VwGH vom 26.05.1992, 88/05/0250
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und den Vizepräsidenten Dr. Jabloner sowie die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des P A in N, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MDR-B XXII-29/88, betreffend den Auftrag zum Trinkwasseranschluß, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Hauses Wien, S-Weg ONr. 8, EZ 330, des Grundbuches der Kat.Gem. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde ihm gemäß § 91 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft den Anschluß an die öffentliche Trinkwasserleitung im S-Weg mit einem Wasserauslauf in der Wohnung herstellen zu lassen. In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß anläßlich einer am abgehaltenen Büroverhandlung und auf Grund der Mitteilung der MA 31 festgestellt wurde, daß für das auf der gegenständlichen Liegenschaft befindliche Gebäude kein Anschluß an die im S-Weg verlegte öffentliche Trinkwasserleitung hergestellt wurde. Gemäß § 91 Abs. 2 BO bestehe die Verpflichtung zum Anschluß an die öffentliche Trinkwasserleitung, wenn der Rohrstrang ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m von der Bauplatzgrenze entfernt liegt.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung begründete der Beschwerdeführer mit der Unmöglichkeit der Vornahme des Anschlusses an die Trinkwasserleitung aus Kostengründen. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß in wenigen Jahren auch der Kanalanschluß herzustellen sei. Bei gleichzeitiger Durchführung beider Maßnahmen ergäben sich geringere Kosten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung heißt es im wesentlichen, daß die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 2 der Bauordnung für Wien gegeben wären, trotz Bedachtnahme auf die Problematik der finanziellen Belastung darauf bestanden werden müsse, daß dort, wo die Voraussetzungen gegeben sind, auch tatsächlich der Anschluß an die Trinkwasserleitung hergestellt wird, unabhängig von der finanziellen Situation des einzelnen. Weiters sei laut Mitteilung der MA 30 in nächster Zeit nicht mit der Verlegung des Kanals im S-Weg zu rechnen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom , B 1477/88-3, ablehnte. Im Hinblick auf einen vom Beschwerdeführer gestellten Eventualantrag wurde die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Mit Schriftsatz vom hat der Beschwerdeführer eine "Ergänzung der Beschwerde" vorgenommen. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist ausschließlich mit der Darlegung verfassungsrechtlicher Einwände gegen die anzuwendende Wiener Baunorm und mit einer daraus resultierenden Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte begründet. In seiner Beschwerdeergänzung hat der Beschwerdeführer die Beschwerde mit der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften sowie mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit begründet. Die Fehlerhaftigkeit des Bescheides wird "ergänzend zu den bisherigen Beschwerdeausführungen" damit begründet, daß der dem Beschwerdeführer erteilte baupolizeiliche Auftrag nicht dem Bestimmtheitsgebot genüge und nicht ausreichend konkretisiert sei, dies unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , BauSlg 442, und vom , BauSlg 764.
Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß die Beschwerdeausführungen vor dem Verfassungsgerichtshof, auf die der Beschwerdeführer auch im hg. Bescheidprüfungsverfahren verweist, die Beschwerde zu begründen vermögen. Die Ansicht der belangten Behörde, der baupolizeiliche Auftrag sei, indem er den Beschwerdeführer verpflichtet, vom Rohrstrang der öffentlichen Trinkwasserleitung im S-Weg eine Anschlußleitung mit einem Wasserauslauf in der Wohnung herstellen zu lassen, hinreichend konkretisiert, ist zutreffend. Die beiden vom Beschwerdeführer angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes beziehen sich zwar auf die Konkretisierung baupolizeilicher Aufträge, betreffen aber für den gegebenen Fall nicht einschlägige Fallkonstellationen. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/05/0014 (BauSlg 442), ging es darum, daß der gewählten Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides angesichts der im Beschwerdefall wegen der baurechtlich notwendigen Trennung der einzelnen Teile des gesamten Bauvorhabens nicht zu entnehmen war, welche Teile desselben von der belangten Behörde als jene angesehen wurden, die einer Bewilligung bedurft hätten. Im Erkenntnis vom , Zl. 83/05/0193 (BauSlg 764), ging es darum, daß es nicht genügt, daß die Beschwerdeführer aus dem Verlauf des Verfahrens entnehmen können, um welches Objekt des baupolizeilichen Auftrages es sich handelt. Dieses müsse vielmehr aus den vorliegenden Bescheiden einschließlich der Bewilligungspläne objektiv erkennbar sein.
Im gegebenen Fall ist der baupolizeiliche Auftrag ausreichend präzis und der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, worin der behauptete Mangel an Bestimmtheit liegen sollte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.