VwGH 23.01.1996, 95/05/0257
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | BauO NÖ 1976 §112 Abs2; BauO NÖ 1976 §113 Abs1; |
RS 1 | Kein RS |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der AL und des WL in W, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. R/1-V-93053/01, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 213, KG W, gemäß § 112 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung der baupolizeiliche Auftrag erteilt, 1. den Gefährdungsbereich nördlich der Einfriedungsmauer auf eine Länge von ca. 6 bis 7 m und eine Tiefe von ca. 3,5 m bei Entfernung des Maschengitterzaunes auf eine Tiefe von ca. 1,5 m vor dem Zutritt von Personen abzusichern; 2. die alte Einfriedungsmauer sodann entweder zu entfernen oder das Böschungsmaterial südlich der Einfriedungsmauer zu entfernen und die Mauer wieder gerade auszurichten. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft, die Beschwerdeführerin teilte dem Bürgermeister mit Schreiben vom mit, daß sie Punkt 1. des baupolizeilichen Auftrages vom erfüllt und hinsichtlich des Punktes 2. das Böschungsmaterial südlich der Einfriedungsmauer bereits entfernt habe. Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin eine besondere Beschau zur Feststellung, wie der aktuelle Mauerzustand im Hinblick auf umgebende Gebäude und Grundstücke saniert werden könne, da die Eigentümerin des Nachbargrundstückes nicht bereit sei, ihrerseits eine Aufschüttung vorzunehmen, um die weitern Voraussetzungen zur Mauerstabilisierung zu schaffen. Anläßlich einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, an der auch die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin teilnahm, führte der Bausachverständige nach Darlegung der örtlichen Gegebenheiten aus, es sei eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen nicht auszuschließen; es seien daher nachfolgende Sofortmaßnahmen durchzuführen: Die stark geneigten Stützmauerreste zwischen Scheune und der neuerbauten Innenhofmauer aus Schalsteinen seien unverzüglich zu entfernen. Anschließend sei eine provisorische Abgrenzung zum Anrainer zu errichten, damit gewährleistet sei, daß weder Personen, noch Tiere die Grundstücksgrenze überschreiten könnten. Für die neu zu errichtende Stützmauer sei um Baubewilligung anzusuchen.
In der Folge erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom den Auftrag, die stark geneigten Teile der Stützmauer zwischen der Scheune R und der neuerbauten Innenhofmauer aus Schalsteinen unverzüglich zu entfernen.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom gemäß § 66 Abs. 2 AVG den Bescheid des Bürgermeisters vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, Mängel in der Sachverhaltsfeststellung und inhaltliche Rechtswidrigkeiten sowie die Tatsache, daß nicht alle Eigentümer der Liegenschaft W 96 zur Verhandlung geladen worden seien, hätten die Berufungsbehörde veranlaßt, spruchgemäß zu entscheiden.
Anläßlich einer Verhandlung vom , an der die Rechtsvertreterin beider Beschwerdeführer teilnahm, wurde festgehalten, daß die Geländeverhältnisse in etwa denjenigen, die anläßlich der örtlichen Verhandlung vom vorgefunden wurden, entsprachen. Weiters wurde festgehalten, daß der Zustand der Einfriedungsmauer wie bisher im stark geneigten Zustand bestehe und eine Abgrenzung des Gefährdungsbereiches bei einem Einsturz dieser Mauer in einer Größe von ca. 7 m Länge und ca. 3,5 m Breite in Form von hölzernen Stehern mit zwei dazwischen verlaufenden horizontalen Kunststoffbändern hergestellt worden sei. Der bautechnische Sachverständige stellte in seinem Gutachten fest, daß eine Einsturzgefahr der gegenständlichen Mauer im beschriebenen Bereich bestehe, wobei der tatsächliche Zeitpunkt eines derartigen Ereignisses nicht exakt voraussehbar sei. Es sei ersichtlich, daß die Mauer im tiefer gelegenen Bereich ohne Fundament errichtet worden sei und teilweise in der gesamten Breite auf dem Untergrund frei aufliege. Eine Einsturzgefahr sei insbesonders bei länger dauernden Niederschlägen und Ausbildung von Rutschflächen des darüber liegenden Materiales gegeben. Nach den Regeln der Technik müsse eine Mauer standsicher ausgebildet sein, es müsse die Standsicherheit in erster Linie durch ein ausreichendes Fundament, das zumindest auf Frosttiefe (ca. 80, 90 cm) geführt werden müsse, gewährleistet werden. Auf die Niveauverhältnisse beider Grundstücke im Anschluß an die Mauer könne in diesem Gutachten nicht eingegangen werden, da der frühere Zustand nicht in eindeutiger Weise bekannt sei. Es sei jedoch festzustellen, daß augenscheinlich die Sichtflächen der Mauer mit behandelter Oberfläche hergestellt wurden und eine unter der Erde liegende Betonschicht unbehandelt vorhanden sei. Diese unbehandelte Schicht liege in einer Höhe von ca. 20 bis 30 cm frei, wobei angenommen werden könne, daß dieser Bereich früher unter Niveau gelegen sei. Durch welche Umstände eine Absenkung des Niveaus hervorgerufen worden sei, könne nicht beurteilt werden. Infolge der starken Neigung der Mauer sei aus technischer Sicht eine Einsturzgefahr gegeben. Die bisherige Abgrenzung entspreche in etwa dem Gefährdungsbereich im Falle des Mauereinsturzes, es werde jedoch die Ansicht vertreten, daß die bauliche Ausführung der Abgrenzung in standfester Ausführung zumindest in Form von Holzstehern mit Drahtmaschengitter zur Verhinderung des Betretens Unbefugter (z.B. Kinder) auszuführen sei. Der Zeitpunkt von Niederschlagsereignissen, die zur Ausbildung von Rutschungen führen könnten, sei nicht voraussehbar. Es sei somit die Herstellung der vorerwähnten Abgrenzung in standfester Ausführung ohne unnötigen Aufschub herzustellen. Es werde aufgrund der vorgefundnen Sachlage dringend empfohlen, die gegenständliche Mauer im einsturzgefährdeten Bereich abzutragen. Die Vertreterin der Beschwerdeführer erklärte zu den Ausführungen des Sachverständigen betreffend die Herstellung einer standsicheren Abgrenzung des Gefährdungsbereiches, es müsse bedacht werden, daß hier nur die kostengünstigste Variante in Betracht kommen könne.
Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde beiden Beschwerdeführern gemäß § 113 Abs. 1 der Bauordnung für Niederösterreich den Auftrag zur Herstellung einer Abgrenzung des Gefährdungsbereiches nördlich angrenzend an die zwischen den Grundstücken Nr. 213 und 216, je KG W, bestehende Einfriedungsmauer im Ausmaß von 7 m Länge und 3,5 m Breite in standfester Ausführung, dies zwischen der Scheune R und der neu erbauten Innenhofmauer aus Schalsteinen auf dem Grundstück Nr. 213, KG W, und unter Verwendung zumindest von Holzstehern mit einem Drahtmaschengitter zur Verhinderung des Betretens des Gefährdungsbereiches durch Unbefugte. Für die Herstellung dieser Abgrenzung wurde eine Frist von acht Tagen ab Zustellung des Bescheides festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom abgewiesen und sich zur Notwendigkeit einer derartigen Abschrankung auf das Gutachten vom gestützt.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom den Bescheid des Gemeinderates aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage sei, ob die von den Beschwerdeführern bereits hergestellte Abschrankung des Gefährdungsbereiches ausreiche oder ob die mit Bescheid vom für erforderlich gehaltene Ausführung einer solchen Abschrankung notwendig sei. Der Gemeinderat habe sich dazu auf die Aussagen des bautechnischen Sachverständigen in der Verhandlung vom gestützt, er habe sich aber im angefochtenen Bescheid nicht mit dem Argument der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, wonach selbst "Großbaustellen" in Form von Stehern mit dazwischen verlaufenden horizontalen Baubändern aus Kunststoff vor dem Zutritt Unberechtigter abgesichert würden. Um diese Argumentation aber nachprüfen zu können, hätte es näherer Darlegungen über die besondere Situation an Ort und Stelle bedurft, zumal nach der Aktenlage davon auszugehen sei, daß der "Gefährdungsbereich" auf einem Privatgrundstück einer Anrainerin liege, über deren "Betretbarkeit" durch spielende Kinder den Aktenunterlagen keine Feststellungen entnommen werden könne. Außerdem hätte sich der Gemeinderat mit dem Argument der Beschwerdeführer auseinandersetzen müssen, wonach während des doch schon seit andauernden Verfahrens keine Änderung des Zustandes der Mauer erfolgt sei, sodaß die Annahme von Gefahr im Verzug nicht zweifelsfrei begründet sei. Der Gemeinderat hätte sich mit den Argumenten der Beschwerdeführer näher auseinandersetzen bzw. hiezu eine Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen einholen müssen. Außerdem erscheine die Argumentation in der Berufung, daß auch ein Maschengitterzaun durch Kinder überklettert werden könne, nicht völlig aus der Luft gegriffen, und der Hinweis, daß auch Baustellen unmittelbar an für die Öffentlichkeit zugänglichen Flächen nicht anders als durch Steher mit Kunststoffbändern abgesichert würden, nicht unzutreffend. Es sei auch nicht zweifelsfrei erkennbar, daß tatsächlich nur durch die Errichtung einer standfesten Abschrankung mit einem Maschengitterzaun eine mögliche Gefährdung von Personen vermieden werden könne, da ein gleichartiger Erfolg durchaus auch durch eine Abplankung mittels Brettern erreichbar sein dürfte. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
In der Folge holte die Baubehörde das Gutachten eines Vertreters des Niederösterreichischen Gebietsbauamtes I vom ein, in dem ausgeführt wurde, das Gutachten des bautechnischen Sachverständigen vom werde übernommen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer sei festzuhalten, daß die derzeitige Form der Abschrankung nicht ausreiche, da sie keinen wirksamen Schutz vor dem Betreten des Gefährdungsbereiches darstelle. Kinder und Tiere, die zu dem Privatgrundstück Zutritt hätten, könnten jederzeit den Gefährdungsbereich ohne größeren Aufwand betreten. Die standsichere Ausführung sei deshalb erforderlich, weil eine labile und daher nicht standsichere Ausführung ein weiteres Gefährdungspotential darstellen würde. Der Maschengitterzaun oder eine ähnlich wirksame Konstruktion sei auch deshalb erforderlich, weil auch unmündige Personen und Tiere nicht einer erhöhten Aufsicht unterstünden und ferngehalten werden müßten. Andersartige Konstruktionen müßten die im Gutachten vom geforderten bzw. angeführten wesentlichen Merkmale besitzen. Zusätzlich dürften auch keine waagrechten Sprosseneinteilungen hergestellt werden, die leiterartig zum Überklettern genutzt werden könnten. Betreffend der vom Sachverständigen in der Verhandlung vom (richtig wohl: 1992) vorgeschlagenen Absicherung werde festgestellt, daß diese Variante technisch sowie auch finanziell eine Minimalausführung darstelle und von einer überzogenen Forderung keine Rede sein könne. Der Vergleich mit Großbaustellen und den dort fallweise ausgeführten Absperrungen sei nicht zulässig, da diese Baustellen zumindest den Bestimmungen der "AAV" und fallweise den Bestimmungen der StVO unterlägen, die die Absicherungen teilweise in kommissioneller Art je nach dem Gefährdungspotential festlegten. Aus der Tatsache, daß die Mauer trotz des im Gutachten vom Oktober 1993 (richtig 1992) beschriebenen Zustandes nicht eingestürzt sei, könne keine Schlußfolgerung über die Dauer ihrer weiteren Standsicherheit gezogen werden. Der Eintritt bzw. der Zeitpunkt des Gefährdungsereignisses könne in diesem Fall nicht vorherbestimmt werden. Über die Betretbarkeit eines Privatgrundstückes durch spielende Kinder könne aus bautechnischer Hinsicht keine Stellungnahme abgegeben werden. Es sei lediglich darauf hinzuweisen, daß es als allgemein üblich anzusehen sei, daß Kinder und Enkelkinder sowie Bekannte und Verwandte zu einem Privatgrundstück Zutritt haben könnten. Da sich der besagte Gefährdungsbereich im Hofbereich der Liegenschaft befinde, der im Normalfall keine Gefahrenquelle darstelle, könne eine Gefährdung auch für diese Personen nicht ausgeschlossen werden.
Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, die dazu ausführten, die Einholung des genannten Gutachtens sei unverständlich, da dessen Notwendigkeit selbst aus dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung nicht abgeleitet werden könne. In diesem Bescheid werde vielmehr ausgesprochen, daß die bestehende Absicherung sehr wohl ausreichend sei.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, aus den Ausführungen des ergänzenden Gutachtens gehe eindeutig hervor, daß die im baupolizeilichen Auftrag ausgesprochene Ausführung der Abschrankung zum Schutz vom Personen erforderlich sei. Inhaltlich sei gegen dieses Gutachten nichts vorgebracht worden.
Mit Bescheid vom hat die belangte Behörde die gegen den Bescheid des Gemeinderates erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Sie schloß sich im wesentlichen der Argumentation des Gemeinderates an und kam zu dem Schluß, daß im gegenständlichen Fall Sicherungsmaßnahmen erforderlich seien, die ein Betreten des Gefährdungsbereiches ausschlössen und nicht nur den Gefährdungsbereich durch Plastikbänder kennzeichneten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 113 Abs. 1 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 8200-8 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Räumung von Gebäuden oder Teilen von solchen, anzuordnen.
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Auftrag des Bürgermeisters vom , der im Instanzenzug bestätigt wurde, rechtens erging oder nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidungsrelevant, wodurch dieses Verfahren ausgelöst wurde, und ob über ihren Antrag vom abgesprochen wurde oder nicht, bzw. ob über diesen Antrag "hinaus gegangen wurde", da ein Auftrag gemäß § 113 Nö. BO kein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist.
Die Beschwerdeführer rügen, daß mit Bescheid vom bereits ein Auftrag zur Absicherung erteilt worden sei, (wenn auch nur der Beschwerdeführerin), sodaß der neuerliche Auftrag eine "res iudicata" betreffe. Diese Rüge ist schon deshalb nicht berechtigt, weil die Beschwerdeführer während des gesamten Verwaltungsverfahrens darauf hingewiesen haben, daß sie dem Auftrag zu Punkt 1. des rechtskräftigen Bescheides vom unmittelbar entsprochen hätten. Die "Absicherung" erfolgte, wie vom Bausachverständigen festgestellt wurde, durch Errichtung von Holzpfosten mit dazwischen gespannten Plastikbändern, wodurch zwar eine Ersichtlichmachung des Gefährdungsbereiches erfolgte, aber der Zutritt von Personen weder verhindert noch erheblich erschwert wurde. Durch die von den Beschwerdeführern vorgenommene "Absicherung" in Form der Erkenntlichmachung des Gefährdungsbereiches ist aber jedenfalls nach der Erlassung des Bescheides vom der Sachverhalt geändert worden. In der Folge waren die Baubehörden mit der Frage konfrontiert, ob die von den Beschwerdeführern gewählte Form der Absicherung ausreichend war oder nicht. Bereits in seinen Erkenntnissen vom , Slg. Nr. 2054/A, und vom , Zl. 84/07/0122, u.a., hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Rechtskraft eines Bescheides nicht einen Sachverhalt erfaßt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat. Gegenstand des Auftrages vom war auch nicht die Erkenntlichmachung des Gefährdungsbereiches (eine Interpretation, die der Auftrag im Bescheid vom mangels Konkretisierung zugelassen hätte), sondern die Errichtung einer Abgrenzung des Gefährdungsbereiches in der Form, daß das Betreten des Gefährdungsbereiches durch Unbefugte verhindert wird.
Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer in dem Umstand, daß der die Aufhebung tragenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde in ihrem Bescheid vom nicht Rechnung getragen worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, kommt den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 8091/A, sowie das Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0241). Diese bindende Wirkung ist sodann sowohl von den Verwaltungsbehörden als auch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu berücksichtigen.
Die Aufhebung wurde, wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, damit begründet, daß aus dem Sachverständigengutachten nicht ableitbar sei, weshalb die bisherige Abgrenzung des Gefährdungsbereiches nicht ausreichend sei und auch die Frage erörtert werden müsse, ob eine Änderung des Zustandes der gegenständlichen Mauer eingetreten sei, sodaß die Annahme von Gefahr im Verzug begründet sei. In der Folge hat die Berufungsbehörde ein ergänzendes Gutachten des Bausachverständigen eingeholt, aus dem sie mit Recht entnehmen konnte, daß die Form der Abschrankung durch Plastikbänder deshalb nicht als aureichend angesehen werden könne, weil sie keinen wirksamen Schutz vor dem Betreten des Gefährdungsbereiches darstelle. Auch die Ausführungen zum Erfordernis der standsicheren Ausführung dieser Abschrankungen ergeben sich in schlüssiger Weise aus dem ergänzenden Gutachten, sodaß auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schon die Berufungsbehörde aufgrund dieses Gutachtens - dem die Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegengetreten sind - davon auszugehen hatte, daß sowohl eine Abschrankung (und nicht nur eine Kenntlichmachung) des Gefährdungsbereiches erforderlich ist, als auch deren standsichere Ausführung. Die weitwendigen Ausführungen während des Verwaltungsverfahrens betreffend die persönliche Situation der Nachbarin (deren Feindschaft mit ihren Angehörigen und der Umstand, daß sie keine Tiere habe, sodaß sie weder von Kindern noch Enkeln besucht werde, noch ihre Tiere den Gefährdungsbereich betreten könnten) sind unbeachtlich, weil es nicht darauf ankommt, in welchem persönlichen Naheverhältnis allfällige, das Grundstück betretende Personen zu den Liegenschaftseigentümern stehen. Daß ein Betreten des Gefahrenbereiches wegen einer großflächigen Einzäunung unmöglich sei, haben nicht einmal die Beschwerdeführer behauptet. Auch das weitere Vorbringen des Sachverständigen, daß an dem Umstand, wonach trotz des am beschriebenen Zustandes die gegenständliche Mauer noch nicht eingestürzt sei, keine Schlußfolgerung auf ihre weitere Standsicherheit gezogen werden kann, und die Sicherungsmaßnahmen deshalb erforderlich sind, weil der unfundierte Mauerteil wegen des Niveauunterschiedes gerade nach größeren Niederschlägen jederzeit abstürzen kann, ist schlüssig und nachvollziehbar.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer geht aus § 113 Abs. 1 BO nicht hervor, daß ein Gefährdungsbereich nur als gefährlich zu kennzeichnen sei, vielmehr hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die beim jeweiligen Sachverhalt zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, anzuordnen.
In ihrer Verfahrensrüge haben es die Beschwerdeführer unterlassen, die Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensmängel darzulegen, sodaß auch diese Rüge der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/05/0023); im übrigen wurde den Beschwerdeführern das ergänzende Gutachten mit der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben, zur Kenntnis gebracht.
Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Zusatzinformationen
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Normen | BauO NÖ 1976 §112 Abs2; BauO NÖ 1976 §113 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1996:1995050257.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAE-34312