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Zu den Konkursanfechtungen wegen Unentgeltlichkeit und wegen Inkongruenz
§§ 29, 30 KO; §§ 692, 783, 813, 814, 1358, 1422 ABGB
Bei der Beurteilung, ob ein entgeltliches oder unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, ist der Parteiwille zu beachten. Dafür, ob esS. 398 an einem Gegenwert fehlt, ist dagegen der objektive Sachverhalt maßgebend. Eine abweichende Deckung liegt vor, wenn die tatsächliche Leistung und der Inhalt des materiellen Schuldverhältnisses zur Zeit der Leistung voneinander abweichen. Bei Beurteilung müssen die Vereinbarungen und Vorgänge nach ihrem wirtschaftlichen Zweck betrachtet werden. Meldet ein Verlassenschaftsgläubiger trotz Gläubigerkonvokation seine Ansprüche nicht an, so verliert er diese nicht. Die Gläubiger des Erblassers sind vor den Vermächtnisnehmern zu befriedigen. Es ist zulässig, im Bürgschaftsvertrag zu vereinbaren, daß der Übergang der Forderung und von Sicherungsrechten auf den Bürgen solange aufgeschoben wird, bis der Gläubiger vollständig befriedigt ist. Wird bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner auf eine einzelne fällige Forderung reduziert, so wird die Höchstbetragshypothek als Festbetragshypothek behandelt und sie geht bei Einlösung auf den Drittzahler über.