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ZWF 4, Juli 2015, Seite 201

Finanzstrafrechtliche Konsequenzen der Verletzung der Berichtigungs- oder Nacherklärungspflicht

ZWF Redaktion

§ 33 FinStrG; § 139 BAO

Leitner/Brandl, Verletzung der Berichtigungspflicht/Nacherklärungspflicht als Tatmodalität der Abgabenhinterziehung, in Koran/Moser (Hrsg) Die BAO im Zentrum der Finanzverwaltung, FS Ritz (2015) 163

Mögliche Berichtigungskonstellationen und deren finanzstrafrechtlichen Folgen:

  • Erkennt der Abgabepflichtige vor Bekanntgabe des Bescheids den Fehler und unterlässt er – trotz Kenntnis seiner Berichtigungspflicht – die Korrektur, ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG verwirklicht. Das strafrechtlich bislang irrelevante Verhalten (kein fahrlässiger Versuch!) mutiert zu einem strafbaren Versuch infolge nunmehriger Erfüllung der subjektiven Tatseite wegen vorsätzlichen Unterlassens des gebotenen Tuns.

  • Erkennt der Abgabepflichtige seinen Fehler erst nach Bekanntgabe des Bescheids, in dem die Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, begründet eine vorsätzliche Verletzung der Berichtigungspflicht keine Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG, sondern nur eine Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit a FinStrG, weil der Erfolg bereits eingetreten ist.

  • Wird das Unrecht des Vergehens durch pflichtwidrige Verletzung der Offenlegungspflicht nach Bekanntgabe des Bescheids allerdings vertieft (zB durch einen dolosen Wiederaufnahme...

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