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ÖBA 4, April 2009, Seite 319

Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags

§§ 1002 ff, 1295, 1304 ABGB

Bei einem mehrseitigen Treuhandverhältnis hat der Treuhänder die Interessen aller Treugeber bestmöglich zu wahren. Einer nachträglichen Weisung, die nur von einem Treugeber ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, darf der Treuhänder beider Vertragsteile nicht nachkommen. Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags. Es kann ihn die vertragliche Nebenpflicht treffen, dem Treugeber für diesen relevante Informationen zukommen zu lassen. Der vorwerfbaren Sorglosigkeit der Klägerin in eigenen Angelegenheiten kann ein solch übermäßiges Gewicht zukommen, daß der geringfügige Sorgfaltsverstoß des Beklagten völlig in den Hintergrund tritt und deshalb vernachlässigt werden kann.

Aus der Begründung:

Die Klägerin begehrt Schadenersatz, weil der Beklagte (dessen Konzipient, für den er einzustehen habe) mehrfach seine Pflichten aus einer Treuhandvereinbarung verletzt habe. Die Klägerin macht dem Beklagten im wesentlichen folgende – in der Revision noch aufrecht erhaltene und nicht gegen das Neue...

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