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VwGH vom 30.09.2002, 2000/10/0029

VwGH vom 30.09.2002, 2000/10/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde 1) der W Gesellschaft mbH in Perg und 2) des Hermann S in Göttlesbrunn, beide vertreten durch Mag. Herwig Kraemmer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 59-61, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU5-B-109/003, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, den Beschluss gefasst bzw. zu Recht erkannt:

Spruch

Die vom Zweitbeschwerdeführer erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Zweitbeschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Land Niederösterreich hat der erstbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha (BH) vom wurde die von den beschwerdeführenden Parteien beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung zur Durchführung einer Trockenbaggerung auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücken des Landschaftsschutzgebietes "Donau-March-Thaya-Auen" gemäß § 6 Abs. 4 NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. 5500-6 (NatSchG) versagt und gleichzeitig die Ausführung dieses Vorhabens im Grünland gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. untersagt.

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom wurden einerseits die von der zweitbeschwerdeführenden Partei dagegen erhobene Berufung als verspätet zurückgewiesen und andererseits die von der erstbeschwerdeführenden Partei erhobene Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründet wurde die Zurückweisung der Berufung der zweitbeschwerdeführenden Partei im Wesentlichen damit, dass ihr der erstbehördliche Bescheid bereits am zugestellt worden sei; die Berufungsfrist habe für sie somit am geendet. Die von ihr - gemeinsam mit der erstbeschwerdeführenden Partei - (erst) am erhobene Berufung sei daher verspätet.

In Ansehung der Abweisung der von der zweitbeschwerdeführenden Partei - rechtzeitig - erhobenen Berufung wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren sei in näher dargestellter Weise ergänzt worden. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und nach sorgfältiger Abwägung der Gutachten und Stellungnahmen sei die Berufungsbehörde zur Auffassung gelangt, dass bei der Verwirklichung des Vorhabens das Landschaftsbild, die Landschaft in ihrer Schönheit und Eigenart sowie der Erholungswert der Landschaft dauernd maßgeblich beeinträchtigt würde und diese Beeinträchtigung auch nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen ausgeschlossen werden könne. Die Anwendbarkeit des NÖ Naturschutzgesetzes auf das beantragte Vorhaben werde auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken - wie von der erstbeschwerdeführenden Partei dargetan - um ein von der Berghauptmannschaft genehmigtes Gewinnungsgebiet (Abbaufelder K3 und K4) handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei zurück- , und die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei abzuweisen.

II.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Von einer bestimmten Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt - § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) und die Aufhebungstatbestände nach § 42 Abs. 2 VwGG (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. 99/10/0235, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Nun ist eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nur zulässig, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. den zitierten Beschluss vom und die dort zitierte Vorjudikatur).

Diese Voraussetzung ist in Ansehung der zweitbeschwerdeführenden Partei jedoch nicht erfüllt. Die zweitbeschwerdeführende Partei erachtet sich nämlich - ebenso wie die erstbeschwerdeführende Partei - durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung der beantragten Genehmigung sowie auf Durchführung eines gesetzmäßigen Berufungsverfahrens verletzt.

In diesen Rechten konnte die zweitbeschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid aber gar nicht verletzt werden, weil dieser Bescheid ihr gegenüber lediglich den Abspruch enthält, dass ihre Berufung als verspätet zurückzuweisen war. Gegenstand des angefochtenen Bescheides war daher gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei ausschließlich die Frage der Rechtzeitigkeit der von dieser erhobenen Berufung, nicht jedoch die Frage, ob der von ihr behauptete Anspruch auf die beantragte Bewilligung rechtens sei.

Bei der behaupteten Verletzung im Recht auf "Durchführung eines gesetzmäßigen Berufungsverfahrens" handelt es sich schließlich nicht um einen Beschwerdepunkt, sondern um Beschwerdegründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. nochmals den zitierten Beschluss vom und die dort zitierte Vorjudikatur).

Mangels Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt zu werden, erweist sich die von der zweitbeschwerdeführenden Partei erhobene Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

III.

Über die Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 3 des NÖ Naturschutzgesetzes (NatSchG) in der im Beschwerdefall im Hinblick auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides am anzuwendenden Fassung LGBl. 5500- 6, dürfen Flächen und bestehende Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn-, Straßen- und Luftverkehrs dienen, durch den Naturschutz in ihrer Benützung nicht beeinträchtigt werden.

Flächen, die zufolge einer bergbehördlichen Bewilligung dazu bestimmt sind, ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bergbaues zu dienen, dürfen demnach in dieser Nutzung weder durch naturschutzbehördliche Untersagung noch durch Vorschreibung von Vorkehrungen in einer ins Gewicht fallenden Weise beeinträchtigt werden. Vielmehr ist die Naturschutzbehörde bei der Anwendung der §§ 5 und 6 NatSchG hier auf die Vorschreibung von - in technischer wie wirtschaftlicher Hinsicht - nicht ins Gewicht fallenden begleitenden Maßnahmen beschränkt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0204).

Dem gegenüber ist die belangte Behörde - wie die erstbeschwerdeführende Partei zu Recht rügt - zwar davon ausgegangen, dass der beantragte Schotterabbau eine bergbehördlich bewilligte Flächennutzung darstellen könne, sie hat sich aber ungeachtet dieses Umstandes und ungeachtet der Regelung des § 2 Abs. 3 NatSchG zu einer Untersagung dieses Vorhabens ermächtigt erachtet. Sie hat daher, indem sie die beantragte Bewilligung in Verkennung der der Naturschutzbehörde durch § 2 Abs. 3 NatSchG auferlegten Beschränkungen versagt hat, den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Schon aus diesem Grunde war angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am