VwGH vom 03.10.1988, 87/15/0145
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 150;
AnwBl 1989/4, 210;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der M-Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. Rudolf Jahn und Dr. Harald Jahn, Rechtsanwälte in Wien I, Wipplingerstraße 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11 - 2387/4-86, betreffend Gebühren für ein Rechtsgeschäft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Zwischen der Beschwerdeführerin und vier anderen Unternehmern bestand ein schriftlicher, rechtskräftig in das Kartellregister eingetragener Kartellvertrag. Danach war für jedes dieser fünf Kartellmitglieder eine Quote des gemeinsamen tatsächlichen inländischen Geschäftsjahresabsatzes eines bestimmten von ihnen erzeugten Produktes festgesetzt. Die ihre Quote übersteigenden Kartellmitglieder waren zu Zahlungen verpflichtet, die den ihre Quote nicht erreichenden Kartellmitgliedern als Entschädigungen gebührt. Quoten, Zahlungen und Entschädigungen waren im einzelnen näher geregelt. Der durchschnittliche Verkaufspreis, der die Grundlage der Zahlungen und Entschädigungen bildete, war einvernehmlich festzusetzen.
Der Verkauf der den Kartellmitgliedern zustehenden Quoten oder von Teilen dieser an andere war (nach dem mit "Quotenüberschreitung" bezeichneten Punkt VI. dieses Kartellvertrages) zulässig, doch war den Kartellmitgliedern ein quotenmäßiges Vorkaufsrecht eingeräumt. Bei Ablehnung durch ein Kartellmitglied oder mehrere traten die verbleibenden Kartellmitglieder nach ihren Quoten in den zu schließenden Kaufvertrag ein.
Die Kartellmitglieder waren verpflichtet, sich wechselseitig Monatsausweise über ihren Absatz zu übermitteln. Die laufende Kontrolle aller Monatsausweise war bei jedem Kartellmitglied von Vertretern der anderen Kartellmitglieder in einer zu vereinbarenden Reihenfolge alle drei Monate durchzuführen. Die Besorgung der sonstigen Verrechnung und Kontrolle war der Beschwerdeführerin übertragen. Streitfälle kamen auf Verlangen eines Kartellmitgliedes vor die Versammlung aller Kartellmitglieder. Konnte dabei Einhelligkeit nicht erzielt werden, war ein Schiedsgericht vorgesehen.
Dieser Kartellvertrag sollte mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben und Rechtsnachfolger der Kartellmitglieder übergehen. Jedes Kartellmitglied war verpflichtet, bei einer Übertragung seines Unternehmens seinen Besitznachfolger zum schriftlich zu erklärenden Beitritt zu demselben zu verpflichten.
Im Zusammenhang mit neuen Fabriken, in denen dasselbe Produkt erzeugt werden sollte, bestand für die Kartellmitglieder ein Wettbewerbsverbot.
Mit von allen Kartellmitgliedern am 14. bzw. unterfertigter Vereinbarung wurde festgehalten, daß ein Kartellmitglied seine Quote den anderen Kartellmitgliedern im Verhältnis deren Quote abgab, damit aus dem Kartell ausschied und dadurch die Quote der Beschwerdeführerin und der drei anderen verbleibenden Kartellmitglieder entsprechend stieg.
Mit von allen Kartellmitgliedern (auch von dem ausscheidenden Kartellmitglied) am 22. bzw. 23. bzw. bzw. ohne Datum unterfertigter Vereinbarung wurde festgehalten, daß sich die vier verbleibenden Kartellmitglieder verpflichten, dem ausscheidenden Kartellmitglied im Verhältnis der von ihnen zu übernehmenden Anteile dessen Quote ein Entgelt von insgesamt 10 Mio S zuzüglich Umsatzsteuer unter im einzelnen näher bezeichneten Voraussetzungen zu zahlen.
Mit Bescheid vom 2. (in den Verwaltungsakten wird manchmal auch der 12. oder der 14. angegeben) September 1984 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (in der Folge: FA) gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich der zuletzt zitierten Vereinbarung - ausgehend von dem von ihr zu leistenden Entgelt - Gebühren gemäß § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c) Gebührengesetz 1957 (in der Folge: GebG) fest.
In ihrer rechtzeitigen Berufung gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid führte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz, Wien 1982, RZ 18 zu § 33 TP 16, Kastner (nunmehr Kastner-Doralt, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts4, Wien 1983, Seite 48), und den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , AZ. 1 Ob 535/76, Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 1977, 14, aus, Kartelle seien nur dann als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, wenn sie gesellschaftsrechtlich organisiert seien und hiezu nicht eine andere Gesellschaftsform gewählt werde. Da das vorliegende Kartell ein einfaches Quotenkartell sei und sich seine Tätigkeit auf die Wahrnehmung der gegenseitigen Verrechnungen der Ausgleichsleistungen beschränke, liege eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht vor, weshalb der anteilige Erwerb der Quote des ausgeschiedenen Kartellmitgliedes durch die Beschwerdeführerin nicht als Erwerb von Gesellschaftsrechten im Sinn des § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG aufgefaßt werden könne.
Mit Berufungsentscheidung vom gab die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge: belangte Behörde) dieser Berufung der Beschwerdeführerin Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Dies nach einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen unter Hinweis auf § 33 TP 16 GebG und den angeführten Beschluß des Obersten Gerichtshofes mit folgender Begründung:
Im vorliegenden Fall sei nach dem Inhalt des Kartellvertrages keine Verbindung zu einem gemeinsamen Erwerbszweck gegeben. Es sei auch nicht erkennbar, daß die Kartellmitglieder irgendwelche Vermögenswerte, sei es auch nur ihre Tätigkeit, einem gemeinsamen (Geschäfts-)Zweck gewidmet hätten, es liege vielmehr lediglich eine Art gemeinschaftliches Verrechnungsverhältnis vor. Aber auch was die Organisation des Kartells anlange, so fehle ihr eine solche, die für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich sei, nämlich etwa eine Geschäftsstelle, ein Kartellbeirat und eine Kartellversammlung. Da der der Quotenübertragung zu Grunde liegende Kartellvertrag sohin keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstelle, sei der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Unmittelbar im Anschluß an diese Berufungsentscheidung lud die belangte Behörde das FA ein, die erwähnte Quotenübertragung umgehend der Rechtsgebühr nach § 33 TP 21 GebG zu unterziehen.
Darauf setzte das FA mit Bescheid vom gegenüber der Beschwerdeführerin hinsichtlich der nach Punkt VI. des Kartellvertrages in Verbindung mit der zuletzt zitierten Vereinbarung aus dem Jahre 1982 - ausgehend von dem von der Beschwerdeführerin zu leistenden Entgelt - Gebühren gemäß § 33 TP 21 GebG fest.
Die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Dies im wesentlichen unter Hinweis auf die §§ 289 BAO und 33 TP 16 sowie 21 GebG und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 84/17/0186, (ÖStZB 9/1987, S. 291), , Zl. 80/15/3243, (Slg. Nr. 5729/F), und vom , Zl. 1833/61, (Slg. Nr. 2583/F), mit folgender Begründung:
Im "ersten Rechtsgang" sei die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen, statt der Gebühr für einen Gesellschaftsvertrag eine Gebühr für eine Zession festzusetzen. Dies hätte eine Auswechslung der Sache im Sinn des § 289 BAO bedeutet, denn die einzelnen TP des § 33 GebG seien voneinander unabhängige Abgabentatbestände. Nach dem Grundsatz der res iudicata dürfe nur über denselben Abgabentatbestand nicht zweimal entschieden werden.
Der Verwaltungsgerichtshof unterscheide nicht den Fall der Vertragsübernahme von dem der Abtretung. Der Kartellvertrag habe den Kartellmitgliedern das Recht eingeräumt, eine bestimmte Absatzquote des inländischen Jahresabsatzes aller Kartellmitglieder auszuschöpfen. Die entgeltliche Überlassung auch nur eines Teiles eines solchen Quotenrechtes unterliege demnach der Gebühr gemäß § 33 TP 21 GebG, da es sich hiebei um einen mengenmäßig abtrennbaren Teil handle.
Darüber hinaus sei die belangte Behörde der Ansicht, daß im vorliegenden Fall eine Vertragsübernahme gar nicht vorliege, denn die Beschwerdeführerin habe von dem ausscheidend Kartellmitglied lediglich ein Recht (auf Ausnützung einer bestimmten Absatzquote) erworben, aber keine konkrete Verpflichtung (wie bei einem Mietvertrag zur Bezahlung des Mietzinses) übernommen. Hänge es doch erst vom zukünftigen konkreten Handeln der Beschwerdeführerin ab, ob sie die ihr zustehende Absatzquote überschreiten und den anderen Kartellmitgliedern gegenüber zahlungspflichtig werde.
Die Behandlung der gegen diese Berufungsentscheidung rechtzeitig beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde hat dieser mit Beschluß vom , B 865/87-4, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Gebührengesetz läßt erkennen, daß es sich bei den nach den einzelnen Tatbeständen seines § 33 vorgesehenen Gebühren - nicht um eine einzige, einheitliche Abgabe, sondern um jeweils verschiedene Abgaben - entsprechend den einzelnen Tatbeständen - handelt. Die Identität des Sachverhaltes hinderte das FA nicht, mit dem Bescheid vom eine andere Abgabe (eine Gebühr nach § 33 TP 21 GebG) festzusetzen (siehe z.B. das in gleicher Weise wie die in der Folge zitierten Erkenntnisse gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2909/79, Slg. Nr. 5504/F).
Sache im Sinn des § 289 BAO ist nämlich - in Übereinstimmung mit Stoll, Das Steuerschuldverhältnis, Wien 1972, S. 108 Abs. 3 bis 110 Abs. 1, - die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses. Die Beschwerdeführerin scheint in diesem Zusammenhang u.a. zu übersehen, daß die im Konjunktiv geschriebenen Ausführungen Stolls, a.a.O., S. 110 Abs. 2 bis 111 Abs. 1, nur die rechtlich unbefriedigende Konsequenz einer von ihm nicht geteilten Meinung aufzeigen wollen und der Begründung seiner unmittelbar vorstehend vertretenen Auffassung dienen.
Im vorliegenden Fall ist also davon auszugehen, daß die belangte Behörde durch ihre Berufungsentscheidung vom im Zusammenhang mit den erwähnten Vereinbarungen im Jahre 1982 nur ein Abgabenschuldverhältnis der Beschwerdeführerin auf Grund des § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c GebG verneinte. Nur in diesem Umfang liegt entschiedene Sache vor und die belangte Behörde verstieß daher bei der Erlassung ihrer nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung nicht gegen diesen Grundsatz.
Die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, daß durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern daß der Vertragsübernehmer an die Stelle einer aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt und deren gesamte vertragliche Rechtsstellung übernimmt, ohne daß dadurch der Inhalt oder die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses verändert werden. Sie enthält nicht nur eine Kombination von Forderungsabtretung und Schuldübernahme, sondern auch eine Übertragung der darüber hinausgreifenden rechtlichen Rahmenbeziehung, insbesondere also auch der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte (z.B. Anfechtungs- und Kündigungsrechte) - siehe z. B. Ertl in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, 2. Band, Wien 1984, Rz 2 zu § 1407, und die dort zitierte Rechtsprechung, und Koziol-Welser, Grundriß des österreichischen bürgerlichen Rechts, Band I8, Wien 1987, S. 287 f).
Ausgehend von dieser Rechtslage liegt entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung im vorliegenden Fall - wie der oben zusammenfassend geschilderte Kartellvertrag deutlich zeigt - bei der Übernahme des auf die Beschwerdeführerin entfallenden Anteiles der Quote des ausscheidenden Kartellmitgliedes eine Vertragsübernahme vor. Damit ist allerdings für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, durch ihre hier in Rede stehende Quotenübernahme sei auch der Tatbestand des § 33 TP 21 GebG nicht verwirklicht, aus nachstehend angeführten Gründen nichts gewonnen.
Gemäß § 33 TP 21 des Gebührengesetzes 1946, BGBl. Nr. 184, waren Gebühren zu entrichten für Zessionen oder Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen oder anderen Rechten:
1. Unentgeltliche, wie Schenkungen nach dem Erbschaftsteuergesetz; 2. entgeltliche nach dem Werte des
Entgeltes ... 2 v.H.
Schon damals war diese Vorschrift eine allgemeine, z. B. gegenüber dem Sondertatbestand des (damals und heute gleichlautenden) § 33 TP 16 Abs. 1 Z. 1 lit. c Gebührengesetz 1946 bzw. GebG (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1945/48, Slg. Nr. 214/F).
Daher waren bereits damals Gegenstand einer der Gebühr nach § 33 TP 21 Z. 2 Gebührengesetz 1946 unterliegenden Abtretung auch Rechtsgesamtheiten samt den damit verbundenen Verpflichtungen - wie z.B. die damals noch nicht speziell geregelte Abtretung von Geschäftsanteilen an einer Gesellschaft m.b.H. (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1818/52, Slg. Nr. 1068/F).
Zu der zuletzt zitierten Gesetzesstelle hat der Verwaltungsgerichtshof ferner dargetan, daß unter den "anderen Rechten", deren Abtretung im Falle der Beurkundung einer Gebühr unterliegt, auch absolute Rechte und ebenso auch komplexe (vielfach einen Inbegriff von Forderungen und Schulden bildende) Rechtsgebilde, wie etwa Anteile an Gesellschaften m.b.H. oder die Rechte und Pflichten aus einem zweiseitig verbindlichen Vertrag zu verstehen sind (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1044/57, Slg. Nr. 1776/F).
Nach § 33 TP 21 Abs. 1 GebG in der Fassung durch Art. I Z. 49 der Novelle BGBl. Nr. 668/1976 waren und sind Gebühren zu entrichten für Zessionen oder Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen oder anderen Rechten nach dem Werte des
Entgeltes 1. im allgemeinen ... 0,8 v.H.; 2. von Anteilen an einer
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ... 2 v.H.
Zu dieser nunmehr und im vorliegenden Fall geltenden Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof z.B. dargetan, daß die Abtretung der Bestandrechte mit der Übernahme der Verpflichtungen aus dem Bestandverhältnis durch den hinzutretenden Bestandnehmer einen Fall der sogenannten Vertragsübernahme darstellt und auch den Tatbestand des § 33 TP 21 Abs. 1 GebG erfüllt (siehe das Erkenntnis vom , Zl. 80/15/3243, Slg. Nr. 5729/F).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Verwaltungsgerichtshof die von Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, Wien 1988 - Stand nach der 6. Lieferung, Jänner 1988, B I 3 d (S. 8/1 Abs. 2) zu § 33 TP 21, vertretene Auffassung, wonach die Vertragsübernahme gebührenrechtlich wie die Neubegründung des übertragenen Rechtsverhältnisses zu behandeln sei, zumindest in dieser allgemeinen Form ablehnt. Ganz abgesehen davon betrifft das dort zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom , Zl. 81/15/0120, ÖStZB 21/1983, S. 371), in gleicher Weise wie das Erkenntnis vom , Zl. 82/15/0075, nur mit dem Rechtssatz veröffentlicht in der ÖStZB 12/1984, S. 233, den Fall einer Gebühr für ein Rechtsgeschäft gemäß § 33 TP 19 GebG.
Bei ihrem Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 644/55, Slg. Nr. 1663/F, scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, daß die Besonderheiten des diesem Erkenntnis (eines verstärkten Senates) zu Grunde gelegenen Falles vom Verwaltungsgerichtshof bereits in dem vorstehend angeführten Erkenntnis Slg. Nr. 5729/F, ausdrücklich dargelegt worden sind.
In gleicher Weise betrifft das von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierte hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1833/61, Slg. Nr. 2583/F, - wie in der Beschwerde zutreffend bemerkt wird - eine mit dem vorliegenden Beschwerdefall nicht vergleichbaren Spezialfall, in dem einem anderen die Ausübung einer einzelnen bestimmten aus einem komplexen Recht fließenden Befugnis derart eingeräumt worden ist, daß in der Person des nunmehr Befugten ein neues selbständiges Recht begründet wurde.
Die bisherigen Erwägungen erweisen die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am