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ÖBA 3, März 2009, Seite 229

Der aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht vollständig erfüllten Liegenschaftskauf zustehende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums fällt in die Konkursmasse

§§ 21, 100, 119, 138, 161, 187, 193, 196 KO

Der aus einem vor Konkurseröffnung geschlossenen, aber noch nicht (vollständig) erfüllten Kaufvertrag über eine Liegenschaft resultierende Anspruch des Schuldners auf Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft fällt in die Konkursmasse. Kommt es wegen des nachträglichen Bekanntwerdens dieses Anspruchs zu einer Nachtragsverteilung, ist – sofern der Schuldner die ihm nach Aufhebung des Konkurses übereignete Liegenschaft weiterverkauft hat – der vom Schuldner erlöste Kaufpreis der Nachtragsverteilung zu unterziehen. Er ist jedoch um jene Aufwendungen zu reduzieren, die die Masse hätte tragen müssen, wäre die Liegenschaft im Konkurs verwertet worden (restlicher Kaufpreis). Im Falle der Aufhebung des Konkurses nach § 196 Abs 1 KO hat bei Vorliegen der in § 138 Abs 2 KO genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung stattzufinden. Nach § 193 Abs 2 KO ist der Verwertungserlös des Vermögens unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen. Die Gläubiger erhalten neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung.

Aus der Begründung:

Mit Beschluß des Erstgerichts vom wur...

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