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VwGH vom 15.03.1988, 87/14/0194

VwGH vom 15.03.1988, 87/14/0194

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel sowie die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Hnatek, Dr. Pokorny und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde der I A in G, vertreten durch Dr. Harold Schmid und Dr. Kurt Klein, Rechtsanwälte in Graz, Kaichberggasse 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 19. Feber 1987, Zl. B 347- 3/86, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die am zugestellten Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1980 bis 1983 unter Hinweis auf das in Sache des mit einem Rentenlegat an die Beschwerdeführerin belasteten Erben betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1964 und 1965 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 1319/69, Slg. Nr. 4323/F - auf dessen Ausführungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - sowie auf das in jüngster Zeit ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/14/0034, ab, wobei sie zur Begründung ausführte, bei der der Beschwerdeführerin zufließenden Rente handle es sich nicht um eine Unterhalts-, sondern um eine (außerbetriebliche) Versorgungsrente, weswegen die Rentenzahlungen den sonstigen Einkünften im Sinn des § 29 Z. 1 EStG zu subsumieren seien.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 412/87-4, ab und trat diese antragsgemäß nach Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Vorliegende Beschwerde und der nach Aufforderung gemäß § 34 Abs. 2 VwGG verfasste Ergänzungsschriftsatz machen sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Beschwerdeführerin bekämpft, trotz der ihr bekannten Entscheidungsgründe im bereits erwähnten hg. Erkenntnis Slg. Nr. 4323/F, die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, wobei sie im wesentlichen ausführt, die von Lehre und Rechtsprechung vertretene Meinung, eine in Abgeltung des Pflichtteilanspruches geleistete Rente stelle keinen gesetzlichen Unterhalt dar und sei somit als (außerbetriebliche) Versorgungsrente den sonstigen Einkünften im Sinn des § 29 Z. 1 EStG zu subsumieren, sei denkunmöglich und sachlich nicht gerechtfertigt, weil bei einer derartigen Vorgangsweise der unterhaltsverpflichtete Erblasser zur gesicherten Erfüllung der Ansprüche des unterhaltsberechtigten Nachkommens die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung dem Erben auftrage und somit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise das selbe Ziel erreicht werde, wie bei Zahlung des Unterhaltes durch den Erblasser oder bei Zuwendung von Vermögen anlässlich des Todes des Erblassers oder auch bei Überlassung des Pflichtteils. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Rentenzahlungen beim Rentenverpflichteten als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen seien. Selbst jedoch dann, wenn die ihr zufließende Rente grundsätzlich der Einkommensbesteuerung unterläge, dürfte diese im Sinn der Bestimmungen des § 29 Z. 1 letzter Satz EStG erst ab Überschreiten ihres kapitalisierten Wertes der Einkommensteuer unterzogen werden, weil ihr diese zur Abgeltung für den Verzicht auf den Pflichtteil gewährt werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie der Gerichtshof in dem bereits erwähnten Erkenntnis Slg. Nr. 4323/F ausgeführt hat, sei die der Beschwerdeführerin zur Abgeltung ihres Pflichtteilanspruches von der Erblasserin als Legat eingeräumte Leibrente als (außerbetriebliche) Versorgungsrente anzusehen. Ein entgeltlicher Erwerb liege wegen der Diskrepanz zwischen dem Wert des ererbten Vermögens und dem Wert der Leibrente (auch) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht vor. Die Leibrente könne auch nicht unter die einschränkende Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z. 1 EStG 1953 idF der EStNov 1964 fallen, weil die Voraussetzung der Übertragung eines Wirtschaftsgutes vom Rentenberechtigten auf den Rentenverpflichteten fehle. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 1247/70, dargelegt, dass eine zur Pflichtteilsabfindung letztwillig vermachte Rente auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Gegenleistung darstelle. In dem in jüngster Zeit ergangenen hg. Erkenntnis vom , Zl. 86/14/0034, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung die Ansicht vertreten, bei letztwillig vermachten Renten treffe den Erben die Verpflichtung zur Rentenzahlung aus dem Rechtsgrund der Annahme der Erbschaft und nicht aus dem Gesetz, sodass nicht von Zuwendungen (Bezügen) an eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person im Sinn des § 29 Z. 1 EStG gesprochen werden könne. Renten, die einem übergangenen gesetzlichen Erben zugedacht würden, stellten grundsätzlich einen Ausgleich für den Entzug von Vermögen und nicht Unterhalt dar. Sie fielen daher nicht unter den Begriff der Unterhaltsrenten (Zuwendungen an bzw. Bezüge von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen nach § 20 Abs. 1 Z. 4 und § 29 Z. 1 zweiter Satz EStG), die der Verpflichtete nicht abziehen dürfe und der Empfänger nicht versteuern müsse, sondern unter den Begriff der (außerbetrieblichen) Versorgungsrente, die beim Verpflichteten Sonderausgaben und beim Empfänger wiederkehrende Bezüge darstellten.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch durch die Beschwerdeausführungen nicht veranlasst, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, wobei zur Vermeidung bloßer Wiederholungen im Sinn der Bestimmungen des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe der zitierten Erkenntnisse verwiesen wird.

Die Beschwerdeführerin rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne jedoch konkret auszuführen, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermisst werden, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid ergehen hätte können. Es erübrigte sich daher auf die nur behauptete, nicht jedoch ausgeführte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Hinsichtlich der nicht in der Amtlichen Sammlung enthaltenen zitierten hg. Erkenntnisse wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.

Wien, am