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Das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (§ 12a Abs 3 KO) steht einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO nicht entgegen
§§ 12, 12a, 27 ff KO
Das Erlöschen des Absonderungsrechts nach § 12a KO tritt ex lege mit Ablauf der gesetzlichen Fristen ein. Eine Rechtshandlung des Masseverwalters oder eine Anfechtung nach den §§ 27 ff KO ist nicht nötig. Auch das Wiederaufleben der Sicherungsrechte nach § 12a Abs 4 KO bedarf weder einer Rechtshandlung noch eines gerichtlichen Beschlusses. Das bedingte Erlöschen eines vor Konkurseröffnung durch Exekution zur Befriedigung oder Sicherstellung erworbenen Pfandrechts auf Forderungen aus Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (§ 12a Abs 3 KO) steht einer Anfechtung nach den §§ 27 ff KO nicht entgegen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Das Erstgericht bewilligte der beklagten Bank als betreibender Partei und nunmehriger Anfechtungsgegnerin am gegen den nunmehrigen Gemeinschuldner zur Hereinbringung von € 130.050,17 sA die Fahrnis- und Forderungs-(Gehalts-)exekution. Am wurde die Exekutionsbewilligung samt Zahlungsverbot einer (weiteren) Drittschuldnerin (Arbeitgeberin) zugestellt und am über das Vermögen des Verpflichteten das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Mit seiner am beim Erstgericht eingelangt...