VwGH vom 29.09.1992, 92/08/0090
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 14-W 2/91, betreffend Feststellung von Beitragsgrundlagen (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in Wien X, Wienerbergstraße 15 -19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- und der mitbeteiligten Wiener Gebietskrankenkasse von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom stellte die mitbeteiligte Wiener Gebietskrankenkasse fest, daß für die Versicherung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschäftigung als Angestellte einer Botschaft in Wien für näher angeführte Zeiten im Zeitraum vom bis näher genannte Lohnstufen in Betracht kämen und die Gesamt(Jahres)Beitragsgrundlagen daher in diesen Zeiten - unter Berücksichtigung jener Zeiträume, in denen die Beschwerdeführerin krank und arbeitsunfähig gemeldet gewesen sei - näher genannte Schillingbeträge ausmachten. Nach der Bescheidbegründung sei die Beschwerdeführerin in der Zeit vom bis bei der Botschaft in Wien als Angestellte beschäftigt gewesen. Gemäß den §§ 35 Abs. 4 lit. a und 53 Abs. 3 lit. a ASVG sei sie verpflichtet gewesen, die vorgeschriebenen Meldungen zur Sozialversicherung selbst zu erstatten und die (jeweils vorgeschriebenen) Beiträge zur Gänze selbst zu entrichten. Die Beitragsgrundlagen seien nach einer seinerzeitigen Vereinbarung zwischen der Botschaft und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit 80 Prozent des jeweils von der Botschaft bestätigten Jahresarbeitsverdienstes festgesetzt worden. (Dies, wie sich aus der Aktenlage ergibt, deshalb, weil die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse davon ausging, daß die Botschaft die Arbeitsverdienste der bei ihr beschäftigten österreichischen Dienstnehmer von vornherein um bestimmte Prozentsätze als "Dienstgeberanteile" erhöht und gleich in einer Summe zur Auszahlung gebracht habe.) Die Beschwerdeführerin habe aber bei der mitbeteiligten Partei das Begehren gestellt, ihre Beitragsgrundlage rückwirkend mit 100 Prozent festzustellen; dies mit der Begründung, daß die Botschaft seit den "Dienstgeber-Anteil", nämlich 55 Prozent der Pflichtbeiträge der Sozialversicherung für Angestellte, wenn auch im nachhinein, bezahlt habe. Durch diese geänderte Vorgangsweise der Botschaft habe die obgenannte Vereinbarung einer "80Prozentigen Beitragsgrundlage" ihre Wirksamkeit verloren. Aus den vorgelegten Urkunden gehe weiters zweifelsfrei hervor, daß die tatsächlichen Arbeitsverdienste (Entgelte) der Beschwerdeführerin zum Teil erheblich über den in den Verdienstbescheinigungen der Botschaft angeführten Jahresarbeitsverdiensten gelegen seien. Ihre Beitragsgrundlagen hätten daher - den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend - berichtigt werden müssen. In näher angeführten Zeiträumen zwischen dem und dem sei die Beschwerdeführerin aber nach den vorliegenden Aufzeichnungen krank und arbeitsunfähig gemeldet gewesen. Mangels Entgeltanspruches habe für diese Zeiten keine Pflichtversicherung bestanden; sie seien daher bei der Festsetzung der Beitragsgrundlagen außer Betracht zu lassen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch mit dem Antrag, in Abänderung des bekämpften Bescheides die Beitragsgrundlagen für den verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum um die jeweils mit 55 Prozent der Pflichtbeiträge von seiten der Botschaft erstatteten Beträge zu erhöhen. Die Beschwerdeführerin sei auf Grund der exterritorialen Stellung ihres Dienstgebers, der Botschaft, gemäß § 35 Abs. 4 lit. a ASVG verpflichtet gewesen, die in den §§ 33 und 34 ASVG vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten; gemäß § 53 Abs. 3 lit. a ASVG habe sie die alleinige Verpflichtung zur Entrichtung der gesamten Beiträge getroffen. Die ab erfolgenden
Rückerstattungen von 55 Prozent der Pflichtbeiträge durch die Botschaft stellten - zumindest nach der damals und derzeit geltenden Fassung des ASVG - eine Leistung des Dienstgebers dar, die nicht auf gesetzlicher, sondern auf praktisch freiwilliger Basis erfolgt sei. Diese Leistungen seien zwar im Rahmen und in der Höhe des Dienstgeberbeitrages erfolgt, stellten aber rechtlich keinen den Dienstnehmer verpflichtenden Dienstgeberbeitrag, sondern die Übernahme eines vom Dienstnehmer gemäß § 53 Abs. 3 lit. a ASVG allein zu entrichtenden Beitrages dar. Analog dem § 44 Abs. 5 ASVG sei daher um diese ab von seiten der Botschaft geleisteten 55 Prozent der Pflichtbeiträge die Beitragsgrundlage zu erhöhen. Diese Beiträge seien in dem bekämpften Bescheid jedoch bei der neu festgesetzten Beitragsgrundlage nicht berücksichtigt worden. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin seien diese 55 Prozent der Pflichtbeiträge jedoch der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen. Insoweit dies im bekämpften Bescheid nicht erfolgt sei, fühle sich die Beschwerdeführerin beschwert.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Nach der Bescheidbegründung beschränke sich die Entscheidung auf die Klärung der Rechtsfrage, ob die Erstattung des Dienstgeberanteiles durch die Botschaft an die Beschwerdeführerin deren Beitragsgrundlagen (analog zu § 44 Abs. 5 ASVG) erhöhe. (Die ziffernmäßige Richtigkeit der Feststellungen der mitbeteiligten Partei sei im übrigen nicht bekämpft worden und erschienen der belangten Behörde daher unbedenklich.) Hiezu sei festzuhalten, daß die Botschaft zur Tragung des Dienstgeberanteiles auf Grund ihrer Exterritorialität nicht verpflichtet sei. Mit der freiwilligen Gewährung dieser Refundierung und der damit verbundenen Schadloshaltung der Beschwerdeführerin habe die Botschaft im Innenverhältnis zur Letztgenannten faktisch auf das ihr zustehende Privileg verzichtet. Demgemäß sei die Beschwerdeführerin so behandelt worden, als wäre sie nicht bei einem privilegierten Dienstgeber beschäftigt gewesen. Die Beitragsgrundlagen seien dadurch nicht erhöht worden. Eine entsprechende Anordnung sei im ASVG nicht vorgesehen. Ein Analogieschluß zur Regelung des § 44 Abs. 5 ASVG sei nicht zulässig, weil sich diese Ausnahmebestimmung ausdrücklich auf den Dienstnehmeranteil beziehe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser mit Beschluß vom , Zl. B 282/91, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeergänzung erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf richtige, dem Gesetz entsprechende bescheidmäßige Feststellung ihrer Beitragsgrundlagen nach dem ASVG für den Zeitraum vom bis verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes legt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst dar, aus welchen Erwägungen ihrer Auffassung nach der von ihrem exterritorialen Dienstgeber freiwillig geleistete Entgeltanteil von 55 Prozent der Pflichtbeiträge den Beitragsgrundlagen hinzuzurechnen gewesen sei. Gemäß § 53 Abs. 3 lit. a ASVG habe nämlich der Dienstnehmer eines exterritorialen Dienstgebers die gesamten Beiträge zur Gänze allein zu entrichten. Ausgehend davon stellten die von der Beschwerdeführerin in Entsprechung dieser Bestimmung geleisteten Beiträge "auf den Versicherten entfallende Abgaben" im Sinne des § 44 Abs. 5 ASVG dar und erhöhten demgemäß nach dieser Bestimmung die der Beschwerdeführerin von ihrem ehemaligen Dienstgeber refundierten Beträge in der Höhe von 55 Prozent der Pflichtbeiträge die allgemeinen Beitragsgrundlagen. Vertrete man aber den Standpunkt, daß die genannte Rückerstattung vom § 44 Abs. 5 ASVG nicht erfaßt sei, weil damit nur "Dienstgeberbeiträge" geleistet worden seien, so wären die rückerstatteten Beträge mangels einer Verpflichtung des exterritorialen Dienstgebers zur Zahlung solcher Beitragsteile als Entgelt gemäß § 49 Abs. 1 ASVG zu qualifizieren. Denn danach seien unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhalte. Von den Ausnahmebestimmungen des Abs. 3 des § 49 ASVG seien die rückerstatteten Beträge nicht erfaßt. Darüber hinaus befaßt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde mit den Ausführungen der mitbeteiligten Partei in ihrem Bescheid über die Außerachtlassung jener Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin krank und arbeitsunfähig gemeldet gewesen sei, bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nicht anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Schilling gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt nach § 44 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. unter anderem bei einem pflichtversicherten Dienstnehmer das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6. Von den auf dieser Grundlage unter anderem nach § 51 Abs. 1 ASVG festgesetzten Beiträgen entfallen nach § 51 Abs. 3 leg. cit., unbeschadet der Sondervorschrift des § 53, bestimmte in dieser Bestimmung genannte Anteile auf den Versicherten und den Dienstgeber. Schuldner (und nicht bloß Inkassant oder Zahlstelle: vgl. u.a. das Erkenntnis vom , Zl. 128/65) der auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge ist nach § 58 Abs. 2 ASVG (grundsätzlich) der Dienstgeber, der jedoch nach § 60 ASVG nach Maßgabe dieser Bestimmung berechtigt ist, den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil ab- bzw. einzuziehen.
Gemäß § 44 Abs. 5 ASVG erhöht sich die allgemeine Beitragsgrundlage um den Betrag der auf den Versicherten entfallenden Beiträge zu einer nach diesem Bundesgesetz geregelten Versicherung sowie der auf den Versicherten entfallenden Abgaben, soweit diese vom Dienstgeber zur Zahlung übernommen werden. Diese Regelung beinhaltet vor dem Hintergrund des eben dargestellten grundsätzlichen Systems in bezug auf die auf einen Vollversicherten entfallenden Beiträge ein Dreifaches: Erstens kann die Wendung "zur Zahlung übernommen" unter Bedachtnahme auf § 58 Abs. 2 ASVG, wonach der Dienstgeber im Regelfall ohnedies kraft Gesetzes zur Zahlung auch der auf den Versicherten entfallenden Beitragsanteile verpflichtet ist, nicht mit "zur Zahlung an den Sozialversicherungsträger" gleichgesetzt werden; die in dieser Bestimmung normierte Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn der Dienstgeber unter Entlastung des Versicherten die endgültige Tragung dieser Beiträge (Beitragsanteile) selbst übernimmt. Zweitens hat diese Regelung zweifellos primär den im dargestellten gesetzlichen System ablaufenden Fall vor Augen, in dem der Dienstgeber den auf den Dienstnehmer nach § 51 Abs. 3 ASVG entfallenden Beitragsanteil nicht nur entsprechend dem § 58 Abs. 2 ASVG an den Sozialversicherungsträger entrichtet, sondern - ohne dazu nach den sozialversicherungsrechtlichen Normen (z.B. nach § 60 ASVG) verpflichtet zu sein - zur endgültigen Tragung übernimmt; in einem solchen Fall soll aber nicht eine Erhöhung des Entgelts nach § 49 Abs. 1 ASVG und damit des Arbeitsverdienstes nach § 44 Abs. 1 Z. 1 leg. cit., sondern lediglich der allgemeinen Beitragsgrundlage eintreten, wodurch eine "immer weiter steigende Beitragsgrundlage" vermieden werden soll (vgl. die Erläuterungen der RVzASVG in der Stammfassung, 599 BlgNR 7. GP, S. 24 f). Drittens: Darin erschöpft sich aber - ausgehend sowohl vom Wortlaut dieser Bestimmung als auch von ihrem Zweck, es bei der nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Aufteilung der Beitragslast zu belassen - der Regelungsinhalt nicht. Danach ist es vielmehr einerseits nicht entscheidend, wer die "auf den Versicherten entfallenden Beiträge" an den Sozialversicherungsträger tatsächlich zahlt (der Dienstgeber als Beitragsschuldner nach § 58 Abs. 2 ASVG oder ohne Bestehen einer solchen Beitragsschuld, etwa in Fällen des § 61 ASVG, bzw. der Dienstnehmer nach der eben genannten Bestimmung); maßgeblich ist nur, ob der Dienstgeber diese nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht auf ihn entfallende Beitragslast selbst trägt. Andererseits liegt ein Anwendungsfall dieser Norm auch dann vor, wenn nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf den Versicherten die Beiträge (die Beitragslast) zur Gänze entfallen (entfällt), sodaß es gar keine "Dienstgeber- bzw. Dienstnehmer-Anteile" im Sinne des § 51 Abs. 3 ASVG gibt, und der Dienstgeber dennoch diese nicht auf ihn entfallenden Beiträge (zur Gänze oder zum Teil) trägt. Auch in solchen Fällen tritt eine Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage (und nicht etwa des Entgeltes oder des Arbeitsverdienstes) ein.
Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze hängt die Beantwortung der im Beschwerdefall strittigen Rechtsfrage davon ab, ob der ehemalige Dienstgeber der Beschwerdeführerin mit der Refundierung von 55 Prozent der von der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse entrichteten Sozialversicherungsbeiträge auf sie nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfallende Beitragsanteile im Sinne des § 44 Abs. 5 ASVG übernommen hat. Da die Beschwerdeführerin im Einspruch zugestanden hat, daß die refundierten Beitragsanteile - für den Fall des Bestehens einer Beitragslast des ehemaligen Dienstgebers - die Höhe der in einem solchen Fall zu errechnenden "Dienstgeberanteile" nicht überstiegen haben, läuft die Frage letztlich darauf hinaus, ob der ehemalige Dienstgeber der Beschwerdeführerin lediglich auf ihn nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen entfallende Dienstgeber-Anteile refundiert hat. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nach dem oben wiedergegebenen Vorbringen unter Hinweis auf § 53 Abs. 3 lit. a ASVG.
Nach dieser zu den "Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages" zählenden Bestimmung hat der Dienstnehmer die Beiträge zur Gänze zu entrichten, wenn die Beiträge vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder dem im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet werden. Ihre nunmehrige Fassung erfuhr diese Bestimmung erst durch die 9. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 13/1962, mit der auch die lit. b und c des § 53 Abs. 3 und § 53 Abs. 4 leg. cit. eingeführt wurden; § 53 Abs. 3 lit. c leg. cit. erfuhr inzwischen durch die 29. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 31/1973, eine weitere Änderung. In bezug auf exterritoriale Dienstgeber unterscheidet sich die Regelung des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG allerdings nicht von jener des § 53 Abs. 3 in der Stammfassung des ASVG. Zu § 53, also nicht nur zu dessen Abs. 3, sondern auch zu den Abs. 1 und 2, heißt es in den Erläuterungen der schon zitierten Regierungsvorlage (S. 29 f) auszugsweise:
"Abweichend von den allgemeinen Regeln des § 51 über die Aufteilung der Gesamtbeiträge auf Versicherte und Dienstgeber wurden im § 53 Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages aufgenommen. Die Sondervorschriften in den Abs. 1 und 2 sollen bestimmte Gruppen von Versicherten vor allzu großen Härten, die sich bei Anwendung der allgemeinen Aufteilungsregeln für sie ergeben würden, schützen. ... Im Abs. 3 des § 53 schließlich wird umgekehrt der auf den Dienstgeber entfallende Beitragsteil auf den Dienstnehmer überwälzt; es handelt sich hier um den selten vorkommenden Ausnahmsfall, daß ein Dienstgeber, dem Exterritorialität zukommt, es ablehnt, den auf ihn entfallenden Teil des Sozialversicherungsbeitrages für seine Dienstnehmer zu entrichten. Da bei solchen Dienstgebern ein Zwang zur Beachtung der österreichischen Rechtsvorschriften nicht ausgeübt werden kann, bleibt nichts anderes übrig, als den Dienstnehmer in solchen Fällen mit dem gesamten Beitrag zu belasten."
Sowohl nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG in ihrem Kontext ("unbeschadet der Sondervorschrift des § 53" im § 51 Abs. 3 ASVG, Überschrift des § 53 ASVG mit "Sondervorschriften über die Aufteilung des allgemeinen Beitrages") als auch nach den eben zitierten Gesetzesmaterialien, aber auch jenen der 9. ASVG-Novelle (Begründung des Initiativantrages betreffend diese Novelle, Anlage zu 517 BlgNR 9. GP, S. 60 zu den eingefügten Bestimmungen der §§ 47 lit. c und 53 Abs. 4 ASVG, und S. 61 zu § 53 Abs. 3 lit. c leg. cit.), stellt § 53 Abs. 3 lit. a ASVG trotz des Gebrauches der Wendung "der Dienstnehmer hat ... zu entrichten" primär eine Durchbrechung der grundsätzlichen Beitragslast nach § 51 Abs. 3 ASVG und erst in Konsequenz dessen, daß unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG den Dienstnehmer die gesamte Beitragslast trifft, auch eine solche der Regelung des § 58 Abs. 2 ASVG über die Beitragsschuld (vgl. zu diesem Problem grundsätzlich das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5442/A) dar. Eine Durchbrechung der Beitragslast des § 51 Abs. 3 ASVG tritt nach dieser Bestimmung aber nur dann ein, "wenn die Beiträge vom Dienstgeber ... nicht entrichtet werden", d.h. insofern unter Bedachtnahme auf § 51 Abs. 3 ASVG, wenn die auf den Dienstgeber entfallenden Beitragsanteile nicht, entsprechend der grundsätzlichen gesetzlichen Anordnung, von ihm selbst endgültig getragen werden. Übernimmt der Dienstgeber aber, sei es durch direkte Entrichtung an den Sozialversicherungsträger, sei es durch Bezahlung dieser Anteile an den Dienstnehmer vor oder nach dessen Entrichtung an den Sozialversicherungsträger, diese Anteile, so bleibt es bei der gesetzlichen Aufteilung der Beitragslast. Ein Anwendungsfall des § 44 Abs. 5 ASVG (und erst recht nicht ein Fall der Erhöhung des Entgeltes nach § 49 Abs. 1 ASVG bzw. des Arbeitsverdienstes nach § 44 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.) liegt dann nicht vor. Es wäre auch nicht sachgerecht, es in Fällen, in denen sich der Dienstgeber im Sinne des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG an das grundsätzliche System des ASVG über Beitragslast und Beitragsschuld hält, also die gesamten Beiträge selbst als Beitragsschulden nach § 58 Abs. 2 ASVG an den Sozialversicherungsträger entrichtet und den auf ihn nach § 51 Abs. 3 ASVG entfallenden Beitragsteil selbst wirtschaftlich trägt, bei der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 1 Z. 1 ASVG zu belassen, jedoch dann, wenn der Dienstgeber zwar nicht die Beiträge an den Sozialversicherungsträger entrichtet, wohl aber den auf ihn nach § 51 Abs. 3 ASVG entfallenden Beitragsanteil durch Zahlung an den Dienstnehmer übernimmt, die allgemeine Beitragsgrundlage um diese Anteile zu erhöhen, bleibt es doch in beiden Fällen bei der vom ASVG vorgesehenen Aufteilung der Beitragslast. Nun ist es allerdings richtig, daß dann, wenn der Dienstgeber im Sinne des § 53 Abs. 3 lit. a ASVG die nach § 51 Abs. 3 leg. cit. auf ihn entfallenden Beitragsanteile weder an den Sozialversicherungsträger noch an den Dienstnehmer entrichtet, der Dienstnehmer im größeren Maße belastet ist als dann, wenn der Dienstgeber im eben genannten Sinn vorgeht. Das rechtfertigt es aber nicht, in solchen Fällen, in denen er die auf ihn entfallenden Beitragsanteile zwar nicht an den Sozialversicherungsträger, wohl aber an den Dienstnehmer direkt entrichtet, eine Erhöhung der allgemeinen Beitragsgrundlage nach § 44 Abs. 5 ASVG zu fordern, und dadurch einen nicht sachgerechten Widerspruch zu dem Fall, in dem der Dienstgeber die auf ihn entfallenden Beitragsteile selbst direkt an den Sozialversicherungsträger entrichtet, aufzutun, sondern könnte höchstens zu Überlegungen Anlaß geben, in den zuerst genannten Fällen die allgemeine Beitragsgrundlage zu senken.
Aus den genannten Überlegungen hat die belangte Behörde mit Recht die vom ehemaligen Dienstgeber der Beschwerdeführerin refundierten Beitragsanteile nicht bei der Feststellung der Beitragsgrundlagen berücksichtigt.
Den Einwänden der Beschwerdeführerin gegen die Ausführungen der mitbeteiligten Partei in ihrem Bescheid vom über die Ausklammerung der Krankenstandszeiten der Beschwerdeführerin von der begehrten Feststellung der Beitragsgrundlagen hält die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift mit Recht entgegen, daß dieses Beschwerdevorbringen gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstößt. Denn wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, hat die Beschwerdeführerin im Einspruch die ziffernmäßige Richtigkeit der mit dem Bescheid der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Feststellung der Beitragsgrundlagen nicht bestritten. Auf ihr nunmehriges Beschwerdevorbringen, mit dem sie der belangten Behörde vorwirft, sie habe die im Widerspruch zu zwingenden österreichischen Bestimmungen erfolgte Handhabung der Entlohnung der Beschwerdeführerin in Krankheitsfällen durch ihren ehemaligen Dienstgeber nicht erörtert und darüber kein Verfahren durchgeführt, kann daher im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. grundlegend das Erkenntnis vom , Slg. Nr. 5007/A) nicht Bedacht genommen werden. Danach befreit nämlich der Verfahrensgrundsatz, daß die Verwaltungsbehörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 39 Abs. 2 AVG), die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verwaltungsverfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Hingewiesen wird darauf, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Beschwerdeführerin die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, einen Abspruch über diesen zur Zl. AW 92/08/0014 eingebrachten Antrag entbehrlich macht.