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ÖBA 4, April 2009, Seite 253

Drittverwahrung von Wertpapieren: Regelungskonflikt zwischen §§ 29 ff WAG und DepG?

Gert Iro

Der Anwendungsbereich der §§ 29 ff WAG 2007 und der des II. Abschnitts des DepG überschneiden sich und auch der Schutzzweck der beiden Normenkomplexe ist ident, nämlich den Anlegern das Eigentumsrecht an ihren Wertpapieren auch im Falle der Hinterlegung bei einem Verwahrer möglichst zu erhalten. Da im Zuge der Erlassung des WAG 2007 keine Änderungen im DepG vorgenommen wurden, liegt die Frage nahe, ob dieses tatsächlich in bisheriger Form und Auslegung weiterhin Anwendung finden kann, oder ob die §§ 29 ff WAG, die vor allem auch die Übertragung der Verwahrung von Finanzinstrumenten an Dritte regeln, Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des Verwahrers haben. Insbesondere ist von Interesse, ob und unter welchen Kautelen der Verwahrer die Effekten seiner Kunden bei einem Drittverwahrer, insbesondere der Wertpapiersammelbank, nach dem WAG im eigenen Namen hinterlegen darf, wozu er an sich nach den §§ 3, 4 Abs 2 DepG befugt ist.

The scope of Article 29 et seq of the Securities Supervision Act 2007 and that of the second section of the Securities Deposit Act overlap one another. Also the purpose of these norms is identical namely to maintain to the extent possible the rights of owner...

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