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Urkundenvorlage im Verlassenschaftsverfahren
iFamZ 2023/42
S. 58 § 301 ZPO
Behörden dürfen lediglich um Übermittlung einer Urkunde an das Gericht ersucht werden, wenn die Partei die unmittelbare Ausfolgung nicht erreicht und dies in ihrem Antrag behauptet und bescheinigt. Ein Leistungsbefehl darf hingegen nicht erlassen werden.