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VwGH vom 03.10.1990, 86/13/0081

VwGH vom 03.10.1990, 86/13/0081

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 147;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion vom , Zl. GA 10-339/86, betreffend Prüfungsauftrag gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Verdachtes, vorsätzlich umfangreiche Abgabenverkürzungen (Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer für die Jahre 1978 bis 1982) begangen zu haben, wurde gegen die Beschwerdeführerin im Juli 1984 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde mit Datum vom vom Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Prüfungsauftrag gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG für den Zeitraum 1978 bis 1982 erlassen.

Am wurde ein Sicherstellungsauftrag über voraussichtliche Abgabenschulden in Höhe von S 2,859.000,-- erlassen, der von der Beschwerdeführerin mit Berufung bekämmpft wurde.

Der Prüfungsauftrag wurde am auf das Jahr 1983 ausgedehnt.

Im Zuge der vorgenommenen Betriebsprüfung wurde weiters der Sicherstellungsauftrag auf nahezu S 5,000.000,-- erhöht.

Am wurde der Prüfungsauftrag auf den Zeitraum 1974 bis 1977 (insgesamt also 1974 bis 1983) ausgedehnt.

Mit Schriftsatz vom erstattete das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz Anzeige an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 54 Abs. 1 FinStrG.

In der Folge wurde das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Durchführung weiterer Erhebungen und Erstattung eines Schlußberichtes nach Vorliegen rechtskräftiger Abgabenbescheide betraut.

In einem als "Stellungnahme" bezeichneten Schriftsatz vom brachte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin vor, daß sich der Prüfungsauftrag vom mit Rücksicht auf seinen Inhalt und seine Anordnung als ein Bescheid darstelle, mit welchem die Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens für die Zeiträume 1974 bis 1977 und 1983 verfügt werde. Gegen den Prüfungsauftrag werde daher "Berufung (Beschwerde)" erhoben. Zur Begründung des Rechtsmittels werde darauf verwiesen, "daß die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür fehlen und ihr jegliche Begründung ermangelt, sodaß ich die Aufhebung dieses Bescheides beantrage".

Die belangte Behörde wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Ein Prüfungsauftrag stelle eine verfahrensleitende Verfügung dar, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig sei. Dies ergebe sich sowohl aus § 152 Abs. 1 FinStrG als auch aus § 148 Abs. 4 BAO.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Prüfungsauftrag, gegen den sich das Rechtsmitel der Beschwerdeführerin richtete, hatte folgenden Wortlaut:

"Der am ausgestellte Prüfungsauftrag gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG hat nunmehr zu lauten:

Die Betriebsprüferin .... wurde angewiesen, bei Frau ... eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG (BGBl. Nr. 335/1975) für den Zeitraum 1974 bis 1983 hinsichtlich Umsatz-, Einkommen-, Gewerbe- und Vermögensteuer durchzuführen.

Einschränkungen, die für die Durchführung der Prüfung nach den Abgabenvorschriften maßgeblich sind, gelten nicht für strafbehördliche Prüfungen."

Gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG ist die Finanzstrafbehörde befugt, zur Klärung des Sachverhaltes Nachschauen und Prüfungen im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften vornehmen zu lassen, wobei die einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und Abs. 5 BAO für solche Prüfungen nicht gelten.

Die Worte "... im Sinne der Abgaben- oder Monopolvorschriften ..." sowie der Umstand, daß die Anwendbarkeit der einschränkenden Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und Abs. 5 BAO ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt werden, lassen deutlich erkennen, daß abgabenrechtliche Prüfungen nach § 99 Abs. 2 FinStrG als solche nach § 148 BAO anzusehen sind und daß daher die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle mit Ausnahme der Absätze 3 und 5 auch für Prüfungen gelten, die nach § 99 Abs. 2 FinStrG vorgenommen werden. Nun bestimmt § 148 Abs. 4 BAO, daß gegen den Prüfungsauftrag ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Wird ein solches dennoch erhoben, so ist es als unzulässig zurückzuweisen. Das hat die belangte Behörde getan, sodaß die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt. Damit erübrigt sich die Klärung der Frage, ob ein Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 FinStrG überdies als verfahrensregelnde Anordnung im Sinne des § 152 Abs. 1 zweiter Satz FinStrG anzusehen ist, oder ob dies, wie die Beschwerdeführerin meint, "mit Rücksicht auf die Auswirkungen und Tragweite" der behördlichen Anordnung nicht zutrifft.

Weiters erübrigt sich die Klärung der Frage, ob die belangte Behörde deswegen eine Rechtswidrigkeit zu vertreten hat, weil sie gegen die Bestimmung des § 82 Abs. 2 FinStrG verstoßen hat, wonach sie im Hinblick auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages verpflichtet gewesen wäre, "das Finanzvergehen ungesäumt der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und eine weitere Tätigkeit nur soweit zu entfalten, als dies im § 197 vorgesehen ist".

Selbst wenn nämlich die Beschwerdeführerin mit ihrer Behauptung im Recht wäre, daß nur mehr das Gericht, nicht aber die Finanzstrafbehörde erster Instanz für die Anordnung der abgabenrechtlichen Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG zuständig gewesen wäre, so würde selbst dieser Umstand nichts daran ändern, daß gegen den Prüfungsauftrag kein abgesondertes Rechtsmittel (in dem die Unzuständigkeit der Behörde gerügt werden könnte) zulässig ist.

Davon abgesehen kann aber den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch aus einem anderen Grund nicht gefolgt werden:

Die Beschwerdeführerin meint, daß der Finanzstrafbehörde erster Instanz spätestens mit Erlassung des Sicherstellungsauftrages durch die Abgabenbehörde, sohin ab , der die gerichtliche Zuständigkeit begründende strafbestimmende Wertbetrag bekannt gewesen sein mußte und daß sie ab diesem Zeitpunkt keine weitere Tätigkeit, ausgenommen eine solche nach § 197 FinStrG, hätte entfalten dürfen.

Bei dieser Argumentation verkennt die Beschwerdeführerin, daß aus einem Sicherstellungsauftrag lediglich auf die Höhe der voraussichtlich festzusetzenden Abgaben geschlossen werden kann. Eine Klärung der Frage, ob VORSÄTZLICH ein Finanzvergehen begangen worden ist, zu dessen Ahndung bei entsprechender Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages das Gericht zuständig wäre, wird jedoch durch einen Sicherstellungsauftrag nicht herbeigeführt.

Schließlich ist noch dem Beschwerdevorbringen entgegenzutreten, die Anordnung einer abgabenbehördlichen Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG setze voraus, daß vorher eine gesetzmäßige Wiederaufnahme des Verfahrens bescheidmäßig verfügt worden sei. Vielmehr dient umgekehrt eine abgabenbehördliche Prüfung regelmäßig auch dazu, jene Festellungen zu treffen, die eine (nachfolgende) Wiederaufnahme von Verfahren rechtfertigen (vgl. diesbezüglich auch § 148 Abs. 3 lit. b BAO).

Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom , BGBl. Nr. 206.