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ÖBA 4, April 2010, Seite 240

Beim Finanzierungsleasing scheidet eine Anfechtung der Bardeckung nach § 30 KO oder § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung aus

Hubertus Schumacher

§§ 30, 31 KO

Auch beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb, wie beim Bestandverhältnis, eine Anfechtung der Bardeckung nach § 30 KO oder § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung ausscheidet (Abkehr von 8 Ob 545/91 = SZ 64/73).

Aus den Entscheidungsgründen:

Über das Vermögen der A GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) wurde am das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Unternehmensgegenstand der Gemeinschuldnerin war das Güterbeförderungs- und Transportgewerbe. Ende 2004 hatte sie mit der beklagten Partei einen Miet-Kaufvertrag über 19 Zugfahrzeuge abgeschlossen. Nach vorzeitiger Auflösung dieses Vertrags erhielt die beklagte Partei aus Mitteln der Gemeinschuldnerin am € 26.600, sowie am und am jeweils € 33.865,98, insgesamt somit € 94.331,96.

Diese Zahlungen ficht der Kläger als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam an.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erst...

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