Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 4, Juli 2015, Seite 201

Finanzstrafrechtliche Konsequenzen der Verletzung der Berichtigungs- oder Nacherklärungspflicht

ZWF Redaktion

§ 33 FinStrG; § 139 BAO

Leitner/Brandl, Verletzung der Berichtigungspflicht/Nacherklärungspflicht als Tatmodalität der Abgabenhinterziehung, in Koran/Moser (Hrsg) Die BAO im Zentrum der Finanzverwaltung, FS Ritz (2015) 163

Mögliche Berichtigungskonstellationen und deren finanzstrafrechtlichen Folgen:

  • Erkennt der Abgabepflichtige vor Bekanntgabe des Bescheids den Fehler und unterlässt er – trotz Kenntnis seiner Berichtigungspflicht – die Korrektur, ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG verwirklicht. Das strafrechtlich bislang irrelevante Verhalten (kein fahrlässiger Versuch!) mutiert zu einem strafbaren Versuch infolge nunmehriger Erfüllung der subjektiven Tatseite wegen vorsätzlichen Unterlassens des gebotenen Tuns.

  • Erkennt der Abgabepflichtige seinen Fehler erst nach Bekanntgabe des Bescheids, in dem die Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden, begründet eine vorsätzliche Verletzung der Berichtigungspflicht keine Abgabenhinterziehung gem § 33 FinStrG, sondern nur eine Finanzordnungswidrigkeit gem § 51 Abs 1 lit a FinStrG, weil der Erfolg bereits eingetreten ist.

  • Wird das Unrecht des Vergehens durch pflichtwidrige Verletzung der Offenlegungspflicht nach Bekanntgabe des Bescheids allerdings vertieft (zB durch einen dolosen Wiederaufnahme...

Daten werden geladen...