VwGH vom 27.02.1996, 95/05/0328
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der A in P, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR - B IV - 3/95, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Grundstücke Nr. n/3 und n/4, 1040 Wien, E-Straße nn, inneliegend der Liegenschaft EZ n1, KG Wieden, auf welchen sich ein Wohnhaus mit einem großen Innenhof befindet. In diesem Hof besteht auf Grund der rechtskräftigen Bewilligung vom ein Einstellplatz für Kraftfahrzeuge mit 12 Stellplätzen, welche in Schrägstellung derart angeordnet sind, daß sich - von der Hauseinfahrt kommend - 5 Einstellplätze auf der rechten und 7 auf der linke Seite befinden. Auf der rechten Seite befindet sich zwischen dem zweiten und dem dritten Einstellplatz eine Freifläche, welche als Zufahrt zu einer nunmehr aufgelösten Garage genützt wurde. Diese Freifläche ist nicht mehr als solche erforderlich. Die gesamte Hoffläche wird seit Erbauung des Hauses als Einstellplatz, ursprünglich für Pferdefuhrwerke, nunmehr für Kraftfahrzeuge verwendet. Das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude wird derzeit als Miethaus mit 33 Wohnungen und Geschäftsräumlichkeiten verwendet. Der Innenhof ist zur Gänze gepflastert und an vier Seiten umschlossen.
Mit Beschluß vom , Pr.Z. 997/94 (Plandokument 6304), kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17 vom , setzte der Gemeinderat für den Bereich der gegenständlichen Liegenschaft die Widmung Wohngebiet, Bauklasse V, geschlossene Bauweise, Schutzzone und Wohnzone fest. Die unmittelbar bebaubare Fläche ist durch Baufluchtlinien beschränkt, die dem vorhandenen Baubestand der Liegenschaft angepaßt sind und den bestehenden Innenhof als unbebaubar ausweisen.
Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der Genehmigung zur Erweiterung der bewilligten 12 Einstellplätze auf 19 derart, daß anstelle der Schrägstellung eine Parallelstellung zu den Längsseiten des Hofes erfolgen soll, daß auf der linken Seite des Hofes 10 Stellplätze und auf der rechten Längsseite des Hofes 9 Stellplätze eingerichtet werden sollen.
Mit Bescheid vom versagte die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG i.V.m. den §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) und § 3 des Wiener Garagengesetzes die beantragte Bewilligung zur Errichtung eines Einstellplatzes mit 19 Stellplätzen anstelle der bisherigen 12 Stellplätze entsprechend dem zum Bestandteil dieses Bescheides erklärten Plan im Innenhof der Liegenschaft Wien IV, E-Straße nn, EZ n1, Grundbuch Wieden. Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz des Wiener Garagengesetzes seien zwar grundsätzlich Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Wohngebiet zulässig, dies jedoch gemäß § 4 Abs. 3 leg. cit. mit der Beschränkung, daß im Wohngebiet nur Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg zulässig seien und dies auch nur insoweit, als sie für die Bewohner des Gebietes oder für die dort Beschäftigten erforderlich seien. Aus § 4 Abs. 4 dieses Gesetzes ergebe sich auch, daß die zulässigen Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen grundsätzlich nur dort errichtet werden dürften, wo eine Bebauung zulässig sei. Der Innenhof des hier zu beurteilenden Grundstückes stehe der Bebauung auf Grund des bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht offen. Gemäß § 4 Abs. 4 des Wiener Garagengesetzes dürften äußerstenfalls Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Bodenfläche bis zu 50 m2 errichtet werden. Dieses Ausmaß werde durch den rechtskräftig bewilligten Einstellplatz mit 12 Stellplätzen, der nach der neuen Rechtslage nicht mehr genehmigungsfähig wäre, bei weitem überschritten. Schon auf Grund der Bestimmungen des neuen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes sei dem Bauansuchen daher ein Erfolg versagt geblieben. Es könne dahingestellt bleiben, ob nicht auch andere Vorschriften des Wiener Garagengesetzes der Bewilligung des gestellten Antrages entgegenstünden. Eine Bewilligung gemäß § 71 BO käme jedenfalls nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihren durch das Wiener Garagengesetz bzw. durch die Bauordnung für Wien eingeräumten Rechten, insbesondere in ihrem Recht auf Bewilligung von 19 Stellplätzen auf der bestehenden - als Abstellfläche bereits gewidmeten - Innenhoffläche des Hauses 1040 Wien, E-Straße nn, gemäß § 3 Wiener Garagengesetz i.V.m. §§ 70/71 BO verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem vorliegenden Beschwerdefall liegt ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Genehmigung zur Erweiterung von Einstellplätzen für Kraftfahrzeuge in einem Innenhof zugrunde.
Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom über Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und über Tankstellen in Wien (Wiener Garagengesetz), LGBl. Nr. 22 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/1992, fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen und Tankstellen. Gemäß Abs. 2 gelten für die in Abs. 1 bezeichneten Anlagen, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die Bestimmungen der BO für Wien.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes wird unter dem Einstellen von Kraftfahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes jedes Abstellen betriebsbereiter Kraftfahrzeuge auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen über die zum Aus- und Einsteigen oder zum Be- und Entladen erforderliche Zeit hinaus verstanden. Gemäß Abs. 2 sind Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen Garagen (Einstellräume) oder Einstellplätze samt den dazugehörigen Nebenanlagen. Gemäß Abs. 4 sind Einstellplätze unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. bedürfen einer behördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70 oder 71 der BO für Wien
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a) | jegliche Bauführung zur Errichtung oder Vergrößerung von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen; | |||||||||
b) | die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne daß eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt; | |||||||||
c) | bauliche Abänderungen von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen oder von Tankstellen, wenn sie von Einfluß auf die Festigkeit, die Feuersicherheit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Verkehrsverhältnisse oder die Rechte der Nachbarn sind sowie ebensolche Abänderungen bewilligter Bauvorhaben (Planwechsel). |
Im § 4 des Wiener Garagengesetzes wird unter der Überschrift "Städtebauliche Vorschriften" folgendes angeordnet:
"(1) Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen sind im Bauland grundsätzlich zulässig ...
...
(3) Innerhalb des Baulandes sind im Wohngebiet nur Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 3500 kg zulässig und auch diese nur insoweit, als sie für die Bewohner des Gebietes oder für die dort Beschäftigten erforderlich sind. Im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet hat die Behörde hinsichtlich von Anlagen in der unmittelbaren Nähe bereits bestehender Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und sonstiger Einrichtungen, die nach ihrer Zweckbestimmung eines besonderen Schutzes der Bewohner oder Benützer gegen Lärm, üblen Geruch oder Brandgefahr bedürfen, die hiefür besonderen Auflagen vorzuschreiben, wenn solche jedoch nicht ausreichen, die Bewilligung zu versagen.
(4) Wenn das Einstellen im Hausinneren oder auf anderen der Bebauung offenstehenden Teilen der Liegeschaft im Hinblick auf die Gestalt oder Größe des Bauplatzes, die Geländeverhältnisse oder andere, die zweckmäßige Nutzung der Liegenschaft beeinträchtigende Umstände nicht zumutbar ist und keine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes eintritt, sind darüberhinaus, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt, Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Bodenfläche bis zu 50 m2 auch auf den seitlichen Abstandsflächen oder auf anderen Teilen der Liegenschaft zulässig; im Vorgarten sind solche Anlagen jedoch nur dann zulässig, wenn ihre Errichtung auch auf den seitlichen Abstandsflächen oder auf anderen Teilen der Liegenschaft im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestandes nicht zumutbar ist. Wird bei Zutreffen der oben genannten Voraussetzungen eine solche Anlage an einer seitlichen Liegenschaftsgrenze errichtet und besteht an dieser Grenze bereits eine solche Anlage auf der Nachbarliegenschaft, so ist die neu zu schaffende Anlage nur in gekuppelter Bauweise zulässig.
..."
Die Beschwerdeführerin zieht die Bewilligungspflicht der ihrem Antrag vom zugrundeliegenden Anlage in Zweifel und bringt vor, daß lediglich die widmungsgemäße Verwendung von Flächen einer behördlichen Bewilligung bedürfe, jedoch nicht die Anzahl der einzustellenden Fahrzeuge. Bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom sei jedoch die widmungsgemäße Verwendung der Innenhoffläche zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bewilligt worden.
Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, daß mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom ein Einstellplatz für Kraftfahrzeuge mit 12 Stellplätzen bewilligt worden ist, die Beschwerdeführerin aber mit ihrem Antrag vom anstelle dieses Einstellplatzes die Bewilligung eines solchen mit
19 Stellplätzen begehrt hat und - wie sich auch dem Beschwerdevorbringen entnehmen läßt - damit eine flächenmäßige Vergrößerung des bereits bewilligten Einstellplatzes um die auf der rechten Seite des Hofes zwischen dem zweiten und dritten Stellplatz befindliche Freifläche vorgesehen ist. Für einen dem Antrag der Beschwerdeführerin vom zugrundeliegenden Einstellplatz liegt somit keine Bewilligung im Sinne des § 3 Wiener Garagengesetz vor, weshalb jedenfalls eine Bewilligungspflicht gemäß § 3 Abs. 1 lit. b leg. cit. besteht. Nach dieser Gesetzesstelle bedarf, wie schon erwähnt, die Verwendung von Flächen oder Räumen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, ohne daß eine Bauführung erfolgt, soweit hiefür eine behördliche Bewilligung noch nicht vorliegt, einer behördlichen Bewilligung im Sinne der §§ 60 und 70 oder 71 der BO. Eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Wiener Garagengesetz wird von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch ist eine solche auf Grund des unstrittigen Sachverhaltes für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar, zumal der als Einstellplatz verwendete Innenhof der hier betroffenen Liegenschaft der Beschwerdeführerin allseits durch Gebäudemauern umschlossen ist und die in den vorzitierten Absätzen des § 3 Wiener Garagengesetz festgesetzte Kraftwagenanzahl überschritten wird.
Die Beschwerdeführerin meint, aus der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Wiener Garagengesetz gehe hervor, daß auch im verfahrensgegenständlichen Innenhof, welcher nach dem bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan grundsätzlich nicht bebaubar sei, Einstellplätze bewilligt werden könnten. Auch § 4 Abs. 4 Wiener Garagengestz stehe einer Bewilligung nicht entgegen, da mit dem eingereichten Projekt eine Bebauung nicht vorgesehen sei, vielmehr nur die bereits zum Einstellen von 12 Kraftfahrzeugen gewidmete Fläche auf eine solche von 19 Kraftfahrzeugen erweitert werden soll. Dadurch werde weder eine größere Fläche zum Einstellen von Kraftfahrzeugen benutzt noch sei eine zusätzliche Bebauung erforderlich.
Gemäß § 4 Abs. 4 Wiener Garagengesetz sind unter den dort näher genannten, hier nicht weiter interessierenden Voraussetzungen Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf seitlichen Abstandsflächen und anderen Teilen der Liegenschaft, sofern das Einstellen im Hausinneren oder auf anderen der Bebauung offenstehenden Teilen der Liegenschaft nicht zumutbar ist, nur mit einer Bodenfläche bis zu 50 m2 zulässig. Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, das hier zu beurteilende Projekt überschreite bei weitem eine Bodenfläche von 50 m2, wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Da Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Garagengesetz auch Einstellplätze sind, welche gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle als unbebaute oder mit Schutzdächern versehene, nicht dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, umschrieben werden, haftet dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit an, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß § 4 Abs. 4 Wiener Garagengesetz der Bewilligung des beantragten Projektes entgegensteht. Ob die Voraussetzungen des § 5 Wiener Garagengesetz (Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse) vorliegen, ist daher nicht mehr von entscheidungswesentlicher Bedeutung, da die gegenständliche Kleinanlage zum Einstellen von Kraftfahrzeugen mit einer Bodenfläche über 50 m2 im Innenhof der im Wohngebiet, Bauklasse V liegenden Liegenschaft der Beschwerdeführerin schon gemäß § 4 Abs. 4 Wiener Garagengesetz unzulässig ist. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsansicht sind Kleinanlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen auf den seitlichen Abstandsflächen oder auf anderen Teilen der Liegenschaft nur zulässig, wenn das Einstellen im Hausinneren oder auf anderen der Bebauung offenstehenden Teilen der Liegenschaft im Hinblick auf die im § 4 Abs. 4 Wiener Garagengesetz näher geregelten Voraussetzungen nicht zumutbar ist und keine Beeinträchtigung des örtlichen Stadtbildes eintritt.
Ausgehend von dieser Rechtslage bedurfte es keiner weiteren Erhebungen zur Frage der Erforderlichkeit der Einstellplätze für die Bewohner und die Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 3 Wiener Garagengesetz. Das Tatbestandsmerkmal "nicht zumutbar" im § 4 Abs. 4 Wiener Garagengesetz bezieht sich auf die Einstellungsmöglichkeit im Hausinneren oder auf anderen der Bebauung offenstehenden Teilen der Liegenschaft, nicht jedoch auf die seitlichen Abstandsflächen und die anderen Teile der Liegenschaft, weshalb auch die diesbezügliche Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin ins Leere geht.
Mit ihrem unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb keinen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen, weil die behauptete Verletzung von prozessualen Rechten nur dann zum Erfolg führen kann, wenn dadurch die Wahrung der aus materiell-rechtlichen Vorschriften erfließenden subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0160). Eine derartige Rechtsverletzung konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht aufzeigen.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.