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VwGH 30.05.1995, 95/05/0118

VwGH 30.05.1995, 95/05/0118

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;
RS 1
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 60 Abs 1 lit a Wr BauO liegt ein Neubau auch dann vor, wenn die Fundamente oder Kellermauern bestehender Baulichkeiten ganz oder teilweise wieder benützt werden. Von dem Vorliegen einer bloßen Ausbesserung kann daher nicht gesprochen werden.
Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;
RS 2
Ein Auftrag zur Beseitigung von Konsenswidrigkeiten kommt nicht in Frage, wenn die geringfügigen Reste eines alten Gebäudes durch die Einbeziehung in das neu errichtete Gebäude Teil eines Neubaues geworden sind. Die Beh hat daher den Abbruch des Neubaues gem § 129 Abs 10 Wr BauO anzuordnen.
Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;
RS 3
Die Verwendung der Fundamente bestehender Baulichkeiten und der Umstand, daß sich die Lage der Mauern des neuen Gebäudes mit der Lage der Mauern des alten Gebäudes, für welches eine Baubewilligung bestanden hatte, deckt, ändert nichts daran, daß ein Neubau iSd § 60 Abs 1 lit a Wr BauO vorliegt.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des J in Wien, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. MD-VfR - B XI - 27/94, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Nach den diesbezüglich unbestrittenen Ausführungen des angefochtenen Bescheides habe der Beschwerdeführer auf dem Fundament und den Außenmauern eines bewilligten Wohnhauses ohne Vorliegen einer Baubewilligung ein neues Wohnhaus errichtet. In gleicher Weise sei die Einfriedungsmauer auf ihrem alten Fundament neu errichtet worden. Der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien den Auftrag, binnen vier Wochen "das ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Einfamilienhaus im Ausmaß von ca. 118 m2, sowie die im Anschluß an das Einfamilienhaus entlang der linken Grundgrenze ohne baubehördliche Bewilligung errichtete Einfriedungsmauer aus 20 cm starken Mantelbetonsteinen mit einer Gesamtlänge von 9,09 m und 2 m Höhe zu beseitigen". Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung unbestritten ausgeführt, daß das neue Einfamilienhaus auf dem Fundament des alten Baukörpers errichtet worden sei. Die Lage der Außenmauern des neuen Wohnhauses sei ident mit der Lage der Außenmauern des alten Wohnhauses. Auf dem Grundstück W, H-Gasse 34, habe nur mehr ein Mauerwerk, das keine andere Bezeichnung mehr verdiente, bestanden. "In diesem Fragment zu leben", hätte für den Beschwerdeführer bedeutet, jederzeit um die Gesundheit seiner Familienmitglieder bangen zu müssen. Bezüglich der Einfriedungsmauer sei nur eine Reparatur geplant gewesen. Aufgrund ihres desolaten Zustandes sei die Mauer zu beseitigen gewesen. Die neue Mauer wie das neue Haus seien auf den "alten" Fundamenten erbaut.

Nach Auffassung der belangten Behörde sei unbestritten geblieben, daß die verfahrensgegenständlichen Bauführungen gemäß § 60 Bauordnung für Wien genehmigungspflichtig seien. Es sei aufgrund der Gesetzeslage unerheblich, ob die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt worden seien. Es handle sich im vorliegenden Fall um einen Neubau gemäß § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien. Daß der Beschwerdeführer nunmehr um die Baubewilligung angesucht habe, hindere nicht die Erlassung eines Bauauftrages nach § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich insbesondere in seinem Recht, daß ein Bauauftrag nur unter den Voraussetzungen des § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien erlassen werde dürfe, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/1992 bedarf die Bauführung eines Neubaues vor ihrem Beginn der Bewilligung der Behörde. Unter Neubau gemäß dieser Bestimmung ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen. Ein solcher Neubau liegt danach auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Baulichkeiten die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden.

Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde übersehen, daß von ihm ein bestehendes Gebäude, für welches eine Baubewilligung vorgelegen sei, lediglich zum Teil entfernt und im Rahmen des alten Bestandes zum Teil ein neues Gebäude errichtet worden sei. Es liege kein genehmigungspflichtiger Bau gemäß § 60 Bauordnung für Wien vor, sondern es sei das Bauprojekt als Ausbesserung zu werten.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Er selbst bestreitet in der Beschwerde nicht, daß er auf den Fundamenten des alten Wohnhauses und der alten Einfriedungsmauer ein neues Wohnhaus und eine neue Einfriedungsmauer errichtet hat. Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 60 Abs. 1 lit. a leg. cit. liegt ein Neubau auch dann vor, wenn die Fundamente oder Kellermauern bestehender Baulichkeiten ganz oder teilweise wieder benützt werden. Von dem Vorliegen einer bloßen Ausbesserung kann im vorliegenden Fall daher nicht gesprochen werden.

Es ist auch nicht zutreffend, wenn der Beschwerdeführer meint, im Hinblick auf die bestehenden Reste des alten Gebäudes wäre nur ein Auftrag zur Beseitigung von Konsenswidrigkeiten zulässig gewesen. Ein solcher Auftrag kommt schon deshalb nicht in Frage, weil die geringfügigen Reste des alten Gebäudes durch die Einbeziehung in das neu errichtete Gebäude Teil eines Neubaues geworden sind, für welchen keine Baubewilligung erteilt worden ist. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Abbruch des im vorliegenden Fall neu errichteten Wohnhauses und der neu errichteten Einfriedungsmauer gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien angeordnet.

Auch den geltend gemachten Verfahrensmängeln kommt keine Berechtigung zu, da die Verwendung der Fundamente bestehender Baulichkeiten und der Umstand, daß sich die Lage der Mauern des neuen Gebäudes mit der Lage der Mauern des alten Gebäudes, für welches eine Baubewilligung bestanden hatte, deckt, nichts daran ändert, daß ein Neubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien vorliegt. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, im Lichte des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verfahren weitere Ermittlungen zur Frage der Bewilligungspflicht des Baues vorzunehmen. Es ist im übrigen auch nicht zutreffend, daß die Behörde ausgeführt habe, es sei unerheblich, welche Gebäudeteile ganz oder teilweise wieder benützt worden seien. Die belangte Behörde hat vielmehr angesichts der Regelung des § 60 Abs. 1 lit. a leg. cit. zutreffend ausgeführt, daß es unerheblich sei, ob die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt worden seien.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß - wie die belangte Behörde auch feststellte - ein Abtragungsauftrag gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien nicht vor rechtskräftigem Abschluß eines Bauverfahrens um eine nachträgliche Baubewilligung vollstreckt werden darf.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zusatzinformationen


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Normen
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050118.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAE-33944