Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Geldwäsche-Compliance
Hegen, Präzisierung des Pflichtenumfanges von Kreditinstituten nach §§ 40 ff BWG, ÖBA 2015, 253
Tritt für die Kundin eine juristische Person als Vertreterin auf, sind nicht nur die für die Vertreterin (juristische Person) handelnden natürlichen Personen einer Identifikation zu unterziehen, sondern es ist auch die Identität der als Vertreterin auftretenden juristischen Person festzustellen und deren Identität nach landesüblichen Standards zu überprüfen (Prüfung der gesamten Vertretungskette).
Nach § 41 Abs 1 BWG haben Kreditinstitute bei einem Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme eines Geldwäschefalls die Geldwäschemeldestelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang „so bald als möglich“, „ohne unnötigen Aufschub“ und „ohne schuldhaftes Zögern“. Hierbei muss dem Kreditinstitut auch zugestanden werden, bis zur Meldung des wahrgenommenen Verdachts noch weitere, allenfalls „nötige“, das sind im Einzelfall zweckmäßige Recherchen („ohne unnötigen Aufschub“) zur Untermauerung des Verdachts durchzuführen.
Die Ausführungen zu §§ 40 ff BWG sind sinngemäß zB auch auf §§ 98a ff WTBG und §§ 8a ff RAO anzuwenden.
Rainer Brandl / Roman Leitner