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Zur Anfechtbarkeit nach § 29 Z 1 KO. Analoge Anwendbarkeit der Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr auf die Kommanditgesellschaft
§ 29 KO; § 938 ABGB; §§ 82, 83 GmbHG
Die Forderung eines Gläubigers gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner ist selbst im Fall der Besicherung (etwa durch eine Hypothek) insoweit nicht werthaltig, als die Forderung in dieser Sicherheit keine Deckung findet. Diese mangelnde Werthaltigkeit der Forderung begründet die Anfechtbarkeit (auch durch einen Dritten) geleisteter Zahlungen an den Gläubiger nach § 29 Z 1 KO, selbst wenn Teilzahlungen in der Sicherheit Deckung finden. Es existiert keine völlig eindeutige Rechtsprechung des OGH, wonach zur Anfechtbarkeit gemäß § 29 Z 1 KO das positive Wissen des Leistungsempfängers von der Freigebigkeit (Unentgeltlichkeit) des Leistenden erforderlich sei, hingegen bloße Erkennbarkeit dieses Umstands nicht ausreiche. Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gemäß § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Von einem Dritten kann die geleistete Zahlung dann zurückgefordert werden, wenn er vom Versto...