VwGH vom 23.01.1989, 87/15/0141

VwGH vom 23.01.1989, 87/15/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Rat Dr. Novak über die Beschwerde der S Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Benedikt Spiegelfeld, Rechtsanwalt in Wien I, Parkring 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-933/3/87, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Österreichische Volksbanken-AG (kurz ÖVAG) hat mit der Beschwerdeführerin am schriftlich eine Vereinbarung getroffen, die, soweit ihr Inhalt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist, folgenden Wortlaut hat:

"I.

S hat mit der Firma H Ges.m.b.H. (im folgenden Mieter genannt) einen Mietvertrag (Nr. 162.14) über dort näher bezeichnete EDV-Geräte abgeschlossen. Dieser Mietvertrag bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

II.

Der Mietpreis beträgt ÖS 3.259,47 ohne USt. pro Monat und ist jeweils monatlich im Voraus vom Mieter an S zu bezahlen.

Der Mietvertrag wurde für die Dauer von 48 Monaten abgeschlossen, wobei der Mieter während dieser Zeit kein Recht auf Kündigung hat. Vom Mieter wurde bereits eine Mietrate ordnungsgemäß bezahlt.

III.

Die ÖVAG erklärt sich hiemit bereit, obige Forderung aus dem Mietvertrag auf Zahlung des vereinbarten Mietzinses gemäß § 1422 ABGB im Ausmaß von 47 Monatsraten a S 3.259,47 einzulösen. Es wird festgehalten, dass die erste Mietzahlung seitens des Mieters am fällig war.

Fälligkeitstermin der ersten, für die Forderungseinlösung relevante Miete ist der .

Der Einlösungsbetrag errechnet sich unter Zugrundelegung eines 8,25%igen Abzinsungsfaktors p. a., wobei die Berechnung monatlich dekursiv auf Basis klm/360 erfolgt.

Der Barwert bezieht sich auf den vereinbarten Zahlungszeitpunkt der einzelnen Mietbeträge an die ÖVAG, jeweils monatlich im Vorhinein, somit erstmalig am . Die darauf folgenden Zahlungszeitpunkte der einzelnen Mietbeträge an die ÖVAG sind der Erste eines jeden folgenden Monats, somit letztmalig am .

Die ÖVAG verpflichtet sich vereinbarungsgemäß, S den nachfolgend genannten Einlösungsbetrag mit Wert zur Verfügung zu stellen.

Als Einlösungsbetrag ergibt sich daher:


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Barwert per :
S 131.187,12

(i. W. Schilling einhunderteinunddreißigtausendeinhundertsiebenundachtzig 12/100)

Allgemeine Bedingungen:

V.

Sohin verlangt die ÖVAG die Übertragung der Forderung auf Bezahlung des Leasing-Entgeltes gegen den genannten Mieter aus dem vorgenannten Mietvertrag auf Grund der vorzunehmenden Einlösung und die Empfangnahme dieser Zahlung durch die ÖVAG.

VI.

Soferne die Mietzahlungen ordnungsgemäß geleistet werden, darf die Offenlegung der Forderungseinlösung gegenüber dem Mieter nur mit Zustimmung der S erfolgen.

VII.

Da die Forderung auf Bezahlung des Leasing-Entgeltes aus den Mietverträgen ab dem Einlösungsstichtag auf die ÖVAG übergeht, wird S das von ihr in den einzelnen Mietverträgen bedungene Recht, unter gewissen Voraussetzungen eine vorzeitige Vertragsauflösung auszusprechen, nur mit Einverständnis der ÖVAG ausüben. Dieses Einverständnis der ÖVAG ist nicht erforderlich, wenn die Auflösung aus Gründen erfolgt, die zur Haftung von S gegenüber ÖVAG gemäß Punkt XII führen.

VIII.

Festgestellt wird, dass die Einlösung der Forderung exklusive der auf den Mietzahlungen lastenden gesetzlichen Umsatzsteuer erfolgt.

IX.

Da diese Forderungseinlösung wunschgemäß vorläufig nicht dem Mieter angezeigt wird und die Mietzahlungen auf dem Konto der S bei der ÖVAG eingehen werden, ermächtigt S die ÖVAG somit ausdrücklich und unwiderruflich, die vom Mieter eingegangenen Zahlungen automatisch bei Fälligkeit ihrem Konto ordinario bei der ÖVAG anzulasten. Die Evidenz über die Zahlungseingänge hat S auszuüben und die ÖVAG unverzüglich zu verständigen, wenn Zahlungen vom Mieter nicht eingehen.

X.

Es gilt als vereinbart, dass der durch die ÖVAG eingelöste Forderungsbestand weder zu Gunsten Dritter beliehen wird, noch als Sicherheit dienen darf.

XI.

S haftet der ÖVAG dafür, dass die Forderungen, so wie sie in dieser Einlösungsvereinbarung beschrieben sind, zum Zeitpunkt ihrer Einlösung bestehen, abtretbar und nicht mit Einreden behaftet sind.

XII.

S haftet auch dafür, dass die Forderungen nicht nachträglich in ihrem Bestand verändert werden, insbesondere nicht durch Anfechtung oder Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden oder der Mieter Bestand und Umfang der Forderung beeinträchtigt, weil die ihm von S vermieteten Anlagen oder erbrachten Leistungen mangelhaft sind und er deswegen Rechtsgründe, welcher Art auch immer, geltend machen kann. Für die Haftung der S kommt es nicht darauf an, ob die ÖVAG diese eventuellen Rechtsmängel bei Einlösung der Forderungen kannte oder kennen musste.

XIII.

Insbesondere hat S dafür einzustehen, dass die gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen für das zugrundeliegende Leasing-Geschäft eingehalten werden.

XIV.

S haftet nicht für die Zahlungsfähigkeit der Mieter, da die Forderungen gegen diese auf Grund der Forderungseinlösung rechtlich und wirtschaftlich der ÖVAG zustehen.

Bei Verzug von mehr als drei Monaten ist die ÖVAG nach vorheriger Information von S und Fristsetzung von acht Tagen, innerhalb der sich S zu dieser Mitteilung äußern kann, berechtigt, die Einlösung offen zu legen und Klage auf Zahlung des Mietzinsrückstandes einzubringen.

Sollte ein Mieter durch sechs Monate hindurch die Leasingraten nicht zahlen oder über den Mieter ein Insolvenzverfahren eröffnet oder gegen ihn erfolglos Exekution geführt werden, ist die ÖVAG berechtigt, die Sicherstellung des Leasing-Gegenstandes und dessen Verwertung zu ihren Gunsten zu verlangen. S verpflichtet sich, diese Verwertung bestmöglich zu betreiben. Im übrigen bleibt der Leasing-Gegenstand trotz der Forderungseinlösung im Eigentum der S.

S verpflichtet sich, eine einvernehmliche vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses nur mit Zustimmung der ÖVAG vorzunehmen. Bei Zustimmung der ÖVAG oder bei Auflösung des Mietverhältnisses ohne Zustimmung der ÖVAG gemäß Punkt VII, letzter Satz, wird S den zum Zeitpunkt der Auflösung bei der ÖVAG aus dieser Forderungseinlösung aushaftenden Saldo zuzüglich Zinsen in Höhe des jeweiligen Abzinsungsfaktors sowie ein Pönale von 2 % des Saldos inklusive Zinsen sofort und unmittelbar begleichen. Für diesen Fall erklärt sich S schon jetzt ausdrücklich und unwiderruflich damit einverstanden, dass dieser Gesamtbetrag ihrem Konto in laufender Rechnung bei der ÖVAG angelastet wird.

....."

Anlässlich einer Gebührennachschau bei der ÖVAG erlangte das Finanzamt u.a. von dieser in zweifacher Ausfertigung errichteten, nicht angezeigten Urkunde Kenntnis. Da das Finanzamt in der Vereinbarung ein gemäß § 33 TP 21 GebG gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft erblickte, schrieb es der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom Rechtsgebühr in Höhe von 0,8 v.H. vom Wert des Entgeltes (S 131.187,--) für jede Vertragsausfertigung vor. Ferner setzte das Finanzamt mit demselben Bescheid gemäß § 9 Abs. 3 GebG eine Erhöhung von 10 v.H. der Gebühr der ersten Vertragsausfertigung, das ist S 105,-, sowie gemäß § 6 Abs. 2 GebG jeweils eine weitere Bogengebühr je Vertragsausfertigung von S 120,--, sohin zusammen S 240,-- und wegen nicht vorschriftsmäßiger Entrichtung dieser Bogengebühr gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung von 50 v.H., das ist S 120,--, fest.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete die Beschwerdeführerin im wesentlichen sinngemäß unter Hinweis auf den Inhalt der in der Urkunde festgehaltenen Vereinbarung ein, diese Vereinbarung betreffe nur eine Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB, die gebührenfrei sei, weshalb die gegenständliche Vereinbarung auch nicht zur Gebührenbemessung angezeigt worden wäre. Dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , Zl. 264.213-IV/11/76, zufolge seien auf § 1422 ABGB beruhende Forderungsübergänge nicht als Abtretung im Sinne des § 33 TP 21 GebG anzusehen, weil Forderungseinlösungen als Gesetzesfolge einer einseitigen Erklärung des Einlösenden und nicht vertraglich bewirkt würden. Im gegenständlichen Fall sei es im Hinblick darauf, dass die Zustimmung des Schuldners zum Forderungsübergang nicht eingeholt worden sei, notwendig gewesen, dass sich die ÖVAG vorweg der Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Annahme der Einlösungszahlung versichert habe. Nur insofern liege hier eine Einigung in Vertragsform vor. Davon zu unterscheiden sei jedoch der Forderungsübergang selbst, der erst mit der Zahlung durch die ÖVAG und nicht schon bei Abschluss der in Rede stehenden Vereinbarung erfolgen hätte sollen. Eine vertragliche Vereinbarung, dass die Forderung auf die ÖVAG schon bei Vertragsabschluss übergehen solle, sei nach dem klaren Wortlaut der Urkunde vom nicht getroffen worden. Mangels einer solchen Vereinbarung liege nur ein gesetzlicher Titel für den Forderungsübergang vor und kein Rechtsgeschäft über die Abtretung der Schuldforderung. Die Anforderung einer Rechtsgebühr sei sohin rechtswidrig, was auch die Rechtswidrigkeit der Gebührenerhöhungs- und Bogengebührenanforderung nach sich ziehe.

Nachdem das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen hatte, beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage ihres Rechtsmittels an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nur insoweit Folge, als sie die mit dem erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 9 Abs. 3 GebG festgesetzte Erhöhung im Betrag von S 105,-- aufhob; im übrigen die Berufung aber als unbegründet abwies. Begründend führte die belangte Behörde aus, einer Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB liege ein einseitiges Rechtsgeschäft zu Grunde, weil das Gesetz neben der Zahlung der Schuld vorschreibe, es müsse der Zahlende vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen. Zufolge § 15 Abs. 1 GebG, wonach nur Rechtsgeschäfte Gegenstand einer Gebühr seien, erfülle die im § 1422 ABGB genannte Abtretung den Tatbestand einer gebührenpflichtigen Zession. Im übrigen zeige die nähere Betrachtung der Vereinbarung, dass der Parteiwille nicht auf eine Forderungseinlösung im eigentlichen Sinne gerichtet gewesen sei. § 1422 ABGB fordere Gleichartigkeit der Leistung. Der Dritte müsse "die Schuld eines anderen" bezahlen. Das betreffe Zeit, Ort und Art der Erfüllung (Rummel zu § 1422 Rdz. 3). Die Hingabe an Zahlungs statt sei daher eine andere Art der Erfüllung, die sohin die Zustimmung des Gläubigers notwendig mache. So betrachtet stelle die Vereinbarung einen Vertrag dar. Dazu komme, dass die gegenständliche "Einlösung" ohne Einverständnis des Schuldners angeboten worden sei. Zufolge § 1423 ABGB könne ohne Einwilligung des Schuldners dem Gläubiger von einem Dritten in der Regel die Zahlung nicht aufgedrängt werden. Deshalb habe die Beschwerdeführerin auch der Zahlung zustimmen müssen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass dessen ungeachtet ein gesetzlicher Forderungsübergang gemäß § 1422 ABGB eingetreten sei, müsse entgegengehalten werden, dass Zawischa in der von der Beschwerdeführerin angeführten Abhandlung in der ÖZW 1979 darlegte, die Forderungseinlösung könne auch in Vertragsform abgewickelt werden. Danach bestehe zwischen Zahler und Gläubiger eine umfassende Willenseinigung, das heiße, neben die Vereinbarung über die Verpflichtung des Zahlers zur Leistung und des Gläubigers zu deren Entgegennahme, trete die vertragliche Einigung, dass die Forderung auf den Zahler übergehen solle. Ein auf einem vertraglichen Titel beruhender Übergang einer Forderung unterliege aber der Gebühr nach § 33 TP 21 GebG. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der vertragliche Titel allenfalls neben den gesetzlichen trete, denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das, was die Parteien vereinbaren und beurkunden, Gegenstand der Gebühr, selbst wenn das, was Gegenstand ihrer Vereinbarung ist, auch gelten würde, wenn sie es nicht unter sich festlegten (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 61/59, und vom , Zl. 15/3132/80).

Da sohin die Gebührenanforderung zu Recht ergangen sei, erweise sich auch die Anforderung einer weiteren Gebühr für die zweite Ausfertigung der Vereinbarung zu Recht, da gemäß § 25 Abs. 1 GebG jede Urkunde über ein Rechtsgeschäft der Gebühr unterliege und die gemäß § 25 Abs. 2 GebG für Gleichschriften vorgesehene Ausnahme mangels Anzeige nicht zum Tragen komme. In gleicher Weise sei die Anforderung der Bogengebühren gemäß § 6 Abs. 2 GebG zwingend vorgesehen und ebenso die Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG für den Fall, dass eine in Stempelmarken zu entrichtende Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Dagegen habe die gemäß § 9 Abs. 3 GebG angeforderte Erhöhung von 10 v.H., das ist S 105,--, in Ausübung des Ermessens aufgehoben werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, "eine Forderungseinlösung gebührenfrei vornehmen zu können". Den Beschwerdeausführungen zufolge wendet sich die Beschwerde auch gegen die gemäß § 9 Abs. 1 GebG festgesetzte Erhöhung hinsichtlich der Bogengebühren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist, ob die Vereinbarung vom zwischen der ÖVAG und der Beschwerdeführerin über die Einlösung von Forderungen durch die ÖVAG in Anbetracht des damit verbundenen Überganges der Forderungen auf die einlösende Bank gemäß § 33 TP 21 GebG gebührenpflichtig ist oder nicht.

Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 GebG unterliegen Zessionen oder Abtretungen überhaupt von Schuldforderungen oder anderen Rechten der Gebührenpflicht. Die Zession ist ein kausales Verfügungsgeschäft. Eine Gebührenpflicht nach der genannten Vorschrift tritt nur ein, wenn sowohl ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen oder anderen Rechten gerichtet ist, und die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist (Frotz-Hügel-Popp, § 33 TP 21 B Ia und B III). Der Forderungsübergang auf Grund gesetzlicher Anordnung, wie etwa die Legalzession gemäß § 1358 ABGB oder die notwendige Zession gemäß § 1422 ABGB ist nicht die Folge eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes, sondern ist unmittelbar durch das Gesetz angeordnet. Die zitierten Gesetzesvorschriften knüpfen Forderungsübergänge an Tatbestände, die keine Willenseinigung zwischen altem und neueren Gläubiger über die Übertragung der Forderung enthalten.

Gemäß § 1422 ABGB kann, wer die Schuld eines anderen, für die er nicht haftet (§ 1358), bezahlt, vor oder bei der Zahlung vom Gläubiger die Abtretung seiner Rechte verlangen; hat er dies getan, so wirkt die Zahlung als Einlösung der Forderung.

Nach herrschender Lehre ist die Forderungseinlösung ein Sonderfall der Erfüllung. Eine Voraussetzung hiefür ist, dass der Dritte die Schuld des anderen bezahlt, d.h. seine Leistung muss mit der geschuldeten vollkommen gleichartig sein (Gschnitzer in Klangt VI, 397 lit. b). Als weitere Voraussetzung für den Übergang der Gläubigerrechte kraft Gesetzes fordert das Gesetz, dass der Zahler spätestens bei der Leistung die Abtretung der Gläubigerrechte vom Gläubiger verlangt. Nur bei Abgabe dieser Erklärung kommt es zur Einlösung der Forderung im Sinne des § 1422 ABGB. Die Forderung selbst geht wie bei der Legalzession unmittelbar kraft Gesetzes über (Gschnitzer in Klang2 VI, 397 und 398). Die Zahlung ohne Einlösungsbegehren, die im Zweifel zur Tilgung der Forderung führt, ist nach herrschender Lehre weder Vertrag noch einseitiges Rechtsgeschäft, sondern Realakt. Aber auch die Einlösungserklärung im Sinne des § 1422 ABGB bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner Willenserklärung (Zustimmung) des Gläubigers; sie ist einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Da sohin die Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB keine vertragliche Willenseinigung zwischen dem Zahler und dem Gläubiger erfordert, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nur eine Forderungseinlösung keiner Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 GebG unterliegen, bei der der Forderungsübergang nicht zufolge vertraglicher Einigung, sondern ausschließlich kraft Gesetzes eintritt.

Unter dem Gesichtspunkt dieser Rechtsgrundsätze erblickte die belangte Behörde in der gegenständlichen Vereinbarung einen vertraglichen Forderungsübergang. Die Beschwerdeführerin vertritt dagegen den von ihr in der Replik zur Gegenschrift präzisierten Standpunkt, es sei zwar zwischen ihr und der ÖVAG mit der Vereinbarung vom eine Willenseinigung über die Zahlung zu Stande gekommen, nicht jedoch über den Forderungsübergang. Hiebei beruft sich die Beschwerdeführerin, ebenso wie die belangte Behörde, vorwiegend auf die Abhandlung von Zawischa, Haftungsprobleme bei Ankaufsfinanzierungen durch Kreditinstitute (Drittfinanzierungen) in ÖZW 1979/2 und 3, und hilfsweise auf die Abhandlung von Tripes, Die Schuldeinlösung (§ 1422 ABGB) gebührenrechtlich betrachtet in ÖStZ 1978 Nr. 21 S. 249.

Aus beiden Abhandlungen kann aber für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden. Zawischa, in dessen Abhandlung die auftretenden Gebührenfragen - wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend erkannt hat - nur erwähnt werden, unterteilt jenen Fall, in dem eine Einlösungserklärung abgegeben wird, in zwei Fallgruppen. Die erste Fallgruppe enthält jene Fälle, in welchen vom Gläubiger gar kein rechtsgeschäftlicher Wille entfaltet oder bloß der Zahlung, nicht aber der Einlösung zugestimmt wird. Inder zweiten Fallgruppe sind alle jene Fälle zusammengefasst, bei denen zwischen Zahler und Gläubiger eine umfassende Willenseinigung sowohl hinsichtlich der Zahlung als auch hinsichtlich des Forderungsüberganges zu Stande kommt. In diesen Fällen tritt nach Ansicht des Autors neben die Vereinbarung über die Verpflichtung des Zahlers zur Leistung und des Gläubigers zu deren Entgegennahme noch die vertragliche Einigung, dass die Forderung auf den Zahler übergehen soll. Was diese Fallgruppe von der ersten unterscheidet, sei die vertragliche Einigung über den Übergang der Forderung auf den Zahler.

Auch aus dem Gesichtswinkel dieser Ausführungen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie meint, im vorliegenden Fall läge eine Forderungseinlösung der Fallgruppe 1 vor, weil keine Einigung über den Forderungsübergang zwischen ÖVAG und ihr getroffen worden sei. Schon die rein formale Betrachtung der Vereinbarung vom , deren Vertragscharakter von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass eine umfangreiche und einheitliche Willenseinigung zwischen den Vertragspartnern über die Zahlung einer fremden Schuld und dem Forderungsübergang zu Stande gekommen ist. Angesichts der Tatsache, dass auch das Verlangen der ÖVAG auf "die Übertragung der Forderung auf Bezahlung des Leasing-Entgeltes" (Punkt V) im von beiden Vertragspartnern unterfertigten Vertrag als Bestandteil desselben aufgenommen worden ist, kann der Formulierung dieses Vertragspunktes nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschte Bedeutung beigemessen werden, dass bezüglich des Forderungsüberganges nur eine einseitige Erklärung vorliege. Auch die Betrachtung des Vertragsinhaltes lässt keine andere Deutung zu. Von der Beschwerdeführerin wird nämlich übersehen, dass Gegenstand des Vertrages, nicht wie beim Normalfall einer Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB, eine dem Umfang nach feststehende Forderung, sondern die aus einem Mietvertrag herrührende Mietzinsforderung exklusive Umsatzsteuer, die überdies erst in der Zukunft sukzessive fällig werden sollte, war.

Wenngleich auch der Verwaltungsgerichtshof die von Tripes in der an anderer Stelle genannten Abhandlung vertretene Ansicht teilt, dass auch erst in der Zukunft fällig werdende Forderungen Gegenstand einer Forderungseinlösung gemäß § 1422 ABGB sein können, darf im vorliegenden Fall nicht außer acht gelassen werden, dass der die Grundlage des zu beurteilenden Rechtsvorganges bildende Sachverhalt derart beschaffen ist, dass mit dem bloßen Rechtsakt der Zahlung, der Annahme derselben durch die Beschwerdeführerin und der rechtzeitigen Abgabe der Einlösungserklärung nicht der Forderungsübergang kraft Gesetzes bewirkt hätte werden können. Der Forderungsübergang kraft Gesetzes setzt nämlich schon begriffsmäßig voraus, dass eindeutig feststeht, welche Forderung durch die Zahlung eingelöst werden soll. Andernfalls wird die gesetzmäßige Automatik des Forderungsüberganges durch die Zahlung nicht ausgelöst. Sind aber wie im vorliegenden Fall umfangreiche vertraglich Vereinbarungen über die einzulösende Forderung, aber auch über eine vom Gesetz abweichende Haftung des Gläubigers für die übergehende Forderung und hinsichtlich der Ausübung der beim Gläubiger verbleibenden Rechte erforderlich, zumal die Forderungseinlösung ohne Mitwirkung des Schuldners erfolgen sollte, so spricht dies für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung zwischen den Vertragspartnern auch über den Forderungsübergang. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass hinsichtlich aller im Vertrag vom enthaltenen Punkte eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner vorlag. Der Vertrag enthält sämtliche Voraussetzungen, denenzufolge die Beschwerdeführerin von der ÖVAG die Bezahlung eines bestimmten Betrages und die ÖVAG nach Bezahlung dieses Betrages von der Beschwerdeführerin die Übertragung der Forderung begehren konnte.

Da somit ein vertraglicher Titel für den Forderungsübergang vorliegt, kann eine Rechtswidrigkeit nicht darin erblickt werden, dass die belangte Behörde die Gebührenpflicht der somit vertraglich bewirkten Forderungseinlösung nach § 33 TP 21 GebG bejaht hat. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann eine Erörterung des übrigen umfangreichen Beschwerdevorbringens unterbleiben.

Die Beschwerde ist aber auch, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Erhöhung der Bogengebühr wendet, nicht begründet. Die Verweisung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 146-149/85, mit dem § 9 Abs. 2 GebG aufgehoben worden ist, ist schon deshalb nicht stichhältig, weil die im gegenständlichen Fall maßgebliche Norm des § 9 Abs. 1 GebG vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 8-11/86, als verfassungswidrig aufgehoben und für das Außerkrafttreten eine Frist bis gesetzt worden ist. Daher entspricht die Anforderung der Gebührenerhöhung der Rechtslage, weil bei Verwirklichung des Tatbestandes am jedenfalls die Norm des § 9 Abs. 1 GebG der Rechtsordnung angehört hat und auch bei Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 80/87 ein "bereinigter" § 9 Abs. 1 GebG in Geltung gestanden ist, was aber für den Bereich der gegenständlichen Vorschreibung keine Änderung brachte. Da § 9 Abs. 1 GebG in jeder Fassung die Festsetzung einer Erhöhung bei Nichtentrichtung einer Gebühr in Stempelmarken zwingend vorsieht, muss schließlich auch diesen Beschwerdeausführungen der Erfolg versagt bleiben.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am