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ÖBA 3, März 2010, Seite 186

Unzulässige Klauseln in Sparbuch-AGB

§ 28, 29 KSchG. § 502 ZPO

Der OGH ist zur Auslegung von Klauseln in AGB nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp mißachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind.

S. 187Aus der Begründung:

Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, daß den von der beklagten Bank verwendeten Klauseln eine über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinausgehende Bedeutung zukomme.

Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Verwendung der nachstehend unter 2. bis 4. wiedergegebenen oder sinngleicher Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in AGB verboten und auch dem Veröffentlichungsbegehren des klagenden Vereins Folge gegeben.

1. Nach stRsp des OGH ist dieser zur Auslegung von Klauseln in AGB nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp mißachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind (RIS-Justiz RS0121516). Es genügt aber für die Anrufbarkeit des OGH nicht schon...

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