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VwGH vom 22.01.2003, 2000/08/0069

VwGH vom 22.01.2003, 2000/08/0069

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/08/0142 E

2000/08/0074 E

2000/08/0073 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom , Zl. 124.235/2-7/2000, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (Mitbeteiligte Parteien: 1. H, Rechtsanwälte GmbH in W, 2. Dr. H, Rechtsanwältin in W, 3. Dr. F, Rechtsanwalt in K, letztere beide vertreten durch die Erstmitbeteiligten, 4. Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, 1010 Wien, Weihburggasse 13, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1020 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65,

6. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien sind seit bei der erstmitbeteiligten Partei als angestellte Rechtsanwälte beschäftigt. Sie üben ihre Rechtsanwaltstätigkeit ausschließlich im Rahmen des bestehenden Angestelltenverhältnisses aus. Das Dienstverhältnis zum Drittmitbeteiligten wurde zum einvernehmlich beendet. Der monatliche Bruttobezug der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien liegt bzw. lag über der Höchstbeitragsgrundlage i.S.d. § 45 ASVG.

Die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien sind seit in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragen. Sie sind Pflichtmitglieder der Versorgungseinrichtung der Wiener Rechtsanwaltskammer. Die Satzung der Versorgungseinrichtung sieht eine Grundleistung (Teil A) und eine Zusatzleistung (Teil B) vor. Jene Kammermitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben Beiträge für die Grundleistung zu erbringen.

Mit Bescheiden vom stellte die Beschwerdeführerin fest, dass die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien auf Grund ihrer Tätigkeit bei der erstmitbeteiligten Partei ab der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen.

Der Landeshauptmann entschied über die Einsprüche der erstbis drittmitbeteiligten Parteien dahingehend, dass er gemäß §§ 413, 414 i.V.m. 355 ASVG feststellte, dass die Zweitmitbeteiligte und der Drittmitbeteiligte ab als angestellte Rechtsanwälte bei der Erstmitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen seien; weiters werde festgestellt, dass die Zweitmitbeteiligte und der Drittmitbeteiligte auf Grund dieser Beschäftigung ab gemäß § 7 Z. 1 lit. e ASVG in der Kranken- und Unfallversicherung und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG in der Arbeitslosenversicherung versichert seien.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin ab. Sie gab der Berufung keine Folge und stellte fest, dass die Zweitmitbeteiligte und der Drittmitbeteiligte lediglich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 1 lit. e ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlägen; weiters werde festgestellt, dass keine Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG bestehe.

In der Begründung ging die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens und einer auszugsweisen Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesstellen vom eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt aus. Ergänzend wurde festgestellt, dass die Zweitmitbeteiligte und der Drittmitbeteiligte nur diese Erwerbstätigkeit ausübten.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, mit Beschluss des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom sei § 5 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes neu gefasst worden. Demnach dürfe der Rechtsanwalt als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwaltes gehören, nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft eingehen oder aufrecht erhalten, und dies auch nur dann, wenn für ihn die Erfüllung der Grundsätze rechtsanwaltlichen Berufs- und Standesrechts sichergestellt sei.

Die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien unterlägen als Pflichtmitglieder der Versorgungseinrichtung der Wiener Rechtsanwaltskammer. Hinsichtlich der Zusatzleistung (Teil B der Satzung) sei im § 12 Abs. 5 der Satzung vorgesehen, dass der Rechtsanwalt, der nachweise, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlichen Altersvorsorge leiste, "auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien" sei. Die Satzung sei mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom genehmigt worden.

Die belangte Behörde gehe hinsichtlich der "Versicherungspflicht der angestellten Rechtsanwälte in der Pensionsversicherung nach dem ASVG" von einer echten Gesetzeslücke (gemeint: hinsichtlich des Fehlens einer Ausnahmebestimmung) aus. Diese sei im Wege eines Analogieschlusses zu § 7 Z. 1 lit. e ASVG zu schließen, um eine verfassungskonforme Interpretation des § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG zu ermöglichen. Diese letztgenannte Bestimmung nehme Rechtsanwaltsanwärter von der Vollversicherung aus. Dies deswegen, weil Rechtsanwaltsanwärter in der Regel ab ihrer Kammermitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, die keine gesetzliche Pensionsversicherungspflicht nach sich ziehe, und im Rahmen einer Versorgungseinrichtung der Kammer gegen die Risken des Alters etc. abgesichert seien. Eine kurzfristige Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG während der Konzipientenzeit sei dem Gesetzgeber nicht sinnvoll erschienen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausnahmebestimmung (im Jahre 1972) sei es für Rechtsanwälte auf Grund der Vorschriften ihres Berufsstandes nicht vorgesehen gewesen, dass die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis ausgeübt werde. Für eine Aufnahme der unselbstständig tätigen Rechtsanwälte in die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG habe daher kein Grund bestanden. Im Jahre 1993 sei jedoch unter bestimmten Bedingungen das Eingehen eines Dienstverhältnisses zwischen Rechtsanwälten nach den Richtlinien für die Berufsausübung vorgesehen. Eine entsprechende Änderung des ASVG sei nicht erfolgt.

Das österreichische System der Sozialversicherung sei von dem Grundsatz geprägt, dass für jede Erwerbstätigkeit eine Einbeziehung in das entsprechende System der Pensionsversicherung zu erfolgen habe. Dabei trete für einzelne Personen, die mehrere Erwerbstätigkeiten ausübten, durchaus eine Mehrfachversicherung ein, systemwidrig sei es jedoch, dass für ein- und dieselbe Tätigkeit zweimal eine Einbeziehung in ein System erfolge, das gegen die Risken des Alters, der Erwerbsunfähigkeit usw., absichere. Die wörtliche Interpretation des § 5 Abs. 1 Z. 8 ASVG hätte zur Folge, dass für die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien neben ihrer Beitragspflicht (Grundleistung) zur Versorgungseinrichtung der Wiener Rechtsanwaltskammer (und der daraus folgenden "Leistungsberechtigung") eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung nach dem ASVG für ein und die selbe Tätigkeit eintrete. Beide Einrichtungen sicherten im Wesentlichen gegen die selben Risken ab. Die belangte Behörde sehe ein solches Ergebnis als willkürlich und daher gleichheitswidrig im Sinne des B-VG an. Wie § 5 GSVG (in der Fassung der 22. Novelle zum GSVG, BGBl. I Nr. 139/1997) zeige, gehe der Gesetzgeber von einer Gleichwertigkeit der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammern, die auf gesetzlicher Grundlage (§ 50 RAO i. V.m. den Satzungen) basieren, und der gesetzlichen Pensionsversicherung aus. Die Analogie zu der Regelung über die Rechtsanwaltsanwärter lasse sich auch dadurch rechtfertigen, dass die angestellten Rechtsanwälte in ihrer beruflichen Position durchaus den Rechtsanwaltsanwärtern ähnlich seien. Die unselbstständig tätigen Rechtsanwälte seien zwar vom "opting out" des § 5 GSVG nicht umfasst, weil sie nach dem ASVG pflichtversichert seien. Dieses Gesetz sehe eine "opting out Möglichkeit" nicht vor. Die Tatsache, dass Teil B der Satzung die Ausnahme von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Zusatzpension vorsehe, stehe der vorgenommenen Interpretation nicht entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die erstbis drittmitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien zur erstmitbeteiligten Partei in einem die Vollversicherungspflicht nach § 4 ASVG begründenden Dienstverhältnis stehen (bzw. standen).

Die Beschwerdeführerin setzt der Auffassung der belangten Behörde und der erst- bis drittmitbeteiligten Parteien, angestellte Rechtsanwälte seien durch Analogie zu den Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 Z. 8 und § 7 Z. 1 lit. e ASVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG auszunehmen, Folgendes entgegen: Die in den §§ 5 und 7 ASVG genannten Personengruppen bzw. Beschäftigungen seien taxativ aufgezählt. Im Falle eindeutiger gesetzlicher Bestimmungen und Nichtvorliegens einer planwidrigen Lücke bleibe für die Anwendung eines Analogieschlusses kein Raum. Zudem sei es dem Gesetzgeber anlässlich der zahlreichen ASVG-Novellen durchaus möglich gewesen, die für Rechtsanwaltsanwärter bestehende Teilversicherung auch auf angestellte Rechtsanwälte auszudehnen. Dies habe er jedoch nicht gemacht. Ein gesetzlicher Grund für die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG sei nicht gegeben, wohl aber bestehe eine solche Ausnahme der freiberuflichen Rechtsanwälte gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Vor dem Hintergrund des rechtsstaatlichen Prinzips sei eine derart weit gehende interpretative Ergänzung, wie sie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertreten werde, eindeutig unzulässig.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet. Rechtsanwaltsanwärter sind - seit dem Inkrafttreten des ASVG - gemäß § 5 Abs. 1 Z. 8 leg. cit. von der Vollversicherung ausgenommen, jedoch nach § 7 Z. 1 lit. e leg. cit. in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert. Das Motiv des Gesetzgebers für diese Ausnahme erklärt sich u.a. daraus, dass nach einer Darstellung der Wiener Rechtsanwaltskammer, die auch vom Wiener Konzipientenverband unterstützt wurde, die Notwendigkeit einer Vollversicherung dieser Personen nicht besteht, weil es sich um ein Vorbereitungsverhältnis für einen freien Beruf handelt (siehe die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des ASVG in Teschner/Widlar, ASVG MGA, Anmerkung 12a zu § 5). Die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses war nach den Vorschriften dieses Berufsstandes damals nicht vorgesehen. Es erübrigte sich somit eine ähnliche Ausnahmebestimmung wie für Rechtsanwaltsanwärter. Die Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses wurde erst durch die oben wiedergegebene Neufassung des § 5 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes durch die Vertreterversammlung des österreichischen Rechtsanwaltskammertages am ermöglicht; ein solches Dienstverhältnis führt zur Vollversicherung nach dem ASVG, begründet aber auch die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung der jeweiligen Kammer. Die Ausnahme von der Vollversicherung für derartige Rechtsanwälte wurde durch den am in Kraft getretenen § 5 Abs. 1 Z. 14 ASVG geschaffen (nach den Erläuterungen 624 Blg NR XXI. GP, 12, handelt es sich um eine Klarstellung). Fraglich ist, ob der angestellte Rechtsanwalt ab Beginn der Möglichkeit einer derartigen Berufsausübung bis zum sowohl der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG als auch bei der Versorgungseinrichtung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer unterlag, ein und die selbe Tätigkeit also zu einer doppelten Versorgung führte. Die Beschwerdeführerin bejaht dies unter Hinweis auf das Fehlen einer entsprechenden Ausnahmebestimmung während dieses Zeitraumes und das Nichtvorliegen einer planwidrigen Lücke. Das Fehlen einer Ausnahmevorschrift für diesen Zeitraum ist unbestreitbar. Insofern daher das ASVG für angestellte Rechtsanwälte keine ausdrückliche Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorsieht, ist zu prüfen, ob dies eine planwidrige Unvollständigkeit darstellt, die durch (Gesetzes-)Analogie zu schließen ist (vgl. zur Zulässigkeit einer Analogie auch für Ausnahmebestimmungen, Koziol/Welser, I 10. Auflage, 28).

Dies ist zu verneinen. Im österreichischen Sozialversicherungssystem besteht über weite Gebiete der Grundsatz der Mehrfachversicherung (vgl. etwa die Aufhebung der Subsidiaritäten der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durch das ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, und dazu die Erläuternden Bemerkungen zur RV, Blg NR XX. GP 886, insbesondere 72, 79 f). Das bedeutet: wer gleichzeitig mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ausübt, ist auch mehrfach versichert (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2000/08/0099, und vom , 99/08/0068, m.w.N., sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Slg. 12739/1990). Die Einrichtung einer Mehrfachversicherung ist nicht verfassungswidrig. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt (vgl. das Erkenntnis Slg. 12417/1990) ausgesprochen, dass es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn "der Belastung des aus einer wirtschaftlich unselbstständigen (ärztlichen) Tätigkeit erzielten Einkommens mit Beiträgen zu zwei verschiedenen Systemen sozialer Sicherheit voneinander unabhängige Ansprüche aus diesen zwei Systemen gegenüberstehen". Demnach stellt auch die Zugehörigkeit zu zwei verschiedenen Versorgungssystemen auf Grund ein und derselben Tätigkeit keinen Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz dar. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Versorgungseinrichtung selbst diesen Fall berücksichtigt und eine Ermäßigung der Beiträge vorsieht. Es lag somit im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers, ob er die angestellten Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG ausnimmt - wie er es mittlerweile ohnehin getan hat - oder ob er dies nicht vorsieht. Es fehlt daher - wie die Beschwerdeführerin aufzeigt - jede Rechtsgrundlage für die Annahme einer teleologischen Lücke (vgl. Bydlinski in Rummel I2, Rz 2 zu § 7) und daher für die analoge Anwendung einer Ausnahmebestimmung, die für einen ganz anderen Personenkreis gilt. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Dem angefochtenen Bescheid haftet aber auch eine von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit des Inhaltes an: Die Beschwerdeführerin hat in ihren erstinstanzlichen Bescheiden über die Vollversicherung nach dem ASVG und dem AlVG entschieden. Die Einspruchsbehörde war daher funktionell unzuständig, in ihrem Bescheid über die Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung sowie über die Arbeitslosenversicherung abzusprechen. Die Teilversicherung ist nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 99/08/0007, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Die belangte Behörde hätte daher mit dem angefochtenen Bescheid den Abspruch im Bescheid des Landeshauptmannes beheben müssen. Weil dies nicht geschah, ist der angefochtene Bescheid auch deswegen mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am