen sein, wenn diese Anlagen bei Fenstern von Aufenthaltsräumen errichtet werden sollen. Die Ausführungen in der Vorstellung des Bauwerbers, daß die Vorschreibung eines größeren Abstandes der Baubehörde nicht zustehe, seien unrichtig. Auch könne eine allenfalls schon über längere Zeit gehandhabte Art der Bewirtschaftung nicht dazu führen, daß eine Düngerstätte an einem bestimmten Ort errichtet werden dürfe, wenn dem allenfalls § 53 Abs. 2 BauTG entgegenstünde. Es werde daher nicht die vom Bauwerber vertretene Meinung, die Situierung der Bauausführung der Düngerstätte entspreche allein baulichen Bestimmungen, von vorneherein geteilt, vielmehr werde dies erst das neu durchzuführende Ermittlungsverfahren mit entsprechender Sachverständigenwürdigung zeigen.
Gegen den Ausspruch im Spruchteil I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete ebenso wie der mitbeteiligte Bauwerber eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, weil ihr im gegenständlichen Verfahren in Ansehung der geplanten Düngerstätte Parteistellung nicht zuerkannt worden sei.
Dieses Vorbringen erweist sich als berechtigt.
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, daß Gegenstand der am und am durchgeführten mündlichen Bauverhandlungen vor der Baubehörde erster Instanz, aber auch bei der im Zuge des Berufungsverfahrens am durchgeführten Verhandlung immer die Errichtung eines auf dem Grundstück des Bauwerbers geplanten neuen Stallgebäudes mit einer Düngersammelanlage (Düngerstätte) war. Daß es sich dabei um ein einheitliches Bauvorhaben handelt, geht insbesondere auch aus der Stellungnahme des Vertreters der Bezirksbauernkammer am hervor.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 82/06/0071, Slg. N.F. Nr. 10.930/A, ausgeführt hat, ist hinsichtlich der Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegrube von § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 53 sowie § 62 Z. 3 des Bautechnikgesetzes auszugehen. Gemäß § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes hat der Mindestabstand der Klär-, Sicker- und Senkgruben von der Grundstücksgrenze 2 m zu betragen. Unter den im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen kann auch ein größerer Abstand vorgeschrieben werden; nach § 53 Abs. 1 leg. cit. gilt § 34 Abs. 4 für Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben sinngemäß. § 62 Z. 4 leg. cit. bestimmt, daß im Bauverfahren durch die Vorschriften der §§ 34 Abs. 4 und 53 Abs. 1 dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt ist. Die Beurteilung, ob ein solches Recht verletzt ist, setzt die genaue Lage des Vorhabens in einem ordnungsgemäßen Plan voraus.
Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides zum Ausdruck bringt, daß zwar Stallgebäude und Dünger- bzw. Miststätte sachlich zusammen gehören, aber auf Grund verschiedener Gesetzesstellen baubehördlich bewilligungspflichtig seien, weil die geplante Düngerstätte nicht die in § 1 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes für die Eigenschaft als Bau festgelegten Merkmale, wie Überdachung aufweise, sondern nur als Nebenanlage des Stallgebäudes, die geeignet ist, die Belange nach § 1 Abs. 1 lit. a des Bautechnikgesetzes hinsichtlich der Hygiene erheblich zu beeinträchtigen, so übersieht sie, daß es sich im vorliegenden Fall um ein einheitliches Bauvorhaben handelt, bei dem die Düngerstätte nicht als selbständiges Bauvorhaben behandelt werden kann. Die Beschwerdeführerin hat daher zutreffend vorgebracht, daß die Rechtsansicht der belangten Behörde, es stehe der Beschwerdeführerin, da es sich bei der in Rede stehenden Düngerstätte nicht um einen "Bau" handle, diesbezüglich keine Parteistellung zu, verfehlt ist. Dazu kommt noch, daß sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, daß auch die Situierung des Stallgebäudes noch nicht klargestellt ist. Die belangte Behörde hat daher den angefochtenen Bescheid, soweit er sich auf Rechte der Beschwerdeführerin bezieht, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Er war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen wäre. Aus Gründen der Verfahrensökonomie sei jedoch noch ausgeführt, daß sich der Verwaltungsgerichtshof der in der Begründung zu Spruchteil II des Bescheides der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht anschließt, daß auch eine allenfalls schon über längere Zeit geübte Art der Bewirtschaftung nicht dazu führen kann, daß eine bisher unbewilligte Düngerstätte an einem vom Bauwerber bestimmten Ort errichtet werden darf, wenn die im § 53 des Bautechnikgesetzes festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.