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VwGH vom 18.03.1997, 95/08/0174

VwGH vom 18.03.1997, 95/08/0174

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Zl. 120.607/2-7/95, betreffend Feststellung der Versicherungszugehörigkeit in der Pensionsversicherung (mitbeteiligte Parteien: 1. Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien, 2. Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Antrag der Vorarlberger Gebietskrankenkasse, ihr als "mitbeteiligter Partei" den Ersatz des Aufwandes für die Erstattung ihrer "Gegenschrift" zuzusprechen, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der Vorarlberger Gebietskrankenkasse und der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , mit dem dieser festgestellt hatte, bestimmte Bedienstete des Landes Vorarlberg seien teils seit dem , teils seit bestimmten späteren Zeitpunkten der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig, "gemäß § 14 Abs. 4 ASVG" in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde - soweit vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens noch von Bedeutung - im wesentlichen aus, das Vorarlberger Landesbedienstetengesetz habe bis zur Novelle LGBl. Nr. 27/1994 die Gliederung der Landesbediensteten in Landesbeamte, Landesangestellte und Landesarbeiter vorgesehen. Landesangestellte seien Landesbedienstete gewesen, die vorwiegend geistige Arbeit oder körperliche Arbeit in besonders verantwortlicher Stellung verrichtet und nicht zur Gruppe der Landesbeamten gehört hätten. Landesarbeiter seien Landesbedienstete gewesen, die vorwiegend körperliche Arbeit verrichtet hätten. Seit der erwähnten Novelle gliederten sich - mit Wirksamkeit vom - die Landesbediensteten nur noch in Landesbeamte und Landesangestellte. Der Begriff des Landesarbeiters sei aus dem Gesetz gestrichen worden. Die bisherigen Landesarbeiter seien nun "Landesangestellte in handwerklicher Verwendung" und gliederten sich als solche gemäß § 138 Abs. 2 Landesbedienstetengesetz in der Fassung LGBl. Nr. 27/1994 in die Gehaltsgruppen I (einfache Hilfskräfte) bis V (qualifizierte Fachkräfte). Für ihre allfällige Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten sei es nach § 14 Abs. 4 ASVG von Bedeutung, ob dieses Gehaltsschema einen "gleichartigen Kreis von Bediensteten" wie eines der Entlohnungsschemata I, K, I L oder II L bzw. der III. oder IV. Abschnitt des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, erfasse.

Ihre Ansicht, daß dies der Fall und die Zugehörigkeit der betroffenen Landesbediensteten zur Pensionsversicherung der Angestellten daher gegeben sei, begründete die belangte Behörde wie folgt:

"Für die Zugehörigkeit zum "gleichartigen Kreis von Bediensteten" im Sinne des § 14 Abs. 4 ASVG kommt es nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nicht nur auf die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 14 ASVG an, sondern die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten wird auch begründet, wenn auf ein Dienstverhältnis solche Vorschriften angewendet werden, so daß die Bediensteten den echten Angestellten gleichgestellt sind.

Zur Begründung der Unmaßgeblichkeit der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 14 ASVG wird auf die Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang verwiesen, wonach wiederholt davon ausgegangen wurde, daß es bei Beantwortung der Frage, welcher Versicherungssparte eine Tätigkeit zuzuordnen ist, nicht nur auf ihren Inhalt ankommt (vgl. OGH 10 Ob S 442/89 vom , ). Die Rechtsprechung läßt erkennen, daß Arbeiter, die in ein Dienstverhältnis übernommen wurden, das sie echten Angestellten gleichstellt, ohne daß sich an der Art ihrer Tätigkeit etwas geändert hat, der Pensionsversicherung der Angestellten angehören.

Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 10 Ob S 442/89, klargestellt, daß zwar der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit zu beurteilen ist, jedoch die Frage nach der Leistungszugehörigkeit und der Leistungszuständigkeit danach zu beurteilen ist, ob der Arbeitnehmer als Arbeiter oder Angestellter eingeordnet war. Das gilt auch dann, wenn besoldungsrechtlich weiterhin ein Arbeiter-Kollektivvertrag oder ein anderes, für Arbeiter typisches Entlohnungsschema anzuwenden ist. Es wird in bezug auf die Versicherungszugehörigkeit ein Entlohnungsschema gerade nicht als entscheidendes Kriterium angesehen (vgl. auch Zl. 564/76).

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof () als auch der Oberste Gerichtshof ( 10 Ob S 188/89) lassen also die durch Vereinbarung der Anwendung des Angestelltengesetzes eingeräumte Verbesserung der arbeitsrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmers für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung als Angestellter genügen. Dieser Grundsatz der Vertragsfreiheit stellt es in die Disposition der Parteien des Arbeitsverhältnisses, ob sie sich über ein schematisches Abstellen auf Tätigkeitsmerkmale und Entlohnungsschemata hinwegsetzen und damit eine andere Versicherungszugehörigkeit begründen wollen. Ist das durch Vereinbarung möglich, so muß es umso mehr durch gesetzliche Verankerung möglich sein.

Dadurch, daß gemäß § 2 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 27/1994 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 leg. cit. Landesangestellte in handwerklicher Verwendung als Landesangestellte, die vorwiegend körperliche Arbeit leisten, qualifiziert werden, kam es zu einer arbeitsrechtlichen Gleichstellung (vgl. Kündigungsfristen, Modalitäten der Auszahlung des Gehalts, Anspruch auf Zusatzpension und Entgeltfortzahlungsanspruch) von Landesangestellten, die vorwiegend körperliche Arbeit verrichten mit jenen Landesangestellten, die vorwiegend geistige Arbeit leisten. Neben der Verlängerung der Kündigungsfristen haben die Angestellten in handwerklicher Verwendung nunmehr das Recht, unter den im Landesbedienstetengesetz genannten Voraussetzungen eine Zusatzpension in Anspruch zu nehmen und bekommen die fortlaufenden Bezüge statt am 15. des Folgemonates, nunmehr spätestens am 15. des laufenden Monates im vorhinein ausbezahlt. (Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wurde für die Arbeiter bereits 1979 jenem der Angestellten angeglichen.) Ob diese Besserstellungen jedem einzelnen Bediensteten durch vertragliche Vereinbarung oder - wie im konkreten Fall - unmittelbar durch das Gesetz eingeräumt werden, macht keinen Unterschied; wenn die vertragliche Vereinbarung, ein für die sozialrechtliche Stellung des Arbeiters günstigeres Gesetz anzuwenden, für die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten ausreicht, so muß aufgrund der sogar im Gesetz verankerten Gleichstellung der Landesangestellten in handwerklicher Verwendung mit den herkömmlichen Angestellten dieser Gebietskörperschaft die Zuordnung zur Pensionsversicherung der Angestellten umso mehr gelten. Durch diese Gleichstellung brachte der Landesgesetzgeber deutlich zum Ausdruck, daß er eine arbeitsrechtliche Differenzierung zwischen Angestellten, die Arbeitertätigkeiten verrichten und solchen, die vorwiegend geistige Arbeit leisten, als sachlich nicht gerechtfertigt betrachtet. Die Beseitigung dieser Differenzierung ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in gleicher Weise zu beachten, so daß die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung als zur Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig anzusehen sind.

Würde der betroffene Personenkreis als zur Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig betrachtet werden, so würde dem Landesgesetzgeber eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung unterstellt werden, die jedoch in Hinblick auf das Gebot der verfassungskonformen Interpretation von Rechtsvorschriften untersagt ist. Durch die vom Landeshauptmann von Vorarlberg vorgenommene Feststellung der Zugehörigkeit des betroffenen Personenkreises zur Pensionsversicherung der Angestellten wurde somit nicht eine beliebige, sondern eine im System liegende Lösung getroffen, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur stand hält."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Geltend gemacht wird die Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht darauf, "daß nicht entgegen § 13 ASVG die Zugehörigkeit von pflichtversicherten Personen zur Pensionsversicherung der Arbeiter verneint (und ihre Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten festgestellt) werde". Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten Abstand genommen. Das Land Vorarlberg als mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse hat einen als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz eingebracht, worin sie die Auffassung vertritt, es sei "der Beschwerdeführerin beizupflichten, daß der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist". Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben sowie die belangte Behörde zu verpflichten, der Vorarlberger Gebietskrankenkasse als mitbeteiligter Partei die Kosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 13 ASVG gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten nach § 14 oder zur (im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden) knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 ASVG begründen, zur Pensionsversicherung der Arbeiter.

§ 14 ASVG lautet in den hier wesentlichen Teilen:

"(1) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören die in der Pensionsversicherung pflichtversicherten Personen hinsichtlich jener Beschäftigungen, die nicht die Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nach § 15 begründen,

1. wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder überwiegend Dienstleistungen umfaßt, die den Dienstleistungen in den nach diesen Gesetzen geregelten Beschäftigungsverhältnissen gleichzuhalten sind;

2. wenn ihr Beschäftigungsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt ist und sie nach dem Entlohnungsschema I, K, I L, II L bzw. nach dem III. oder nach dem IV. Abschnitt des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, entlohnt werden oder zu entlohnen wären, wenn ihre Entlohnung nicht in einem Sondervertrag gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, geregelt wäre;

...

(4) Zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören ferner die Vertragsbediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die nach den für sie geltenden Entlohnungsvorschriften in ein Entlohnungsschema eingereiht sind, das einen gleichartigen Kreis von Bediensteten wie ein im Abs. 1 Z. 2 bezeichnetes Entlohnungsschema erfaßt."

Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde nicht davon aus, in bezug auf die betroffenen Landesbediensteten seien die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Z. 1 oder 2 ASVG (oder eines der anderen Fälle des § 14 ASVG mit Ausnahme des in Abs. 4 geregelten) erfüllt. Sie nahm auch nicht an, die betroffenen Landesbediensteten seien ihrer Tätigkeit nach solchen "gleichartig", die von den Entlohnungsschemata des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, auf die sich die Verweisung in § 14 Abs. 4 ASVG bezieht, erfaßt werden. Die angefochtene Entscheidung stützt sich vielmehr auf die behauptete "Unmaßgeblichkeit der tatsächlichen Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 14 ASVG" und darauf, daß es "keinen Unterschied" machen könne, ob "Besserstellungen" durch vertragliche Vereinbarungen oder, wie im vorliegenden Fall, durch Gesetz erfolgten. Was durch Vereinbarung erreicht werden könne, müsse "umsomehr durch gesetzliche Verankerung möglich sein".

Mit dieser Argumentation bezieht sich die belangte Behörde

auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur

Versicherungszugehörigkeit sogenannter "Vertragsangestellter"

("Angestellter ex contractu"). Diese auf das Erkenntnis vom

, Zl. 49/62 (Slg. Nr. 5.966/A),

zurückzuführende, an Erkenntnisse aus den Jahren 1933 bis 1937

anknüpfende und zuletzt etwa im Erkenntnis vom ,

Zl. 87/08/0168, ausdrücklich aufrechterhaltene Rechtsprechung

gründet sich auf den Wortlaut des § 14 Abs. 1 Z. 1, erster

Halbsatz, ASVG und hat zum Inhalt, daß das dort aufgestellte

Erfordernis, das Beschäftigungsverhältnis müsse "durch das

Angestelltengesetz ..., Gutsangestelltengesetz ... oder

Schauspielergesetz ... geregelt" sein, auch erfüllt sei, wenn

das Beschäftigungsverhältnis durch vertragliche Vereinbarung einem dieser Gesetze unterstellt wurde.

In der Lehre wurde die Richtigkeit dieser Auffassung - unter Hinweis etwa darauf, daß der zweite Halbsatz des § 14 Abs. 1 Z. 1 ASVG nur auf die Art der ausgeübten Tätigkeit abstellt - zum Teil bezweifelt (vgl. dazu etwa die literarischen Stellungnahmen von Biussi, DRdA 1963, 248, Krejci, Versicherungsrundschau 1966, 91 und 121, Tomandl, ZAS 1971, 27 (28 f), Schrammel, ZAS 1973, 163 (168 f), Messiner, Soziale Sicherheit 1974, 17 und Schrammel, ZAS 1981, 74; Nachweise auch bei Spielbüchler, ZAS 1976, 151, Wachter, ZAS 1978, 43 (45 f) und Schrammel, DRdA 1988, 259 (261)). Ein Teil der aus teleologischer Sicht erhobenen Einwände hat durch die 32. ASVG-Novelle an Bedeutung verloren (vgl. dazu Krejci,

Das Sozialversicherungsverhältnis (1977), 99 ff unter Aufgabe seiner früheren Kritik; hierauf verweisend Krejci-Marhold in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 1.2.2.4.2.).

Der Oberste Gerichtshof hat sich in einer Entscheidung jüngeren Datums den Kritikern der erwähnten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen und unter Berufung auf Ausführungen Schrammels sowie auf die ursprüngliche Kritik Krejcis (ohne Auseinandersetzung mit deren späterer Zurücknahme) den Standpunkt vertreten, für die "richtige Zuordnung" der Versicherungszeiten sei jeweils der Inhalt der ausgeübten Tätigkeit maßgebend und eine Vereinbarung zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber nicht bindend. Dies gelte "insbesondere auch für die Lösung der Frage, ob das Beschäftigungsverhältnis des Versicherten durch eines der im § 14 Abs. 1 Z. 1 und 2 ASVG angeführten Berufsgesetze geregelt ist und seine Tätigkeit daher die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründet" ( 10 Ob S 330/88, JBl. 1989, 462 = SSV-NF 3/2 = SZ 62/3; ohne vergleichbare Kritik an der Zuordnung des Beschäftigungsverhältnisses etwa 10 Ob S 188/89, SSV-NF 3/99, und die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung vom , 10 Ob S 442/89, SSV-NF 4/10).

Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der beitragsrechtlich bedeutsamen Frage, ob die Gewährung von Schmutzzulagen an "Vertragsangestellte" noch aufgrund der für Arbeiter geltenden kollektivvertraglichen Regelungen erfolge, den Standpunkt vertreten, der Gesetzgeber habe in § 41 Abs. 3 ArbVG für den Bereich der Betriebsverfassung "erstmalig zum Ausdruck (gebracht), daß er ebenfalls einen Unterschied zwischen Angestellten kraft Gesetzes (kraft Tätigkeit) und solchen kraft Vereinbarung" sehe. Wenn sich die erwähnte Bestimmung "auch bloß ausdrücklich auf betriebsverfassungsrechtliche Momente" beziehe, so halte es der Verwaltungsgerichtshof "dennoch für richtig, diese erstmalig vorgenommene Differenzierung und damit Begriffsbestimmung für die arbeitsrechtliche Beurteilung in gleicher Weise zu beachten (§§ 6 und 7 ABGB)" (Erkenntnis vom , Zl. 564/76, ZAS 1978, 70; kritisch dazu Wachter, ZAS 1978, 43; vgl. auch , m.w.N.). Die den persönlichen Geltungsbereich des Angestelltenkollektivvertrages, auf den sich dieses Erkenntnis bezog, regelnde Formulierung erfaßte "alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer" (vgl. dazu Wachter, a.a.O. 46, und die von ihm erörterten Ausführungen Kleins zu einem früheren Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, DRdA 1974, 271).

Aus diesen Auseinandersetzungen um die Frage, wann ein Beschäftigungsverhältnis "durch das Angestelltengesetz geregelt ist" und welche Dienstnehmer "dem Angestelltengesetz unterliegen", ist für den von der belangten Behörde eingenommenen Rechtsstandpunkt aber nichts zu gewinnen. Ein "Vertragsangestellter" im Sinne der erwähnten Entscheidungen und Meinungsäußerungen ist nämlich jeweils nur ein Dienstnehmer, für den kraft vertraglicher Vereinbarung (Verweisung) und mit den Einschränkungen, die sich aus diesem Geltungsgrund etwa in bezug auf § 40 Angestelltengesetz ergeben, das Angestelltengesetz gilt. Die Vereinbarung einer bloß teilweisen Anwendung des Angestelltengesetzes (vgl. dazu etwa Wachter, a.a.O. 46, Fußnote 25; anders für den Bereich des § 41 Abs. 3 ArbVG die im Erkenntnis vom , Zl. 564/76, ZAS 1978, 70, wiedergegebene Ansicht der Verfasser der Erläuternden Bemerkungen zum ArbVG) ist dem ebensowenig gleichzuhalten wie eine ohne Verweisung auf das Angestelltengesetz getroffene Regelung des Beschäftigungsverhältnisses, die mit den Vorschriften des Angestelltengesetzes zwar in den wesentlichen Zügen, aber nicht im einzelnen übereinstimmt. Den Grenzfall in der zuletzt genannten Hinsicht bildet die von Krejci (Versicherungsrundschau 1966, 97) erwähnte Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Verweisung auf das Angestelltengesetz völlig gleich wie dieses zu regeln. Darauf, daß dies im vorliegenden Fall auf landesgesetzlicher Ebene geschehen sei und die Verhältnisse der "Landesangestellten in handwerklicher Verwendung" nach dem Vorarlberger Landesbedienstetengesetz nun nicht nur denen der übrigen Landesangestellten entsprächen, sondern völlig gleich geregelt seien wie dies im Falle einer privatrechtlichen Verweisung auf das Angestelltengesetz der Fall ist, hat die belangte Behörde ihre Entscheidung aber nicht gestützt. Die Heranziehung der Rechtsprechung zur Versicherungszugehörigkeit der "Vertragsangestellten" erweist sich damit auch unabhängig davon, wie der zuletzt erwähnte Grenzfall zu beurteilen wäre, für den vorliegenden Fall nicht als fruchtbar.

Das gilt umsomehr, als die belangte Behörde ihre Entscheidung - aus den dargestellten Gründen zu Recht - nicht darauf gestützt hat, daß § 14 Abs. 1 Z. 1 ASVG unmittelbar oder analog anzuwenden sei. Aus der Rechtsprechung zur Auslegung des Tatbestandsmerkmales "durch das Angestelltengesetz ... geregelt" glaubte sie vielmehr Anhaltspunkte dafür gewinnen zu können, wie ein "gleichartiger Kreis von Bediensteten" im Sinne des § 14 Abs. 4 ASVG zu bestimmen sei. Dieser Ansatz ist verfehlt, weil die erwähnte Formulierung sich nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht auf den in § 14 Abs. 1 Z. 1, sondern auf den in § 14 Abs. 1 Z. 2 ASVG umschriebenen Personenkreis bezieht. Die "Gleichartigkeit" des "Kreises von Bediensteten", die nach § 14 Abs. 4 ASVG zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sollen, muß in bezug auf diejenigen Personen gegeben sein, die vom bestimmten Entlohnungsschemata des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 erfaßt werden. Daraus ergibt sich - wie die Beschwerdeführerin mit Recht hervorhebt - das gesetzliche Erfordernis eines Abstellens auf die Grenzziehung, die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 zwischen denjenigen Personen, die unter die in § 14 Abs. 1 Z. 2 ASVG aufgezählten Entlohnungsschemata fallen, einerseits und denjenigen Personen, die zwar unter das Vertragsbedienstetengesetz, nach diesem aber unter andere Entlohnungsschemata fallen, andererseits vornimmt. Diese Abgrenzung ist tätigkeitsbezogen und kann sich jedenfalls nicht nach Kriterien richten, die allen durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelten Beschäftigungsverhältnissen gemeinsam sind, im besonderen also nicht nach der Anwendbarkeit dieses Gesetzes als solcher (vgl. zur Tätigkeitsbezogenheit Krejci, Versicherungsrundschau 1966, 100; zu den Gesichtspunkten des Vergleiches mit den Entlohnungsschemata des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 285/69, Slg. Nr. 7.361/A).

Im vorliegenden Fall hat der Landeshauptmann von Vorarlberg im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, das für die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung maßgebliche Gehaltsschema entspreche im Hinblick auf die Gestaltung des Schemas und die von ihm erfaßten Tätigkeiten "grundsätzlich keinem" der in § 14 Abs. 1 Z. 2 ASVG erwähnten Entlohnungsschemata des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, sondern es fände "eher - wiederum im Hinblick auf die von ihm erfaßten Tätigkeiten - seine Entsprechung" in dem (in § 14 Abs. 1 Z. 2 ASVG nicht angeführten) Entlohnungsschema II des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Ob nicht "in einzelnen Fällen" im Hinblick auf die erfaßten Tätigkeiten die Einstufung einer solchen in das Entlohnungsschema I des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 entspreche, könne "dahingestellt bleiben", weil es nur auf die den Beschäftigten eingeräumte "arbeitsrechtliche und soziale Position" ankomme. Die belangte Behörde hat sich diesen Standpunkt zu eigen gemacht, ohne sich mit der Vergleichbarkeit der Entlohnungsschemata und der von ihnen erfaßten Personenkreise noch auseinanderzusetzen. Ihre Entscheidung stützt sich daher nicht darauf, daß diese Vergleichbarkeit gegeben sei, und widerspricht somit dem Gesetz.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es werde "in bezug auf die Versicherungszugehörigkeit ein Entlohnungsschema gerade nicht als entscheidendes Kriterium angesehen (vgl. auch Zl. 564/76)", und der "Grundsatz der Vertragsfreiheit" stelle es "in die Disposition der Parteien des Arbeitsverhältnisses, ob sie sich über ein schematisches Abstellen auf Tätigkeitsmerkmale und Entlohnungsschemata hinwegsetzen und damit eine andere Versicherungszugehörigkeit begründen wollen", was dann "umsomehr durch gesetzliche Verankerung möglich sein" müsse. Die Regelung der Versicherungszugehörigkeit als solcher steht ebensowenig zur "Disposition" des Landesgesetzgebers und es steht diesem ebensowenig zu, sich über die bundesgesetzlichen Vorschriften, in denen die Versicherungszugehörigkeit geregelt ist, "hinwegzusetzen", wie dies in bezug auf die Parteien eines mit einem privaten Dienstgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrages zutrifft. Das Vorarlberger Landesbedienstetengesetz enthält auch keine derartige Regelung über die Versicherungszugehörigkeit der "Landesangestellten in handwerklicher Verwendung". Die völlig andere Frage, ob eine privatrechtliche Vereinbarung (oder eine landesgesetzliche Regelung) einen der Tatbestände des § 14 ASVG erfüllt, kann für § 14 Abs. 1 Z. 1 ASVG, worin von Entlohnungsschemata nicht die Rede ist, in bezug auf deren Unmaßgeblichkeit nicht gleich beantwortet werden wie für § 14 Abs. 4 ASVG, wo unter Verweisung auf bestimmte Entlohnungsschemata des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausdrücklich und ausschließlich auf den von diesen jeweils erfaßten Personenkreis abgestellt wird. Die Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 564/76, ZAS 1978, 70, geht aber auch in bezug auf § 14 Abs. 1 Z. 1 ASVG ins Leere. In diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof - ganz abgesehen davon, daß er sich darin mit arbeitsrechtlichen Vorfragen der Beitragspflicht und nicht mit der Versicherungszugehörigkeit auseinandersetzte - im Gegenteil hervor, es komme beim "Vertragsangestellten" in Analogie zu § 41 Abs. 3 ArbVG darauf an, daß er auch in die Gehaltsordnung des auf den Betrieb anzuwendenden Angestelltenkollektivvertrages eingestuft sei.

Auf einem Fehlverständnis beruht auch die Inanspruchnahme

der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom

, 10 Ob S 330/88, JBl. 1989, 462 = SSV-NF 3/2 =

SZ 62/3, durch das Land Vorarlberg in der von ihm erstatteten

Gegenschrift: In der erwähnten, bereits auszugsweise zitierten

Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof nicht, wie die

Gegenschrift zu unterstellen scheint, den durch das

Vertragsbedienstetengesetz geschaffenen "Standard" als

ausreichend erachtet, um die davon Betroffenen in einen

"gleichartigen Kreis von Bediensteten" gemäß § 14 Abs. 4 ASVG

einzubeziehen. Die in der Gegenschrift zitierte Stelle in der

Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bezieht sich vielmehr

nur darauf, daß das Tatbestandsmerkmal "durch das

Angestelltengesetz ... geregelt ist" in § 14 Abs. 1 Z. 1 ASVG

in bezug auf die Frage, ob diese "Regelung" auch durch

privatrechtliche Vereinbarung bewirkt werden könne, in gleicher

Weise auszulegen sei wie das Tatbestandsmerkmal "durch das

Vertragsbedienstetengesetz ... geregelt ist" in § 14 Abs. 1

Z. 2 ASVG (vgl. schon Krejci, Versicherungsrundschau 1966, 97 bei Fußnote 18). Mit einem Absehen von den weiteren Erfordernissen des § 14 Abs. 1 Z. 2 ASVG (zu diesen Krejci, a. a.O. 100) und mit § 14 Abs. 4 ASVG hat dieser Satz in der Entscheidung - in der die Zugehörigkeit der "Vertragsangestellten" zur Pensionsversicherung der Angestellten im übrigen nicht bejaht, sondern verneint wird - nichts zu tun.

Die klare Gesetzwidrigkeit des in der Gegenschrift formulierten Gedankenganges erweist sich, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme dazu mit Recht hervorhebt, auch daran, daß er die Zugehörigkeit sämtlicher Personen, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geregelt ist, zur Pensionsversicherung der Angestellten voraussetzen würde und mit § 14 Abs. 1 Z. 2 ASVG daher nicht zu vereinbaren ist.

Gegen die Gesetzeslage, nach der sich der angefochtene Bescheid somit als rechtswidrig erweist, bestehen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus den Gründen, die die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und das Land Vorarlberg in der Gegenschrift - jeweils in der unzutreffenden Annahme eines entsprechenden Auslegungsspielraumes - für eine "verfassungskonforme Auslegung des § 14 Abs. 4 ASVG" ins Treffen führen. In einer für den vorliegenden Fall relevanten Ausprägung könnten sich solche Bedenken nur darauf gründen, daß zwar alle mit ihrem Beschäftigungsverhältnis dem Angestelltengesetz, aber nicht alle in dieser Hinsicht dem Vertragsbedienstetengesetz (oder ähnlichen, für die Vertragsbediensteten im Sinne des § 14 Abs. 4 ASVG geltenden Vorschriften) unterliegenden Personen schon deshalb zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören. Dieser Umstand ist insofern, als die Anwendung des § 14 Abs. 1 Z. 1 ASVG jedenfalls auf die Vertragsbediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Sinne des § 14 Abs. 4 ASVG nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 285/68, Slg. Nr. 7.361/A, ohnehin nicht ausgeschlossen ist, in bezug auf den vorliegenden Fall nicht bedenklich, weil sich eine Verschiedenbehandlung bei Gleichartigkeit der Tätigkeit daraus nicht ergeben kann. Was die behauptete Ungleichbehandlung in bezug auf den von der Art der Tätigkeit unabhängigen Gestaltungsspielraum der Parteien eines Arbeitsvertrages anlangt, so erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf im vorliegenden Beschwerdefall schon deshalb, weil das Angestelltengesetz oder ein anderes der in § 14 Abs. 1 Z. 1 ASVG genannten Gesetze für die Vorarlberger "Landesangestellten in handwerklicher Verwendung" ungeachtet der im angefochtenen Bescheid und in der Gegenschrift hervorgehobenen Besserstellungen gegenüber dem früheren Rechtszustand weder formell noch inhaltlich zur "Regelung" ihres Beschäftigungsverhältnisses wurde. Daß eine einem der in § 14 Abs. 1 Z. 1 ASVG genannten Gesetze nur ähnliche privatautonome Regelung unabhängig von gleichzuhaltenden Dienstleistungen und somit Tätigkeiten im Sinne des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründe, ist dem Gesetz nicht entnehmbar und auch in der Rechtsprechung bisher nicht angenommen worden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Das gilt auch insoweit, als die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten für einzelne der betroffenen Dienstnehmer aus anderen als den von der belangten Behörde angenommenen Gründen in Betracht kommen sollte, die belangte Behörde aufgrund ihrer falschen materiell-rechtlichen Beurteilung der Verwaltungssache darüber aber kein Verfahren durchgeführt und keine Feststellungen getroffen hat.

Die Entscheidung über den der Beschwerdeführerin zu leistenden Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse ist aufgrund des Inhaltes ihres Schriftsatzes, mit dem sie - trotz der Bezeichnung der Eingabe als "Gegenschrift" - dem Standpunkt der Beschwerde beizutreten bezweckte, nicht Mitbeteiligte des Verfahrens (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 165, wiedergegebene Rechtsprechung). Ihr Antrag auf Kostenersatz war daher zurückzuweisen.