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Zur Parteienstellung und Akteneinsicht eines geprüften Aufsichtssubjekts(Anm d Bearbeiters: kursive Textstellen, abgesehen von Literaturzitaten, sind von ihm eingefügt.)
94. Zur Parteienstellung und Akteneinsicht eines geprüften Aufsichtssubjekts
§ 70 Abs 1 Z 3 BWG, § 24 Abs 2 WAG, § 92 Abs 1 bis 3, 8 WAG 2007, §§ 17, 63 Abs 2 AVG
Die Erteilung eines Prüfungsauftrages an eigene Prüfer (WAG, BörseG) der FMA oder an die OeNB bewirkt die Parteistellung des geprüften Aufsichtssubjekts. Begehrt dieses Akteneinsicht, so stellt die Zurückweisung dieses Antrags mangels Parteistellung jedenfalls einen Bescheid dar, der überdies (mangels Berufung auf die möglicherweise vertretbare Anwendung des § 17 Abs 3 AVG) rechtswidrig ist.
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Aus den Entscheidungsgründen:
Am erging ein Prüfungsauftrag „gemäß § 24 Abs 4“ des Wertpapieraufsichtsgesetzes, BGBl Nr 753/1996 (im folgenden: WAG 1996), durch welchen näher genannte Mitarbeiter der belangten Behörde mit der Durchführung einer Prüfung gemäß § 24 Abs 2 WAG 1996 bzw gemäß § 48q Abs 1 Z 3 des Börsegesetzes, BGBl Nr 555/1989 (im folgenden: BörseG) bei der Beschwerdeführerin beauftragt wurden. Dabei sollte die Einhaltung bestimmter Normen des WAG 1996 und des BörseG überprüft werden. Mit der unter der Geschäftszahl, die auch der zweitangefochtene Bescheid trägt, versehenen Erledigung vom gleichen Tage wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt, ...