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ÖBA 2, Februar 2010, Seite 131

Die Vinkulierung einer Versicherung umfaßt auch Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wegen culpa in contrahendo

§ 15 VersVG

Die „Vinkulierung von Versicherungsforderungen“ ist gesetzlich nicht geregelt, ihr Inhalt richtet sich daher alleine nach der Vereinbarung der Parteien. Charakteristisch ist eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers: Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer sind nur mehr mit seiner Zustimmung möglich. Die Zahlungssperre umfaßt auch Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer aus culpa in contrahendo.

Aus der Begründung:

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus dem Titel Schadenersatz € 169.951,64. […]

Auch im Revisionsverfahren stützt sich der Kläger „ausschließlich“ auf culpa in contrahendo.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten (culpa in contrahendo) ersatzpflichtig macht und daß der Versicherungsagent bei der Anbahnung des Abschlusses eines Versicherungsvertrags Erfüllungsgehilfe des Versicherers ist, für dessen Verschulden dieser einzustehen hat, entspricht Lehre und Rsp (so bereits: 7 Ob 38/89 = SZ 62/187 mit zahlreichen wN). Daraus wurde – ebenfalls zutreffend – gefolgert, daß der Versicherer dann, wenn der Versicherungsinteressent na...

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