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VwGH vom 25.01.1988, 86/15/0141

VwGH vom 25.01.1988, 86/15/0141

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Piffl, über die Beschwerde des F und der RK, beide in S, vertreten durch Dr. Herbert Gollackner, Rechtsanwalt in Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 114/20/4-GA7-In/1986, betreffend Antrag auf Erlassung eines Artfortschreibungsbescheides auf den , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:

Den Beschwerdeführern wurde je zur Hälfte ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb steuerlich zugerechnet. Zu dieser wirtschaftlichen Einheit gehörte auch die aus mehreren Grundstücken bestehende Liegenschaft EZ. 40 des Grundbuches der KG. W. (in der Folge: Liegenschaft).

Durch die Kontrollmitteilung der Veranlagungsleitstelle des Finanzamtes Salzburg - Land (in der Folge: FA) vom erfuhr die Bewertungsstelle des FA von der Existenz dreier durch die Beschwerdeführer an den Wochenenden verschiedenen Vereinen vermieteter Fußballsportplätze auf der Liegenschaft. Das anschließende Ermittlungsverfahren ergab bei Beginn des Kalenderjahres 1979 zwei - spätestens bei Beginn des Kalenderjahres 1986 vier - bespielbare und (je in der Dauer von ca. 70 Stunden im Jahr tatsächlicher Spielzeit) benützte Fußballsportplätze auf der Liegenschaft, und zwar in der Nähe des Grundstückes Nr. 106 auf anderen Grundstücksteilen. In dem auf dem Grundstück Nr. 106 befindlichen Gebäude wurden in den Jahren 1978 und 1979 für Fußballsportler und Schiedsrichter erforderliche Räumlichkeiten zum Umkleiden, Duschen, Aufenthalt und Ausruhen sowie Toiletten geschaffen.

Der darauf vom FA am erlassene Nachfeststellungsbescheid zum (Feststellung der in Rede stehenden Fußballsportanlage als Betriebs- bzw. Geschäftsgrundstück) vom blieb unangefochten. Mit Schriftsatz vom beantragten die Beschwerdeführer u. a. die Erlassung des Artfortschreibungsbescheides auf den (Feststellung der Fußballsportanlage als zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörend). Diesen Antrag wies das FA mit Bescheid vom ab und die dagegen von den Beschwerdeführern rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion für Salzburg (in der Folge: belangte Behörde) mit angefochtenem Bescheid - abgesehen von der die Höhe des Einheitswertes betreffenden Stattgebung - als unbegründet abgewiesen.

Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die von der belangten Behörde bejahte, von den Beschwerdeführern hingegen verneinte Frage streitentscheidend, ob diese Fußballsportanlage nicht zu dem eingangs erwähnten landwirtschaftlichen Betrieb gehört und daher als wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist oder nicht. Eine Zugehörigkeit der Fußballsportanlage zum forstwirtschaftlichen Vermögen wird auch von den Beschwerdeführern nicht mehr behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 193 Abs. 2 erster Satz BAO wird ein Fortschreibungsbescheid auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Nach dem zweiten Satz dieses Absatzes kann der Antrag nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seit dem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargetan hat (siehe z.B. das Erkenntnis vom , Zl. 84/15/0123, ÖStZB 3/1987, S. 56, und die darin zitierte Rechtsprechung), können auch zur Beseitigung von Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffenden Tatsachen- und Werturteilen Fortschreibungen vorgenommen werden, allerdings gegenüber früheren rechtskräftigen Feststellungsbescheiden nur auf spätere Stichtage, hier also - wenn überhaupt - gemäß § 193 Abs. 2 zweiter Satz BAO auf den (siehe z.B. Wittmann, Fortschreibung von Feststellungsbescheiden, ÖStZ 1/2/1987, S. 10 ff, insbesondere S. 12 rechts vorletzter Abs.). Wenn eine solche Fortschreibung auf Antrag vorgenommen werden soll, muß aber dem Antragsteller doch zugemutet werden, für die Unrichtigkeit der bisherigen Bewertung den Nachweis zu erbringen (siehe z.B. das auch für den Geltungsbereich der Bundesabgabenordnung bedeutungsvoll gebliebene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2387/59).

Auf Grund des § 2 Abs. 1 BewG ist jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten. Ihr Wert ist im ganzen festzustellen. Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter sind zu berücksichtigen.

Gemäß § 30 Abs. 1 BewG gehören zum landwirtschaftlichen Vermögen alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).

Schon nach beiden zuletzt zitierten Gesetzesstellen - aber auch auf Grund der §§ 19, 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1 BewG - könnten die Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsansicht, die in Rede stehende Fußballsportanlage sei dem landwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen, nur dann durchdringen, wenn die betreffenden Grundstücksanteile am einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienten (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1790/77, ÖStZB 10/1980, S. 126).

Wenn die Grundstücksanteile - wie im vorliegenden Fall im Sinne der Behauptungen der Beschwerdeführer im Zuge einer "modernen alternativen landwirtschaftlichen Produktion" sowohl der von ihnen (höchstens mit Unterstützung Familienangehöriger) bloß unter Verwendung (mit Ausnahme einer Walze überwiegend zum landwirtschaftlichen Betrieb gehöriger Wirtschaftsgüter besorgten Errichtung und Instandhaltung (nicht umzäunter) trittfester Rasen (Grünlandflächen) mit geschlossener Grasnarbe, die für die Tierhaltung nicht mehr gebraucht wurden (lediglich das "überschüssige" geerntete Gras wurde in der Landwirtschaft verwendet), sondern auch der oben angeführten Vermietung als Fuß- (und allenfalls auch Handballsportplätze verschiedenartigen Zwecken dienten, dann ist die Frage, welcher der Hauptzweck war, nach der überwiegenden Zweckbestimmung zu beurteilen; was überwog, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (§ 21 Abs. 1 BAO - wirtschaftliche Betrachtungsweise) - siehe insbesondere das die Bewertung eines Golfplatzes betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 82/17/0157, ÖStZB 24/1983, S. 418.

Auf den Willen der Eigentümer, Grundstücke als eine wirtschaftliche Einheit zu behandeln, kommt es nicht an, sobald diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine Deckung findet (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/15/0356, ÖStZB 20/1987, S. 490). Auch im vorliegenden Fall ist also der objektive Charakter, d.h. die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens ausschlaggebend. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung ist es für die Zuordnung zu den Vermögensarten nach dem BewG ohne Bedeutung, ob ein (landwirtschaftlicher oder gewerblicher) Betrieb etwa nach den Regeln des Einkommensteuerrechtes eine Einkunftsquelle ist oder nicht (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 999- 1001/78, ÖStZB 10/1980, S. 126).

Die nach den von den Beschwerdeführern nie bestrittenen Planskizzen verhältnismäßig nur geringfügige Entfernung der Fußballsportplätze voneinander bzw. von dem Grundstück Nr. 106 spricht keineswegs gegen das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zlen. 84/15/0128, 0129, ÖStZB 5/1987, S. 134, und die dort in dem soeben erwähnten Zusammenhang zitierte Rechtsprechung).

Für die Bestimmung der Vermögensart nach dem Bewertungsgesetz sind weder das Anerbengesetz, das ja auf eine Vermeidung der Zersplitterung gesunder, krisenfester landwirtschaftlicher Betriebseinheiten durch Erbteilung abstellt (siehe z.B. die in der MGA des ABGB32, Wien 1985, auf S. 1778 unter E. 2 zitierte Entscheidung des OGH.), noch das Salzburger Grundverkehrsgesetz (sei es noch LGBl. Nr. 8/1974 oder schon Nr. 73/1986) relevant, weil es - wie bereits dargetan - bei dieser Bestimmung der Vermögensart auf die tatsächliche Nutzung des Grund und Bodens und nicht etwa auf die Ungültigkeit eines auf diese Nutzung abzielenden Rechtsgeschäftes ankommt (§§ 21 und 23 BAO).

Die Beschwerdeführer bestreiten zwar ihre Gewinnabsicht im Sinne des § 28 BAO hinsichtlich der in Rede stehenden Vermietungen, führen aber auch noch in der Beschwerde aus, es liege ein einheitlich organisierter landwirtschaftlicher Betrieb vor, der nur in der Kombination mit den entgeltlich an Interessenten als Spielplätze zur Verfügung gestellten dichten und trittfesten Rasenflächen derzeit positiv wirtschaften könne und eine fiktive Aufspaltung in zwei Betriebe zwei Verlustbetriebe ergeben würde, weil die Fixkosten für beide zu hoch wären. Damit anerkennen die Beschwerdeführer aber zumindest im Sinne des letzten Satzes des § 28 BAO ausdrücklich ihr mit den streitgegenständlichen Vermietungen verbundenes Streben nach Gewinn (die Gewinnabsicht), das (nur) ein Nebenzweck ist, extern oder vertikal (z.B. im Sinne von Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band I 3, Wien 1986, S. 150) einen allfälligen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft mit den positiven Ergebnissen aus der Fußballsportanlage auszugleichen.

Bei der Beurteilung der Rechtsfrage, was als Anschauung des Verkehres gilt, bedurfte es auch im vorliegenden Fall nicht der Zuziehung eines Sachverständigen (siehe z.B. das - in diesem Teil nicht veröffentlichte - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/15/0356, und das dort zitierte Erkenntnis vom , Zlen. 779, 780/68, ÖStZB 5/1970, S. 41). Ganz abgesehen von der oben erwähnten Frage der Beweislast wurde von den Beschwerdeführern selbst eine örtliche Gewohnheit im Sinne des § 2 Abs. 1 zweiter Satz BewG ausdrücklich verneint, weil sie in ihrer Vorhaltbeantwortung vom u. a. ausführten, ihre "moderne landwirtschaftliche Alternativproduktion" habe ihres Wissens noch keine Verbreitung in Österreich gefunden.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf das zitierte "Golfplatzerkenntnis", auf dessen ausführliche Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen und im Sinne des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, die in Rede stehende Fußballsportanlage nicht (in gleicher Weise wie der Verwaltungsgerichtshof bei dem erwähnten Golfplatz auch nicht als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 30 Abs. 1 und 5 BewG - siehe zum Begriff Nebenbetrieb z.B. Krekeler, Bewertungsgesetz6, Berlin und Frankfurt a.M. 1958, S. 185 ff, und Twaroch-Frühwald-Wittmann-Rupp-Fiala-Binder, Kommentar zum Bewertungsgesetz2, Stand nach der 7. Ergänzungslieferung Oktober 1985 - Wien 1986, S. 167 ff) in den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer einbezog.

Aus allen dargelegten Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.

Wien, am