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VwGH vom 25.01.1996, 95/06/0019

VwGH vom 25.01.1996, 95/06/0019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sbg LReg vom , Zl. 1/04-30.307/131-1994, in der Fassung des Bescheides der Sbg LReg vom , Zl. 1/04-30.307/133-1994, betreffend u.a. Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß §§ 12 - 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 und Kostentragung von eventuellen Mehraufwendungen gemäß § 9 des Eisenbahnenteignungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: A), zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt I.1. des angefochtene Bescheid, soweit er nicht die Festsetzung der Entschädigung in Höhe von S 386.400,- betrifft, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde unter Spruchpunkt I.1. gemäß §§ 12 - 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 und in sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954

"zum Zweck der Errichtung des Straßentunnels Saalbach und einer unterirdischen Parkgarage unter Bezugnahme auf den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , ..., und des Ansuchens der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm vom aufgrund der Dienstbarkeitsurkunde des Zivilgeometers Dipl.Ing. H.H. vom , ... in der EZ n1 KG Saalbach (Eigentümerin A) auf Grst. n2/1 im Ausmaß von 2437 m2 gegen eine Entschädigung von S 386.400,-- zugunsten der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm die Dienstbarkeit der Errichtung und Erhaltung von Ankern eingeräumt, wobei für den Fall, daß neben der Garagenankerwand von Frau A bzw. ihren Rechtsnachfolgern ein unterirdisches Objekt errichtet würde und die Anker entfernt würden, die Kosten der Sicherung der Garagenankerwand Mehraufwendungen wegen des Bestandes der Tiefgarage während des Baues von der Gemeinde zu tragen sein werden (§ 9 EisbEG)."

Im Zusammenhang mit dem angefochtenen Spruchteil wird ausgeführt, daß für die Einräumung der Dienstbarkeit an dem Grundstück der Mitbeteiligten ein gewisser Betrag zu leisten sei. Da eine Bebauung - wie ausgeführt - nicht völlig ausgeschlossen sei, sei zu berücksichtigen gewesen, daß in absehbarer Zeit auch eine kleinere Verbauung möglich sei. Für diesen Fall würden die Anker zu entfernen und die Ankerwand durch geeignete Maßnahmen zu sichern sein. Die Kosten für die Entfernung der Anker könnten rechnerisch erfaßt werden. Trotz Einholung von Stellungnahmen und eines Gutachtens habe jedoch keine Aussage über die Höhe der Kosten der Maßnahmen gemacht werden können, die für den Fall der Bebauung zur Sicherung der Ankerwand notwendig wären. Da eine Schätzung in dieser Hinsicht nicht möglich sei, sei im Spruchpunkt I. Z. 1 festgesetzt worden, daß diese Kosten für den Fall einer Verbauung von der Beschwerdeführerin zu tragen seien, wobei diese nachträgliche Kostenermittlung auf § 9 EisbEG gestützt werde. Aus den Ausführungen betreffend die Entschädigung für die Einräumung der Dienstbarkeit ergibt sich, daß die Entfernung der Anker zulässig ist, wenn der Eigentümer des Grundstückes Nr. n2/1 die belastete Fläche bebauen will. Der größte Teil der Entschädigung (S 300.000,--) wurde nämlich für die mögliche Ankerentfernung gewährt.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde der erstgenannte Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, daß die Rechtsmittelbelehrung zu lauten hat:

"Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist eine Berufung unzulässig.

Hinweis: Gegen ihn kann aber binnen sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Eine allfällige Beschwerde ist von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Hinsichtlich der festgesetzten Entschädigungen kann innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Bezirksgericht Zell am See begehrt werden. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft."

Die dagegen erhobene Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung im Spruchpunkt I.1., der für den Fall, daß neben der Garagenankerwand von der Mitbeteiligten oder ihren Rechtsnachfolgern ein unterirdisches Objekt errichtet würde und die Anker entfernt werden müßten, vorsieht, daß die Kosten der Sicherung der Garagenankerwand von der beschwerdeführenden Gemeinde zu tragen sind. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich in ihrem Anspruch auf Einräumung von Zwangsrechten im Einklang mit dem Gesetz verletzt. Es wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides geltend gemacht.

Die belangte Behörde - wie die mitbeteiligte Partei - hat eine Gegenschrift erstattet, die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 12, 13 Abs. 1 und 15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/1973, lauten:

"§ 12

Für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung einer Straße samt den dazugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten kann in dem erforderlichen Ausmaße das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Das gleiche gilt für die Herstellung, Umgestaltung und Erhaltung von unterirdischem, die widmungsgemäße Verwendung der darüberliegenden Grundflächen nicht wesentlich beeinträchtigendem Parkraum, der aus wichtigen, allgemeinen Verkehrsrücksichten durch Gebietskörperschaften oder Unternehmungen, an denen solche maßgebend beteiligt sind, errichtet und erhalten wird, einschließlich der zur ordnungsgemäßen Benützung unbedingt erforderlichen Zu- und Abfahrten sowie der dazugehörigen baulichen Anlagen und das gleiche für die aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Entfernung von baulichen und sonstigen Anlagen. Auch können zu diesem Zwecke durch Enteignung die zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand u. dgl., dann für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, von Straßenwärterhäusern und anderen Baulichkeiten erforderlichen Grundstücke erworben werden.

§ 13

(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung haben jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, den die abzutretende Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstückrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstückrest nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

...

§ 15

(1) Für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes - Eisenb.-Ent.-G. 1954, BGBl. Nr. 71, mit folgenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:


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a)
über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung als Straßenrechtsbehörde, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist;
b)
der Enteignungsbescheid hat auch die Höhe der Entschädigung festzusetzen; sie ist, mangels einer Vereinbarung der Parteien, auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger zu ermitteln.
c)
jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Enteignungsbescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart;
d)
der Vollzug eines rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald die im Enteignungsbescheid ermittelte Entschädigung gerichtlich erlegt ist;
e)
solange und insoweit die Enteignung für den Zweck, für den sie ausgesprochen wurde, nicht vollzogen oder die Entschädigung nicht mindestens zu 80 v.H. ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist, ist die Straßenverwaltung bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Zustellung des Enteignungsbescheides oder, wenn für die Auszahlung der Entschädigung ein späterer Zeitpunkt vereinbart wurde, bis zum Ablauf von drei Jahren von diesem Zeitpunkt an, der Enteignete oder dessen Rechtsnachfolger aber durch zehn Jahre nach diesem Zeitpunkt berechtigt, bei der Landesregierung die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Enteignungsbescheides zu begehren. Eine Aufhebung findet insoweit nicht statt, als es sich nur um Grundstücksreste im Sinne des § 13 Abs. 1 letzter Satz handelt und ein Verlangen auf Einlösung gestellt worden war oder nachträglich gestellt wird. Der Aufhebungsbescheid hat auszusprechen, daß die empfangene Entschädigung zur Gänze oder in dem der Aufhebung entsprechenden Teilbetrag an die Straßenverwaltung rückzuerstatten ist. Mit der Rechtskraft des Aufhebungsbescheides und der Rückerstattung der Entschädigung findet die Rückübereignung der von der Aufhebung betroffenen Grundteile an den Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger statt.

(2) Grundstücke und Rechte, die Zwecken dienen, für die nach einem anderen Gesetz ein Enteignungsrecht besteht, dürfen nur im Einvernehmen mit den für diese Zwecke sachlich zuständigen Behörden enteignet werden."

Die §§ 8 und 9 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71 in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Stammfassung (im folgenden: EisbEG), lauten:

"§ 8.

(1) Die Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.

(2) Wenn jedoch infolge einer vorübergehenden Enteignung eine bei der Bestimmung der Rente nicht berücksichtigte Wertverminderung eintritt, ist dafür nach dem Aufhören der vorübergehenden Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages Ersatz zu leisten.

§ 9.

(1) Insoweit ein zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die Feststellung der für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Nachteile gebührenden Entschädigung zu begehren.

(2) Nach Ablauf eines vom Vollzug einer dauernden Enteignung zu berechnenden Zeitraumes von drei Jahren, oder nach dem Aufhören einer vorübergehenden Enteignung kann die endgültige Feststellung des zu leistenden Kapitalsbetrages begehrt werden."

Es ist zunächst die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer im Recht sind, wenn sie meinen, der angefochtene Spruchteil stelle eine selbständige, vom übrigen Teil des Spruchpunktes I.1. trennbare Anordnung dar:

Wie sich aus der Begründung zu Spruchpunkt I.1. insgesamt und dem Wortlaut des angefochtenen Spruchteiles ergibt, sollte die Dienstbarkeit der Errichtung und Erhaltung von Ankern auf dem Grundstück Nr. n2/1 nicht - wie die Beschwerdeführer abschließend in ihrer Beschwerde meinen - uneingeschränkt, sondern eingeschränkt eingeräumt werden. Die Einschränkung betraf den Fall einer möglicherweise auf dem belasteten Grundstück in der Zukunft vorzunehmenden Bebauung, in welchem die Anker auch entfernt werden könnten, wofür der Mitbeteiligten als der mit der Dienstbarkeit Belasteten bereits im angefochtenen Bescheid eine Entschädigung gewährt wurde. Da sich nun im Wortlaut des Spruchpunktes I.1. die Möglichkeit der Entfernung der Anker nur im angefochtenen Spruchteil findet, der Wortlaut des Spruchpunktes I.1. im Hinblick auf die Einräumung der Dienstbarkeit somit nach Aufhebung nur des angefochtenen Teiles keinen Hinweis auf diese Einschränkung der Dienstbarkeit enthält, ist Spruchpunkt I.1., soweit er die Einräumung der Dienstbarkeit in bezug auf die Anker betrifft, und der angefochtene Spruchteil als untrennbar zu qualifizieren (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Slg. Nr. 7273/A, vom , Slg. Nr. 8599/A, vom , Zl. 84/17/0101, und vom , Slg. Nr. 12978/A; vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, 106, 167). Die Beschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung des Teiles des Spruchpunktes I.1. betreffend die Tragung der Kosten für die Sicherung der Garagenankerwand während der Bauführung ist als Bezeichnung des Rechtes im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (siehe das hg. Erkenntnis vom , Slg. Nr. 2311) zu werten, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt). Im Lichte dieses Beschwerdepunktes ist Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides - mit Ausnahme der Festsetzung der Entschädigung - zu prüfen: Die Überprüfung der Anordnung der Entschädigung fällt im Lichte des in § 15 Abs. 1 lit. e des Landesstraßengesetzes vorgesehenen Rechtsmittels in die Zuständigkeit der Gerichte und nicht des Verwaltungsgerichtshofes und war deshalb vom Prüfungsumfang auszuschließen.

Weiters vertritt die beschwerdeführende Gemeinde die Auffassung, daß es sich bei der Anordnung betreffend die Kostentragung der Sicherung der Garagenankerwand nicht um eine solche handelt, die die die Entschädigung für die eingeräumte Dienstbarkeit, insbesondere die Festsetzung der Höhe derselben betrifft, sodaß die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung. Es wird im vorliegenden Fall für bestimmte, offensichtlich für zulässig erachtete Änderungen auf dem mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstück eine Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin für bestimmte, in diesem Fall erforderlich werdende Aufwendungen zur Sicherung der Garagenankerwand während des Baues vorgeschrieben. Diese Anordnung baut darauf auf, daß die Anker entfernt werden und somit die Dienstbarkeit betreffend die Anker gar nicht mehr zum Tragen kommt. Gemäß § 14 des Landesstraßengesetzes können u.a. für die Herstellung und Erhaltung von unterirdischem, die widmungsgemäße Verwendung der darüberliegenden Grundflächen nicht wesentlich beeinträchtigendem Parkraum, der aus wichtigen, allgemeinen Verkehrsrücksichten durch Gebietskörperschaften oder bestimmte andere Unternehmungen errichtet und erhalten wird, u.a. die Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 13 leg. cit. gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile eine Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Gemäß dieser straßenrechtlichen Regelung bezieht sich die gemäß diesen Bestimmungen festzusetzende Entschädigung also auf alle "durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile". Im vorliegenden Fall sind darunter die durch die Einräumung der Dienstbarkeit verursachten Vermögensnachteile zu verstehen. Die Entschädigung setzt somit das Bestehen der Dienstbarkeit voraus und bezieht sich auf den Zeitpunkt der Einräumung derselben. Die Kosten, die entstehen, wenn in der Zukunft die Anker wegen einer Bauführung der Mitbeteiligten entfernt werden und zur Sicherung der Garagenankerwand während des Baues Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, stellen nun keine in diesem Sinne durch die Enteignung (hier durch die Einräumung der Dienstbarkeit) verursachten vermögensrechtlichen Nachteile dar. Betrifft die Beschwerde aber nicht die Entschädigung, ergibt sich weiters, daß die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist.

Zutreffend macht die beschwerdeführende Gemeinde auch geltend, daß für die genannte Anordnung der Tragung von Kosten im angefochtenen Bescheid § 9 EisbEG keine gesetzliche Grundlage biete. Wenn der angefochtene Spruchteil nämlich nicht die Entschädigung in bezug auf die angeführte Dienstbarkeit betrifft, dann ergibt sich daraus auch, daß § 9 EisbEG, der für den Fall Vorsorge trifft, daß ein gemäß § 8 EisbEG als Entschädigung zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, für eine solche Anordnung nicht herangezogen werden kann. Diese Anordnung fällt aber auch nicht in den Bereich der Regelungen betreffend die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung im Sinne des § 13 des Landesstraßengesetzes. Dies ergibt sich schon allein daraus, daß die angefochtene Anordnung weder eine Enteignung noch eine Einräumung eines sonstigen dinglichen Rechtes betrifft.

Der Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Bescheides - ausgenommen die Festsetzung der Entschädigung - war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG im Hinblick auf den dargelegten untrennbaren Zusammenhang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.