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ÖBA 3, März 2010, Seite 191

Die starre „25%-Formel“ des BGH ist dem österreichischen Recht fremd

§§ 879, 1346 ABGB; § 502 ZPO

Für die Sittenwidrigkeit von Interzessionsverträgen naher Angehöriger sind das krasse Mißverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der eingegangenen Schuld, die verdünnte Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber entscheidend, wobei auf den Zeitpunkt der Haftungsübernahme abzustellen ist. Die starre „25%-Formel“ des BGH ist dem österreichischen Recht fremd. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall stellt in der Regel keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar.

Aus der Begründung:

Die Revision ist nicht zulässig: Nach stRsp sind für die Annahme der SittenwidrigkeitS. 192 von Interzessionsverträgen naher Angehöriger das Vorliegen eines krassen Mißverhältnisses zwischen der Vermögenssituation des Interzedenten und dem Umfang der eingegangenen Schuld, die Mißbilligung des Zustandekommens des Interzessionsgeschäftes infolge verdünnter Entscheidungsfreiheit des Interzedenten sowie die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis dieser Faktoren durch den Kreditgeber wichtige Kriterien für die Inhaltskontrolle derartiger Geschäfte, wo...

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